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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.12.2004 - 8 B 43/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 43/04 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Dezember 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Halle; 26.02.2004; VG 3 A 518/01 HAL
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Gödel{GESPERRT:ENDE} , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Hauser{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte und der Beigeladene zu 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 EUR festgesetzt.
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Februar 2004 mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 zurückgenommen. Der Beigeladene zu 4 hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Februar 2004 mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.