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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.03.2000 - 28 W (pat) 70/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 70/00 |
| Entscheidungsdatum : | 29. März 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 70/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die gemäß § 6a eingetragene Marke 2 069 413
BPatG 152 10.99 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Grabrucker und der Richterin Martens
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 vom 15. Juli 1998 und vom 18. November 1999 sind wirkungslos, soweit die Löschung der gemäß § 6a WZG eingetragenen Marke 2 069 413 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 103 785 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 15. Juli 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 - die Löschung der gemäß § 6a WZG vorläufig eingetragenen Marke 2 069 413 angeordnet. Mit Beschluss vom 18. November 1999 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 2 069 413 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel Grabrucker Martens
prö