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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - 4 StR 328/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 328/09 |
| Entscheidungsdatum : | 24. November 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat, dass es sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes verbietet, Kopien von Lichtbildern pornographischen Inhalts in die Urteilsgründe aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NStZ 2006, 394, 395).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer