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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 2 StR 225/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 225/03 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juli 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 3. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Urteilsformel wird jedoch wie folgt klargestellt:
Zum Ausgleich für die Geldbeträge, die der Angeklagte in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 15.11.2000 (455 Js 3948/00 a KLs) bezahlt hat, sind sechs Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten anzurechnen (vgl. BGHSt 36, 378 ff.; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2002 - 2 StR 391/02 und vom 12.7.2002 - 2 StR 200/02).
Unterschrift
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck