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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 22.08.1994 - 2 BvR 1884/93 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1884/93 |
| Entscheidungsdatum : | 22. August 1994 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Frankfurt/Main Beschluß; 05.07.1993; 3 Ss 332/92
Leitsatz
Der Begriff des "falschen Überholens" in § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB geht wesentlich weiter als der entsprechende Begriff in der StVO. Daher ist das Rechtsüberholen unter Benutzung des Standstreifens der Autobahn strafbar, auch wenn nach der 12. VO zur Änderung der StVO vom 22.12.1992 der Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn ist.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 2 ; StGB § 2 Abs. 3 § 315c Abs 1 Nr. 2 Buchstabe b ; StVO § 2 Abs. 1 § 5 Abs1 ;
Fundstellen
DAR 1995, 154
DRsp III(336)292Nr. 4b (Ls)
NJW 1995, 315
NStE Nr. 20 zu § 315c StGB
NVwZ 1995, 263 (Ls)
NZV 1995, 79
VRS 88, 84
Gründe
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Überholen gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB. Nach den tatrichterlichen Feststellungen näherte sich der Beschwerdeführer am 16.11.1990 auf der Überholspur einer Bundesautobahn mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h einem anderen mit ca. 150 km/h fahrenden, im Überholvorgang befindlichen Pkw. Der Beschwerdeführer fuhr bis auf etwa 40 m auf dieses Fahrzeug auf, fuhr dann schräg über den rechten Fahrstreifen auf die Standspur der Autobahn und "überholte" auf dieser Spur die beiden auf dem Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuge, um dann wieder auf die rechte Fahrspur überzuwechseln, wobei er den Fahrer des ordnungsgemäß überholenden Fahrzeugs, der nach Beendigung seines Überholvorgangs von der Überholspur wieder auf die rechte Fahrspur überwechseln wollte, behinderte.
Die Revision des Beschwerdeführers, mit der Verletzung maleriellen und formellen Rechts gerügt wurde, wurde vom Oberlandesgericht hinsichtlich des Schuldspruchs und der Verhängung eines Fahrverbots gem. § 349 Abs 2 StPO verworfen. Lediglich im Strafausspruch wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer rügt, das Oberlandesgericht habe bei dieser Entscheidung nicht beachtet, daß durch die 12. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 22.12.1992, in Kraft getreten am 1.4.1993, § 2 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung folgender Satz angefügt worden ist:
"Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn".
Nach dieser Klarstellung könne im Vorbeifahren an Fahrzeugen unter Benutzung der Standspur der Autobahn nichz mehr ein Überholen i. S. des § 5 StVO und damit auch nicht mehr i. S. des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB gesehen werden. Überholen bedeutet nämlich ein Vorbeifahren an anderen Fahrzeugen auf derselben Fahrbahn. Durch den neu eingefügten Salz im ersten Absatz des § 2 StVO sei nun aber klargestellt, daß Seiten- bzw. Standsfreifen der Autobahn nicht Bestandleil der Fahrbahn seien. Diese Rechtsänderung habe das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet und dadurch seine Rechte aus Art. 103 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
2. Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde i. S. des § 93 a Abs 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich anhand der vorliegenden Rechtsprechung des BVerfG beantworten. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs 2 Satz 1 BVerfGG): Zwar ist das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Schuldspruch ist jedoch im Revisionsbeschluß des Oberlandesgerichts bestätigt worden. Er kann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden (vgl. BVerfGE 75, 369 [375]; 82, 236 [258]). Dies gilt auch für den Fall, daß die mit der 12. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vorgenommene Ergänzung des § 2 Abs 1 StVO als eine Gesetzesänderung i. S. von § 2 Abs. 3 StGB anzusehen ist. Die Änderung der StVO trat nämlich am 1.4.1993, also vor der Entscheidung des Revisionsgerichts, in Kraft. Damit wurde bereits die Revisionsentscheidung, die den Schuldspruch des angefochtenen Berufungsurteils auf die allgemeine Sachrüge des Beschwerdeführers bestätigte, auf der Grundlage des neuen Rechts getroffen.
b) Weder Art. 103 Abs. 2 GG noch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sind verletzt. Der Gewährleistungsinhalt des Art. 103 Abs. 2 GG ist durch die Rechtsprechung des BVerfG hinreichend geklärt. Die Vorschrift bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten für strafbar erklärt werden kann (vgl BVerfGE 25, 269 [287]; ständige Rechtsprechung). Im einzelnen gewährleistet die Vorschnft die Gesetzlichkeit der Strafbarkeit, deren Bestimmtheit sowie in Analogie- und Rückwirkungsverbot (vgl BVerfGE 25, 269 (284 ff]); Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 2. Aufl, 1992, Art. 103 Rdn. 20 bis 24 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG). Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die rückwirkende Anwendung neuen materiellen Rechts zuungunsten des Täters, und zwar sowohl die rückwirkende Strafbegründung, wie auch die rückwirkende Strafschärfung. Der Beschwerdeführer ist vorliegend wegen einer am 16.11.1990 begangenen Tat der Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen für schuldig befunden worden. Die Verurteilung ist auf die zum Tatzeitpunkt geltende Norm des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB gestützt. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe sind in diesem Gesetz hinreichend geregelt. Die Verwendung auslegungsfähiger Begriffe schließt dies nicht aus. Es genügt, daß der Sinngehalt der Vorschrift sich mittels der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln läßt, und dem Adressaten das Risiko der Bestrafung auch im Grenzbereich der Auslegung erkennbar ist. Äußerste Grenze der Auslegung ist dabei der Wortlaut der Norm (vgl. BVerfGE 85, 69 [73] m.w.N.). Von der fachgerichtbchen Rechtsprechung wurden zum Tatzeitpunkt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Auslegung des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB auch die Fälle des sogenannten "Rechtsüberholens" auf den Seitenstreifen der Bundesautobahn als Verstöße gegen diese Vorschriften angesehen. Der BGH hatte mit der Entscheidung vom 6.5.1981 (BGHSt 30, 85 [87]) die bis dahin umstrittene Frage der Zuordnung der Standspur bzw. des Seitenstreifens der Bundesautobahn dahingehend beantwortet, daß diese Spur zur Fahrbahn gehört und daraus den Schluß gezogen, daß, wer "unbefugt die Standspur der Autobahn benutzt und dabei an auf den Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugen, die langsamer fahren oder verkehrsbedingt anhalten müssen, rechts vorbeifährt, ... falsch überholt (§ 5 Abs. 1 StVO)". Damit deckten sich insoweit zum Tatzeitpunkt und zum Zeitpunkt des Berufungsurteils die straßenverkehrsrechtliche und die strafrechtliche Auslegung des Begriffs des Überholens. Nach der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Rechtslage stellte sich damit, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dessen Verhalten als eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs i. S. von § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB dar. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG scheidet deshalb aus (vgl. BVerfGE 81, 132 [135]).
Auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 GG liegt nicht vor. Die mit der 12. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vorgenommene Klarstellung in § 2 Abs. 1 StVO dahingehend, daß der Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn ist, mußte das Oberlandesgericht nicht als Einschränkung der Strafbarkeit der Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Überholen werten. Möglich ist auch die Auffassung, daß keine Gesetzesänderung i. S. des § 2 Abs 3 StGB vorliege, durch die der Anwendungsbereich des § 315 c Abs.1 Nr. 2 b StGB nachträglich begrenzt worden wäre. Eine solche Auslegung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Für die Frage nach dem mildesten Gesetz i. S. von § 2 Abs. 3 StGB kommt es auf den gesamten Rechtszustand an, von dem die Strafe abhängt (BGHSt 20, 177 [182]; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., 1991, § 2 Rdn. 26; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl, 1993, § 2 Rdn. 8). Demnach kann z. B. auch die Änderung außerstrafrechtlicher Ausfüllungsnormen von Blankettgesetzen eine in diesem Sinn beachtliche Gesetzesänderung darstellen (BGHSt 20, 177 [181]). Wenn die Strafgerichte demgegenüber § 315 c Abs. 1 Nr 2 b StGB als vollständige Strafrechtsnorm und nicht der Ausfüllung bedürftige Blankettnorm ansehen, ist hiergegen von verfassungswegen nichts zu erinnern. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch aus deren Sinn und Zweck ergibt sich, daß nur ein Verstoß gegen die Überholvorschriften der Straßenverkehrsordnung die Strafbarkeit begründen soll, der Begriff des "Überholens" in § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB und in den §§ 2 Abs. 1, 5 StVO identisch sein muß. In § 315 c StGB werden vielmehr ganz allgemein verschiedene, für Menschen und Sachen besonders gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr unter Strafe gestellt (darunter auch das grob verkehrswidrige und rücksichtslose falsche Überholen). § 315 c StGB dient vornehmlich dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und bedeutender Sachwerte in besonders gefahrenträchtigen Situationen im Verkehr. Die Vorschrift zielt aber nicht primär auf die Einhaltung der Regeln der StVO, wie dies für die Bußgeldtatbestände der Straßenverkehrsordnung gilt (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O., § 315 c Rdn. 1; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 315 c Rdn. 2 m.w.N.). Es ist deshalb in fachgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur unstreitig, daß der Begriff des "falschen Überholens" in § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB wesentlich weitergeht als der entsprechende Begriff in der StVO (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl, 1993, § 315 c StGB Rdn. 22 a; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl, 1993, § 315 c StGB Rdn. 33; Schönke/Schröder, a.a.O., § 315 c Rdn. 18; Dreher/Tröndle a.a.O., § 315 c Rdn. 6, jeweils m.w.N.). Diese Auslegung, nach der - ungeachtet der Bestimmung des Begriffs des Überholens in der Straßenverkehrsordnung - von § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB auch ein Verhalten im Straßenverkehr unter Strafe gestellt ist, das durch besondere Rücksichtslosigkeit im Zusammenhang mit einem "Überholvorgang" eine gesteigerte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer heraufbeschwört, wie dies gerade auch für ein Überholen auf dem Seitenstreifen der Autobahn oder unter Benutzung anderer, nicht der Fahrbahn zugehöriger Straßenteile, wie etwa dem Grünstreifen, gilt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich.