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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.04.2008 - 9 A 10/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 10/08 |
| Entscheidungsdatum : | 23. April 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 10.08
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost gemäß § 87a Abs. 1 VwGO beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 60 000 EUR und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 21. April 2008 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG und im Übrigen auf § 53 Abs. 3 GKG.
Unterschrift
Dr. Storost