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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.05.1997 - 9 C 56/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 C 56/96 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Mai 1997 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Trier vom 29.04.1996 - Az.: VG 6 K 2108/94.TR -; II. OVG Koblenz vom 29.10.1996 - Az.: 7 A 12233/96.OVG
Normenkette
GG Art. 16a Abs. 2: AsylVfG §§ 26, 26a
Leitsatz
»Wer aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist, kann - vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, insbesondere der Einreise mit Sichtvermerk (§ 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) - auch nicht als Familienasylberechtigter anerkannt werden nach § 26 AsylVfG.«
Gründe
I.
Die Kläger, eine Mutter mit zwei 1988 und 1990 geborenen Kindern, sind jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus der Provinz Kosovo. Sie sind nach Angaben der Klägerin zu 1 im September 1994 über Österreich auf einem Lastwagen nach Deutschland eingereist. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab die Klägerin zu 1 an, sie und ihre Kinder seien nach Deutschland gekommen, weil ihr Ehemann im April 1993 hierhin geflohen sei; eigene Asylgründe habe sie nicht. Ihr Ehemann sei geflohen, weil die serbische Polizei ihn einmal wegen der Verteilung von Lebensmitteln für eine humanitäre Organisation mehrere Tage lang festgehalten und dann auch nur unter Auflagen freigelassen habe. Nach der Flucht des Mannes habe die Polizei sie und die Kinder durch häufige nächtliche Haussuchungen, in deren Verlauf sie auch gelegentlich geschlagen worden sei, belästigt.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 1994 lehnte das Bundesamt die begehrte Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, innerhalb eines Monats auszureisen, anderenfalls sie nach Jugoslawien oder in einen Staat, in den sie einreisen dürften, abgeschoben würden.
Während des anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkannte das Bundesamt nach rechtskräftiger Verurteilung den Ehemann und Vater der Kläger als asylberechtigt an und stellte fest, daß er die Abschiebungsschutzvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht gemäß dem als Hauptantrag erhobenen Begehren die Beklagte zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Kläger hätten, da sie über den sicheren Drittstaat Österreich eingereist seien, zwar keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG, sie seien aber asylberechtigt nach § 26 AsylVfG. Denn Familienasyl nach dieser Vorschrift werde durch die Drittstaatenregelung nicht ausgeschlossen. Art. 16 a Abs. 2 GG versage nur den Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG, allein darauf beziehe sich § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG stelle somit lediglich den Ausschluß des verfassungsrechtlichen Asylanspruchs noch einmal klar. Hinzu komme, daß die mit der Drittstaatenregelung auch angestrebte ausgewogene Verteilung der nach Europa kommenden Flüchtlinge auf alle europäischen Staaten bei - potentiell - Familienasylberechtigten ohnehin nicht erreicht werden könne, denn diese hätten bereits nach dem Ausländerrecht ein Recht auf Aufenthalt in Deutschland, könnten also nicht darauf verwiesen werden, sich in einen anderen Staat zu begeben. Da die Kläger asylberechtigt seien, sei ihnen gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG auch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren.
Gegen dieses Urteil haben der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) und die Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Bundesbeauftragte greift die Verurteilung der Beklagten zur Asylanerkennung und zur Feststellung der Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 AuslG an, die Beklagte wende sich nur gegen ihre Verpflichtung zur Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG.
Der Bundesbeauftragte führt aus: § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylVfG, der aus einem sicheren Drittstaat einreisende Ausländer nicht vom Asylrecht ausschließe, wenn sie bei der Einreise in den sicheren Drittstaat bereits eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland gehabt hätten, zeige, daß auch § 26 a AsylVfG dem vom Asylverfahrensgesetz insgesamt verfolgten Zweck diene, der unkontrollierten Einreise zu begegnen. Diesem Zweck laufe aber die Gesetzesauslegung des Oberverwaltungsgerichts zuwider, nach der auch Familienangehörigen, die aus einem sicheren Drittstaat illegal eingereist seien, Familienasyl zuzuerkennen sei. Die gesetzlich geforderte Einholung eines Sichtvermerks vor der Einreise sei eine Voraussetzung, die der zum Nachzug entschlossene Familienangehörige leicht erfüllen könne, denn auf den Sichtvermerk habe er nach §§ 18, 20 AuslG einen Anspruch, und die Einholung sei ihm zumutbar, weil ihm keine Verfolgung drohe.
II.
Die Revisionen sind begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat durch die Verurteilung der Beklagten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen für ein Verbot ihrer Abschiebung nach Jugoslawien gemäß § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, Bundesrecht verletzt. Da die Kläger weder nach Art. 16 a GG noch nach § 26 AsylVfG einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben, ist insoweit das klagabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Über die weiter geltend gemachte Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG kann der Senat jedoch mangels tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht nicht entscheiden; insoweit ist der Rechtsstreit deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Oberverwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht verpflichten dürfen, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Denn die Kläger sind weder asylberechtigt nach Art. 16 a Abs. 1 GG noch (familien)asylberechtigt nach § 26 AsylVfG. Ihre Einreise über Österreich steht nicht nur einer Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG, sondern gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG auch einer Asylberechtigung nach § 26 AsylVfG als nächste Angehörige ihres bestandskräftig als asylberechtigt anerkannten Ehemannes und Vaters entgegen.
Nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat i. S.d. Art. 16 a Abs. 2 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG bestimmt: "er" wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Während § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur die bereits in Art. 16 a Abs. 1 GG angeordnete Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Grundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG wiederholt (BVerfGE 94, 49 [87, 105]), erscheint es nicht eindeutig, ob auch § 26 a Abs. 1 Satz 2 AuslG nur denjenigen erfaßt, der sich auf das Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG beruft - also ebenfalls nur deklaratorische Bedeutung hat -, oder ob sich der Ausschluß vom Asylrecht darüber hinaus auf die einfachrechtliche Gewährung von (Familien-)Asyl nach § 26 AsylVfG erstreckt. Das Oberverwaltungsgericht ist offenbar der Auffassung mit "er" in § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sei nicht die im Satz 1 tatbestandlich umschriebene Person, also ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, gemeint, sondern nur derjenige, der sich - nach der deklaratorischen Rechtsfolge des Satzes 1 - wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Diese Auslegung mag möglich sein, wenn man allein auf den Wortlaut der Norm abstellt (zu einer entgegengesetzten Wortlautinterpretation vgl. OVG Münster, Beschluß vom 4. September 1996, DVBl 1997, 192; OVG Schleswig, Beschluß vom 11. November 1996 - 3 L 220/96 u. OVG Lüneburg, Beschluß vom 27. November 1996 - 11 L 5683/96 -). Bei Berücksichtigung auch der Systematik des Gesetzes und des Zwecks der Norm verbietet sie sich jedoch. § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gilt danach grundsätzlich auch für Familienangehörige eines nach Art. 16 a Abs. 1 GG Asylberechtigten, die aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind.
Der Gesetzgeber hat die Bestimmung über die Versagung einer Anerkennung als Asylberechtigter bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat unmittelbar hinter der Vorschrift über die Gewährung des Familienasyls in das Asylverfahrensgesetz eingefügt (vgl. Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993, BGBl S. 1062). Bereits dies spricht eher für als gegen die Geltung der Versagungsregelung auch beim Familienasyl. Vor allem aber entspricht die grundsätzliche Anwendung der sogenannten Drittstaatenregelung auch auf das Familienasyl den Grundgedanken dieser Regelung und trägt den sonstigen Zielen des Asylverfahrensgesetzes einschließlich dem in § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG zum Ausdruck kommenden Ordnungszweck angemessen Rechnung.
Die Drittstaatenregelung knüpft daran an, daß der Ausländer nach dem Betreten eines sicheren Drittstaates des Schutzes vor politischer Verfolgung durch Asyl in Deutschland nicht bedarf, weil er diesen Schutz bereits im Drittstaat gefunden hat oder hätte finden können (BVerfGE 94, 49 [87, 95]; Urteil vom 7. November 1995 - BVerwG 9 C 73.95 - BVerwGE 100, 23 [28, 29]). Bei nachreisenden Familienangehörigen macht die Einreise in den sicheren Drittstaat die Gewährung von Familienasyl zum Schutz vor einer vom Gesetzgeber mitbedachten möglichen Einbeziehung in die Verfolgung des Stammberechtigten gleichfalls entbehrlich. Der weitere Zweck des Familienasyls, allen Angehörigen der Flüchtlingsfamilie zu einer raschen Integration und einem einheitlichen Rechtsstatus, insbesondere auch einem einheitlichen Personalstatut zu verhelfen (vgl. BTDrucks 11/6960, S. 29/30, 12/2718, S. 60; siehe auch Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - BVerwGE 75, 304 [311]), steht der Anwendung der Drittstaatenregelung auf den Anspruch aus § 26 AsylVfG nicht entgegen. Insoweit ist nunmehr nämlich zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber das gesamte Asylrecht grundlegend geändert und mit der Drittstaatenregelung ein neues System der Schutzgewährung geschaffen hat, welches die Subsidiarität des Asylschutzes in Deutschland betont und eine gesamteuropäische Verteilungsregelung anstrebt und ermöglichen soll. Die Vorschriften über das Familienasyl sind hiervon nicht unberührt geblieben, wie sich am deutlichsten aus § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ergibt.
Nach dieser Vorschrift sind eine Durchbrechung der Drittstaatenregelung und die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland dann - und nur dann - vorgesehen, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland gewesen ist (Nr. 1), wenn die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland mit dem Drittstaat vertraglich vereinbart ist (Nr. 2) oder wenn der Ausländer aufgrund einer besonderen Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird (Nr. 3). Diese Regelung verfolgt offenkundig den Zweck, die unkontrollierte Einreise einzudämmen und den Ausländer von den Ausschlußwirkungen der Drittstaatenregelung nur auszunehmen, wenn dies völkervertraglich vorgesehen oder im Einzelfall ausdrücklich - insbesondere durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (Nr. 1) - vorab geprüft und gebilligt worden ist.
Eine Einreise nach Deutschland in einem geordneten, die Einreisebestimmungen wahrenden Verfahren ist auch Voraussetzung für das Funktionieren des ebenfalls hinter der Drittstaatenregelung stehenden Konzepts, die Lasten, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und der Behandlung ihres Schutzersuchens verbunden sind, unter den europäischen Staaten zu verteilen (vgl. zu diesem Zweck der Drittstaatenregelung BVerfGE 94, 49 [85]). Denn diese Lastenverteilung soll nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (veröffentlicht mit Gesetz vom 15. Juni 1993; BGBl II S. 1010) und dem Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 (veröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni 1994 - BGBl II S. 791) dadurch erreicht werden, daß nach Maßgabe bestimmter, in einem Katalog niedergelegter Kriterien die Pflicht und die Zuständigkeit eines der Vertragsstaaten begründet werden, einen Ausländer aufzunehmen, sein Schutzersuchen zu prüfen und über dieses mit Wirkung auch für die anderen Vertragsstaaten zu entscheiden (vgl. Art. 28 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens und Art. 3 ff. des Dubliner Übereinkommens). Dadurch, daß Art. 30 des Schengener Durchführungsübereinkommens und Art. 5 des Dubliner Übereinkommens als zuständigkeitsbegründendes Kriterium vorrangig die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Sichtvermerks festgelegt und den Aufenthalt nach einer Einreise ohne gültige Grenzübertrittspapiere lediglich als nachrangiges Kriterium bestimmt haben, wird deutlich, daß auch das Konzept der innereuropäischen Lastenverteilung primär an eine geordnete Einreise anknüpft (vgl. auch Hailbronner/Thiery, Schengen II und Dublin - Der zuständige Asylstaat in Europa, ZAR 1997, 55 [57 ff.]).
Demjenigen, der nicht selbst gefährdet ist, sondern Familienasyl lediglich zur Fortführung der familiären Gemeinschaft erstrebt, ist die Beantragung eines Sichtvermerks vor der Einreise nach Deutschland auch zumutbar. Ist ein Elternteil bereits in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt, haben der Ehegatte und die Kinder dieses Stammberechtigten grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18, 20 AuslG. Solange der Stammberechtigte noch nicht anerkannt ist, ist es den noch im Heimatland lebenden Familienangehörigen dagegen in der Regel zuzumuten, dort die Anerkennung abzuwarten. Sind die Familienangehörigen jedoch selbst aktuell von Verfolgung bedroht und müssen sie deshalb unverzüglich, ohne vorher einen Sichtvermerk einholen zu können, ihr Heimatland verlassen, sind sie im sicheren Drittstaat außer Gefahr. Sie können dort ein eigenes Asylverfahren einleiten und entweder nach ihrer Anerkennung im Drittstaat oder nach Anerkennung des Stammberechtigten in Deutschland die Zusammenführung der Familie erreichen. Nach Art. 35 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland nach der Anerkennung des Stammberechtigten außerdem gehalten, bei entsprechendem Wunsch der Familienangehörigen die Zuständigkeit für deren Asylverfahren zu übernehmen und damit der Familie ein gemeinschaftliches Leben in Deutschland zu ermöglichen.
Anders als das Berufungsgericht meint (UA S. 10), kann schließlich auch nicht die Aussparung des Satzes 2 in der Bestimmung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG über die Unanwendbarkeit der Drittstaatenregelung bei Ausländern, die bei Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland sind, als Argument für die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Auslegung des § 26 a AsylVfG angeführt werden. Denn würde im Asylverfahren eines Ausländers, der die Voraussetzungen nach § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylVfG erfüllt, nur § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nicht aber auch Satz 2 unanwendbar, wäre trotz der vom Gesetz gewollten Nichtgeltung der Drittstaatenregelung in diesen Fällen auch die Anerkennung eines in eigener Person Verfolgten und sich auf das Asylrecht nach Art. 16 a GG berufenden Ausländers ausgeschlossen. Da das aber vom Gesetz nicht gewollt sein kann, läßt sich aus der Beschränkung der Anordnung im Satz 3 des § 26 a Abs. 1 AsylVfG auf Satz 1 der genannten Bestimmung nichts für die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts herleiten.
Nach alledem steht auch der Gewährung von Familienasyl an die Kläger entgegen, daß sie - ohne im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland gewesen zu sein - aus Österreich (sicherer Drittstaat gemäß § 26 a Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Anlage I bis zum Wirksamwerden des Beitritts zur EU, danach gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG).
Ob die Kläger wegen einer gegen sie selbst gerichteten politischen Verfolgung abschiebungsschutzberechtigt nach § 51 Abs. 1 AsylVfG sind, kann der Senat nicht entscheiden. Das Berufungsgericht hat - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen. Deshalb ist das Verfahren zur Entscheidung über das Begehren betreffend § 51 Abs. 1 AuslG - und, falls dieses Begehren erfolglos sein wird, über den Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG - an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 VwGO.