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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.07.2022 - 2 StR 221/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 221/22 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Einer Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. aus D. für das Revisionsverfahren bedarf es nicht, da die bereits durch das Landgericht erfolgte Beiordnung erst mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss endet (§ 143 Abs. 1 StPO), diese mithin das Revisionsverfahren umfasst.
Unterschrift
Appl Eschelbach Meyberg
Grube Schmidt
Vorinstanz
Landgericht Frankfurt am Main; 10.02.2022; 5-28 KLs 17/21 7810 Js 236758/18 WI__FUNDSTELLE==
ECLI:DE:BGH:2022:190722B2STR221.22.1