BGH
17. September 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - 1 StR 481/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 481/09 |
| Entscheidungsdatum : | 17. September 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Unterschrift
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf