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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.12.1997 - 1 StR 483/97 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 483/97 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Dezember 1997 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LG Schweinfurt
Leitsatz
1. Nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers führt dazu, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte.
2. Beruht die Verhinderung auf Terminschwierigkeiten, sind entsprechende Ausführungen notwendig, um sowohl das Gewicht des konkreten Verhinderungsgrundes als auch die Möglichkeit zu dessen Beseitigung, auf die je nach den Umständen des Falles auch das Gericht selbst hinzuwirken gehabt hätte, zu prüfen.
3. Eine Verletzung von § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO kann für sich allein genommen die Revision nicht begründen.
Normenkette
StPO § 142 Abs. 1, § 265 Abs. 4 ;
Fundstellen
NStZ 1998, 311
StV 1998, 414
Gründe
Die vom Senat vorgenommene Verfahrensbeschränkung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Im übrigen bleibt die Revision erfolglos.
1. Mit einer Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die Strafkammer habe zu Beginn der Hauptverhandlung einen vom Angeklagten selbst gestellten Aussetzungsantrag gemäß § 265 Abs. 4 StPO abgelehnt.
Sie trägt hierzu folgendes vor:
Zu Beginn der Hauptverhandlung am 15. April 1997 hat der Angeklagte einen Aussetzungsantrag gestellt, "da sein Verteidiger, Rechtsanwalt T., nicht anwesend sein kann". Diesen Antrag hat das Gericht abgelehnt, "da aufgrund des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes eine weitere Verzögerung der Hauptverhandlung nicht vertretbar erscheint, nachdem sich der Angeklagte bereits seit ca. 8 Monaten in U- Haft befindet und da der Angeklagte durch einen am 19.03.1997 ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger vertreten ist". Die Rüge bleibt erfolglos.
a) Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH StV 1992, 53 m.w. Nachw.). Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte. Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden; allerdings ist er gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (vgl. BGH GA 1981, 37, 38). Für die Beurteilung eines Antrags, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers auszusetzen, gilt nichts anderes.
Das Revisionsvorbringen verdeutlicht jedoch nicht, aus welchem Grund Rechtsanwalt T. nicht anwesend war.
In der Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt K. ist hierzu nichts ausgeführt, der Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt J. ist lediglich zu entnehmen, dass die Abwesenheit von Rechtsanwalt T. auf "Terminschwierigkeiten" beruhte.
Dieser Hinweis lässt nicht erkennen, um welche Art von Terminschwierigkeiten - z.B. Kollision mit anderen Hauptverhandlungsterminen, sonstige berufliche Termine, private Termine - es sich handelt. Entsprechende Ausführungen wären aber notwendig gewesen, um dem Senat zu ermöglichen, sowohl das Gewicht des konkreten Verhinderungsgrundes als auch die Möglichkeit zu dessen Beseitigung, auf die je nach den Umständen des Falles auch das Gericht selbst hinzuwirken gehabt hätte (für den Fall der Kollision eines Termins in einer Bußgeldsache mit einem Fortsetzungstermin in einer umfangreichen Strafsache vgl. z.B. OLG Düsseldorf NZV 1995, 39, 40), beurteilen zu können.
Ohne Vortrag zu diesen Fragen kann der Senat nicht überprüfen, ob die Ablehnung des Aussetzungsantrags allein im Hinblick auf die Abwesenheit von Rechtsanwalt T. fehlerhaft war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
b) Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der bestellte Verteidiger nicht zu ordnungsgemäßer Verteidigung des Angeklagten in der Lage gewesen wäre.
Das Gericht hat grundsätzlich die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers nicht zu überwachen (BGH bei Holtz MDR 1996, 120).
Er selbst hat eine entsprechende Erklärung (zu deren Bedeutung vgl. BGHSt 13, 337 ff.) nicht abgegeben. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen für das Gericht auch ohne entsprechende Erklärung ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, dass der gewählte Verteidiger zu ordnungsgemäßer Verteidigung nicht in der Lage ist (vgl. BGH MDR AktO), ergeben sich weder aus dem Zeitraum von fast einem Monat zwischen Bestellung und Hauptverhandlungstermin noch aus dem sonstigen hierauf bezogenen Revisionsvorbringen.
c) Dem Revisionsvorbringen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beanstanden will, die Bestellung des Verteidigers (Rechtsanwalt W.) sei "ohne Absprache mit dem Angeklagten" erfolgt. Eine Verletzung von § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO könnte - die Richtigkeit des Revisionsvorbringens unterstellt - jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein genommen die Revision nicht begründen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 456/91 = StV 1992, 406; Beschluss vom 25. Februar 1992 - 5 StR 483/91 = StV 1992, 406 f.). Erforderlich wäre vielmehr, dass im konkreten Fall der Anspruch des Angeklagten auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt wäre (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96 = NStZ 1998, 49 f.). Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellung hier ermessensfehlerhaft gewesen wäre, sind auch sonst nicht ersichtlich.
Selbst wenn das Revisionsvorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass die Bestellung von Rechtsanwalt W. im Hinblick auf die Verhinderung von Rechtsanwalt T. erfolgt ist, kann dies schon deshalb keinen Ermessensfehler belegen, weil die Gründe für die Verhinderung von Rechtsanwalt T. nicht mitgeteilt sind.
Ebensowenig ist ersichtlich, dass aus Gründen, die in der Person von Rechtsanwalt W. liegen, dessen Bestellung ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte. Die nicht mit Tatsachen untermauerte Behauptung eines fehlenden Vertrauensverhältnisses kann dies nicht belegen (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 4; Laufhütte in KK 3. Aufl. § 143 Rdn. 5 m.w.Nachw.).
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils in dem nach der Verfahrensbeschränkung durch den Senat verbleibenden Umfang aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 30. September 1997 Bezug.
3. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ist aus einer Einsatzstrafe von zwei Jahren sowie sechs Einzelstrafen von sieben Monaten und 17 Einzelstrafen von drei Monaten gebildet. Die Verfahrensbeschränkung betrifft eine Einzelstrafe von drei Monaten. Auch unter Berücksichtigung des hierauf bezogenen Revisionsvorbringens kann der Senat ausschließen, dass sich deren Wegfall auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe auswirkt.