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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2007 - 10 B 24/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 24/07 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Mai 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 10 B 24.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2007 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:
Der mit Schreiben vom 19. Mai 2007 erhobene Rechtsbehelf des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der mit Schreiben vom 19. Mai 2007 vom Beschwerdeführer persönlich erhobene, als "Gegenvorstellung" zu dem Beschluss des Senats vom 30. April 2007 - BVerwG 10 B 16.07 - bezeichnete Rechtsbehelf ist - ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit als "Gegenvorstellung" oder Anhörungsrüge - zurückzuweisen. Für die vom Beschwerdeführer sinngemäß erhobene Rüge, dass der Beschluss des Senats vom 30. April 2007 - BVerwG 10 B 16.07 - gegen verschiedene Bestimmungen und Prinzipien des Grundgesetzes verstoße, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren betreffend diesen Rechtsbehelf wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Unterschrift
Dr. h.c. Hien Domgörgen Buchberger