BVerwG
11. August 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.08.2009 - 6 PKH 21/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PKH 21/09 |
| Entscheidungsdatum : | 11. August 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 4.09 des beschließenden Senats Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. aus Stuttgart beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter kann ihm nicht beigeordnet werden, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen des in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses des Senats vom 11. August 2009 (Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 2.09 ) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).