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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2003 - 3 A 1/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 A 1/03 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l beschlossen:
Der in dem Schreiben des Klägers vom 30. Dezember 2002 neben anderen Anträgen enthaltene Antrag auf Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2001 (BVerwG 3 B 11.01 ) wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 EUR festgesetzt.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil er nicht in der vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO erforderlichen Form erhoben worden ist. Der Kläger ist auf das Formerfordernis und weitere Mängel seines Wiederaufnahmebegehrens durch gerichtliche Verfügung vom 21. Januar 2003 hingewiesen worden. Darauf wird Bezug genommen.
Der Antrag auf Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens ist danach gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 VwGO; die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.