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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2004 - 9 C 12/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 C 12/03 |
| Entscheidungsdatum : | 30. März 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Mecklenburg-Vorpommern; 18.12.2002; OVG 9 K 34/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2004 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Vallendar{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rubel{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 400 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert berücksichtigt pauschalierend das klägerische Interesse an der beantragten Aufhebung des angefochtenen Bodenordnungsplans, indem darauf abgestellt wird, dass sich die Klägerin im Widerspruchsverfahren gegenüber der für ihr Grundstück festgesetzten Geldabfindung von 8 500 DM (= 2 000 m² x 8,50 DM/m² x 1/2) eingewandt hatte, die Geldabfindung müsse zu ihren Gunsten auf 15 000 DM (= 2 000 m² x 15 DM x 1/2) heraufgesetzt werden.
Unterschrift
Hien Vallendar Prof. Dr. Rubel