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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 05.03.2021 - 9 B 12/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 12/20 |
| Entscheidungsdatum : | 5. März 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH München; 15.10.2019; VGH 13 A 18.1023
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, die sich in weiten Teilen darauf beschränkt, im Stil einer Revisionsbegründung eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof aufzuzeigen, hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Insoweit genügt der klägerische Vortrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Weder wird eine für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz entscheidungserhebliche und konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage formuliert noch eine konkrete Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts benannt, von der das angegriffene Urteil im Rechtssatz abgewichen sein soll.
So ist die Frage,
ob die Beschwerdeführerin und Klägerin aufgrund der Abtretung des Erbteils von ihrem Ehemann klagebefugt ist,
nicht fallübergreifend, sondern bezieht sich lediglich auf das Bestehen der Klagebefugnis der Klägerin im vorliegenden konkreten Einzelfall.
Soweit der Beschwerdebegründung die fallübergreifende Frage zu entnehmen sein sollte, ob ein Miterbe nach Veräußerung seines Miterbenanteils neben dem Erwerber für eine Klage gegen den Flurbereinigungsplan klagebefugt bleibt, wäre diese Frage für das Urteil des Flurbereinigungsgerichts über die Klage der Klägerin nicht entscheidungserheblich gewesen. Denn der Verwaltungsgerichtshof stützt die Klagebefugnis der Klägerin tragend darauf, dass sie als Erwerberin des Miterbenanteils ihres Ehemanns in dessen vermögensrechtliche Stellung eingetreten und damit an dessen Stelle als Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens nach § 10 Nr. 1 und § 15 FlurbG klagebefugt sei. Da die Klägerin den Rechtsbehelf ihres Ehemanns weiterverfolgte, war für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts ohne Bedeutung, ob neben der Erbteilserwerberin auch der Veräußerer allein kraft seiner Miterbenstellung klagebefugt gewesen wäre.
Zur Divergenzrüge wird lediglich pauschal auf Abweichungen "von der Rechtsprechung" hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 5 und 10). Mit welchem tragenden abstrakten Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof von einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichen soll, wird hingegen nicht dargelegt.
2. Mit ihrem Vorbringen, es liege ein Verstoß gegen § 65 Abs. 2 VwGO wegen fehlender Beiladung ihres Ehemanns vor, bezeichnet die Klägerin keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das ihr gegenüber ergangene Urteil beruhen kann. Das Unterbleiben der Beiladung Dritter ist für die Rechtsstellung desjenigen, der - wie hier die Klägerin - als Beteiligter zur Wahrung der eigenen Interessen auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, ohne Bedeutung. Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Beteiligter zu stärken. Aus der fehlenden Beiladung ergibt sich auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 31 m.w.N.).
3. Die Klägerin rügt des Weiteren die Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO. Das Gericht habe im Urteil nicht darauf abstellen dürfen, dass sie nicht substantiiert vorgetragen habe, dass die Landabfindung in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage in relevanter Weise nicht den alten Grundstücken entspricht (§ 44 Abs. 4 FlurbG) (vgl. UA Rn. 32), ohne ihr hierzu zuvor einen Hinweis zu geben.
Darin liegt kein Verfahrensfehler. Das Gericht ist nicht gehalten, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, falls es nicht ausnahmsweise seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 15 m.w.N.). Hiervon kann keine Rede sein. Die Frage der wertgleichen Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG stand im Mittelpunkt dieses Verfahrens, das die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans betrifft, sowie des weiteren Verfahrens 13 A 18.10 24 , in dem die Klägerin gegen die Feststellung der Wertermittlung vorging. Um die Frage der Wertgleichheit zu klären, fanden am 14. Oktober 2019 unmittelbar nacheinander zwei Augenscheintermine statt, an denen der Ehemann der Klägerin - durch diese schriftlich bevollmächtigt - teilnahm; die Ladung zu beiden Terminen erfolgte etwa zwei Monate vorher. Die Klägerin hatte folglich ausreichend Gelegenheit, sich auf diese Termine vorzubereiten und dem Gericht ihre Auffassung vor Ort zu erläutern. Im Protokoll ist sogar abschließend vermerkt: "Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, damit seien alle von ihm kritisierten Punkte besichtigt worden."
4. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang außerdem einen Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügt, den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen zu erforschen, ist die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet. Die Beschwerdebegründung legt schon nicht dar, hinsichtlich welcher konkreten Umstände weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hätte und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).
5. Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, über ihre Klage gegen den Flurbereinigungsplan hätte erst nach Rechtskraft des Verfahrens 13 A 18.10 24 über die Feststellung der Wertermittlung entschieden werden dürfen, zumindest hätte das Gericht beide Verfahren wegen des Sachzusammenhangs verbinden müssen, legt sie ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar. Denn dabei übergeht sie den Umstand, dass das Gericht ausweislich des Verhandlungsprotokolls beide Verfahren am 15. Oktober 2019 gemeinsam verhandelt hat. Beide Urteile wurden auch unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung verkündet. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, worauf die Rüge abzielen soll. Denn dem Gericht war bei der Verkündung des Urteils über den Flurbereinigungsplan bewusst, dass die Klage gegen die Feststellung der Wertermittlung keinen Erfolg hatte.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.