Fachbeiträge • 6
- 1. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. BAG, Beschluss vom 06.01.2015, 6 AZB 105/14Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 12. März 2015
- 3. BAG, Beschluss vom 06.01.2015, 6 AZB 105/14Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 12. März 2015
Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.07.2005 - 1 Ss 63/05 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Brandenburg |
| Aktenzeichen : | 1 Ss 63/05 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juli 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
StPO § 349 Abs. 2
Vorinstanz
LG Neuruppin; 11.02.2005; 13 Ns 3/04
AG Oranienburg 12 Ls 8/03
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Tenor
1 Ss 63/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...
am 25. Juli 2005
beschlossen:
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 11. Februar 2005 wird mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Angeklagte - wie klarstellend festgestellt wird - der tateinheitlich begangenen sechsfachen fahrlässigen Tötung und fünffachen fahrlässigen Körperverletzung schuldig ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm sowie den Nebenklägern in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Rechtsmittel des Angeklagten unterliegt der Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO.
Zwar sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils (nur) zur inneren Tatseite nicht frei von Rechtsfehlern. Sie tragen insbesondere nicht den vom Landgericht gezogenen Schluss bewusst fahrlässigen Verhaltens des Revisionsführers. Denn bewusst fahrlässig handelt - wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2005 zutreffend ausführt - nur der, der über die Gefährlichkeit seines Verhaltens und die Möglichkeit des Erfolgseintritts reflektiert, dann aber pflichtwidrig darauf hofft, dass dieser Erfolg sich nicht realisieren werde. Demgegenüber lässt sich dem instanzgerichtlichen Urteil nicht entnehmen, dass der Angeklagte seine Konzentrationsmängel bemerkt, hiergegen nichts unternommen und über die möglichen Folgen dessen nachgedacht hätte; die "tiefe Gedankenlosigkeit" des Rechtsmittelführers zur Tatzeit steht dem gerade entgegen, weshalb diesem nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Insoweit bedarf es aber weder der Änderung des Schuldspruches (weil einfache Fahrlässigkeit gegenüber bewusster Fahrlässigkeit keine abweichende Schuldform darstellt) noch einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch. Die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe stellt sich nämlich auch nach Rechtsauffassung des Senats als angemessen dar (vgl. § 354 Abs. 1 a StPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Sätze 1, 2 StPO.