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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 25.11.1998 - VIII ZR 110/98 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 110/98 |
| Entscheidungsdatum : | 25. November 1998 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 769 Abs. 1
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
VIII ZR 110/98
vom
25. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr Hübsch, Ball und Dr. Wolst
am 25. November 1998
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars P., M., UR-Nr. vom 26. Januar 1996 wird bis zum Erlaß der instanzabschließenden Entscheidung gegen Sicherheitsleistung von 67.000 DM, zu erbringen von den Klägern, eingestellt.
Den Klägern wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, schriftliche und unwiderrufliche Bürgschaft einer in der Europäischen Gemeinschaft als Zoll- oder Steuerbürge anerkannten Bank oder Sparkasse zu leisten.
Im übrigen wird der Antrag der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
Auf Antrag war die Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO vorläufig einzustellen.
Die Kläger haben gegen das klageabweisende Berufungsurteil in zulässiger Weise Revision eingelegt. Deren Erfolgsaussicht kann im summarischen Verfahren nach § 769 Abs. 1 ZPO noch nicht abschließend beurteilt werden; das Rechtsmittel ist jedenfalls nicht offenkundig ohne jede Erfolgsaussicht.
Soweit der Antrag auf eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gerichtet war, mußte er mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Beklagten zurückgewiesen werden.