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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.03.2004 - 1 B 25/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 25/04 |
| Entscheidungsdatum : | 12. März 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 01.12.2003; VGH 21 ZB 03.31290
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2004 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die als Revision und Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision sowie als Restitutionsklage bezeichneten Rechtsmittel der Kläger vom 20. Januar 2004 und 5. Februar 2004 gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2003 (21 ZB 03.31293) werden verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgerung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2003, durch den der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG nicht gegeben. Damit ist auch über das hier erneut geltend gemachte Restitutionsbegehren der Klägerin rechtskräftig entschieden (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Die Rechtsmittel sind im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Darauf ist die Klägerin mehrfach in schriftlicher Form hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Unterschrift
Eckertz-Höfer Richter Beck