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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2005 - 5 C 71/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 71/03 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Mai 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 12.09.2001; OVG 2 L 46/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 5 C 71.03 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und sein Antrag, ihm hierfür unter Gewährung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 5 C 71.03 - ist unzulässig, zum einen, weil er nicht, wie nach § 67 VwGO erforderlich, von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt wurde, und zum anderen, weil eine Wiedereinsetzung hinsichtlich eines Urteils nicht statthaft ist. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist (auf Antrag) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Eine versäumte Frist, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen könnte, ist weder vom Kläger bezeichnet noch sonst ersichtlich. Da eine Wiedereinsetzung hinsichtlich eines Urteils bereits nicht statthaft ist, kann dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht hierfür auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 5 C 71.03 - ist auch nicht - wollte man ihn dahingehend umdeuten - als Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO zulässig. Zum einen fehlt es auch hierfür an der Vertretung nach § 67 VwGO und zum anderen rügt der Kläger zwar "vorliegende schwere Verfahrensfehler", nicht aber, dass das Gericht - was gesetzliche Voraussetzung ist - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Da eine Gehörsverletzung durch das Gericht weder vom Kläger gerügt wird noch sonst ersichtlich ist, kann dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht auch nicht für eine Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 5 C 71.03 - ist auch nicht - sollte sein Begehren in diesem Sinne verstanden werden -
als Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach § 153 VwGO, §§ 578 ff. ZPO zulässig. Denn soweit die Revision des Klägers zurückgewiesen ist, ist das Verfahren rechtskräftig beendet und kann nur wieder aufgenommen werden, wenn ein Wiederaufnahmegrund nach § 153 VwGO, §§ 579 ff. ZPO vorliegt. Daran fehlt es. Die Vorwürfe und der Strafantrag des Klägers gegen seine Prozessbevollmächtigte sind keine Wiederaufnahmegründe nach den genannten Vorschriften. Auch ein anderer Wiederaufnahmegrund ist nicht ersichtlich. Deshalb kann dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht auch nicht für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).