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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 23.02.1999 - 1 StR 15/99 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 15/99 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Februar 1999 |
Vollständiger Text
Normenkette
StPO § 258 Abs. 1 StPO § 273 Abs. 1 StPO § 274 Satz 1 StPO § 349 Abs. 2
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
vom
23. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Meineid
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1999 beschlossen:
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 27. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Rüge einer Verletzung des § 258 Abs. 1 StPO bemerkt der Senat: Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung ausweist (§ 273 Abs. 1, § 274 Satz 1 StPO), erhielten sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter und Verteidiger "zu ihren Ausführungen und Anträgen" das Wort. Bei dieser Sachlage läßt der weitere Vermerk, der Staatsanwalt habe eine bestimmte Verurteilung des Angeklagten beantragt, nicht die Auslegung zu, er habe keinen entsprechenden Schlußvortrag gehalten. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein die Revision des Verurteilten rechtfertigender Verfahrensverstoß überhaupt darin bestehen kann, daß der Staatsanwalt von Ausführungen zur Begründung seines Antrags abgesehen hat (vgl. BGH NStZ 1984, 468; Urt. vom 12. Februar 1992 - 3 StR 481/91; BGHR StPO § 258 Abs. 1 Schlußvortrag 2).