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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.03.2002 - 9 W (pat) 24/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 24/01 |
| Entscheidungsdatum : | 18. März 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 24/01 Verkündet am 18. März 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 195 39 850.5-16
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Küstner
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen erteilt:
BPatG 154 6.70 - 1 Patentanspruch nebst angepasster Beschreibung S. 1-3 und Offenlegungsschrift Spalte 1 Z 55 - Spalte 2 Z 58, in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2002 überreicht - Zeichnung gemäß ursprünglichen Anmeldeunterlagen.
Anmeldetag ist der 26. Oktober 1995.
Die Bezeichnung lautet "Klima- oder Heizungsanlage für Fahrzeuge".
Gründe
I.
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt, jetzt Deutsches Patent- und Markenamt, am 26. Oktober 1995 mit der Bezeichnung
Klima- oder Heizungsanlage für Fahrzeuge
eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 H des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung geprüft und mit Beschluß vom 17. Januar 2001 zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit außer Frage stehe, sei mit seinen sämtlichen Merkmalen aus der DE 41 19 474 A1 bekannt und daher nicht neu. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 richte sich auf eine einfache konstruktive Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1, die diesem nichts hinzufüge, was zu einem patentfähigen Anmeldungsgegenstand führen könnte. Die Anmelderin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluß und beantragt,
den angefochtenen Beschluß abzuändern und das Patent mit den in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen zu erteilen.
Sie meint, die Klima- oder Heizungsanlage für Fahrzeuge gem. dem einzigen weiterverfolgten Patentanspruch sei gegenüber dem Stand der Technik neu und werde in der Gesamtheit der Merkmale durch diesen auch nicht nahegelegt.
Der geltende Patentanspruch lautet:
"Heizungs- oder Klimaanlage für Fahrzeuge, mit einem Kaltluft führenden Kaltluftkanal (11) und einem Warmluft führenden Warmluftkanal (12) sowie einer an den beiden Luftkanälen (11, 12) angeschlossenen Mischkammer (13), die einen Kaltlufteintritt (14), einen Warmlufteintritt (15) und einen Mischluftaustritt (16) aufweist, wobei eine Luftmischklappe (21) in der Mischkammer (13) schwenkbar angeordnet ist, an der der Kalt- und Warmluftstrom abgleitet und die ausgehend von zwei Schwenkendstellungen, in denen sie entweder den Kaltluft- oder den Warmlufteintritt vollständig verschließt, in beliebige Zwischenstellungen bringbar ist, in denen sie in Richtung eines ihr gegenüberliegenden Wandbereichs (131) weist, der einen derartigen Verlauf aufweist, dass der den Warmlufteintritt (15) passierende und an der Luftmischklappe (21) abgleitende Warmluftstrom zumindest teilweise auf den Wandbereich (131) auftrifft und in Richtung des den Kaltlufteintritt (14) passierenden Kaltluftstroms umgelenkt wird, dadurch gekennzeichnet, daß auf dem Wandbereich (131) Luftleitelemente (22) zur Luftverwirbelung angeordnet sind. Dadurch soll die Aufgabe gelöst werden, eine gattungsgemäße Klima- oder Heizungsanlage im Hinblick auf eine gleichmäßigere Vermischung der in die Mischkammer einströmenden Warm- und Kaltluftanteile innerhalb der Mischkammer zu verbessern.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden Umfang Erfolg.
1. Der geltende Patentanspruch ist zulässig.
Die Merkmale nach dem geltenden Patentanspruch sind in den ursprünglich eingereichten Unterlagen in den Patentansprüchen 1 und 2 iVm dem die Seiten 3 und 4 überbrückenden Absatz der Beschreibung und der einzigen Figur als zur Erfindung gehörend offenbart.
2. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Heizungs- oder Klimaanlage für Fahrzeuge nach dem geltenden Patentanspruch ist gegenüber dem Stand der Technik nicht nur neu, sondern beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus Figur 1 der DE 41 19 474 A1 ist eine Heizungs- oder Klimaanlage für Fahrzeuge mit einem Kaltluft führenden Kaltluftkanal 5 und einem Warmluft führenden Warmluftkanal 6 sowie einer an den beiden Luftkanälen angeschlossenen Mischkammer 4 bekannt, die einen Kaltlufteintritt, einen Warmlufteintritt und einen Mischluftaustritt aufweist. Eine Luftmischklappe 12 ist in der Mischkammer schwenkbar angeordnet, an der der Kaltluft- und Warmluftstrom abgleitet. Die Luftmischklappe 12 ist ausgehend von zwei Schwenkendstelllungen, in denen sie entweder den Kaltluft- oder den Warmlufteintritt vollständig verschließt, in beliebige Zwischenstellungen bringbar, in denen sie in Richtung eines ihr gegenüberliegenden Wandbereichs weist. Der Wandbereich hat einen derartigen Verlauf, daß der den Warmlufteintritt passierende und an der Luftmischklappe 12 abgleitende Warmluftstrom zumindest teilweise auf den Wandbereich auftrifft und durch diesen in Richtung des den Kaltlufteintritt passierenden Kaltluftstroms umgelenkt wird.
Um bei einer solchen Klima- oder Heizungsanlage für Kraftfahrzeuge ohne Vergrößerung der Mischkammer bei allen Betriebsbedingungen eine intensive Durchmischung der Luft zu ermöglichen, sind ein Kaltluftkanal 5 und ein Warmluftkanal 6 zur Mischkammer 4 jeweils durch zwei oder mehr jalousieartig zueinander angeordnete verdrehbare Klappen 13, 14 regulierbar. In Teilöffnungsbereichen ist mittels der Klappen 13 des Kaltluftkanals 5 die ihn durchströmende Luft auf den Austrittsbereich der Klappen 14 des Warmluftkanals 6 gerichtet und mittels der Klappen 14 des Warmluftkanals 6 ist die ihn durchströmende Luft auf den Austrittsbereich der Klappen 13 des Kaltluftkanals 5 gerichtet.
Hiervon unterscheidet sich die Heizungs- oder Klimaanlage für Fahrzeuge nach dem Patentanspruch dadurch, daß auf dem Wandbereich Luftleitelemente zur Luftverwirbelung vorgesehen sind.
Der DE 41 19 474 A1 kann der Fachmann, ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung und Erfahrung in der Konstruktion von Heizungs- oder Klimaanlagen für Fahrzeuge, lediglich entnehmen, daß eine intensive Vermischung der warmen und kalten Luftströme bei einer Heizungs- oder Klimaanlage nach Fig 1 durch Anordnung jalousieartiger Klappen möglich ist, wie sie anhand der Figuren 2 bis 4 erläutert sind. An einem bestimmten Wandbereich der Mischkammer angeordnete Leitelemente sind zur Luftverwirbelung nicht erwähnt.
Auch in den Mischkammern der Heizungs- oder Klimaanlagen nach den im Prüfungsverfahren darüberhinaus in Betracht gezogenen deutschen Offenlegungsschriften 35 29 940, 25 26 537, 28 35 021 und 33 35 769 sind Luftleitelemente an Wandbereichen von Mischkammern zur Luftverwirbelung nicht vorgesehen.
Ohne Vorbild im Stand der Technik ergibt sich auch aus dem allgemeinen Fachwissen keine Anregung für den Vorschlag, zur gleichmäßigeren Vermischung der in die Mischkammer einströmenden Warm- und Kaltluftanteile innerhalb der Mischkammer Luftleitelemente auf einen bestimmten Wandbereich zur Luftverwirbelung anzuordnen. Um zu den im Patentanspruch vorgeschlagenen Merkmalen zu gelangen bedurfte es daher einer erfinderischen Tätigkeit.
Der einzige Patentanspruch ist deshalb gewährbar.
Pezold Winklharrer Dr. Fuchs-Wissemann Küstner
Ju