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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.10.1995 - 4 B 68/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 68/95 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Oktober 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Düsseldorf vom 2.5.1991 - Az.: VG 4 K 4440/90 - II. OVG Münster vom 9.12.1994 - Az.: OVG 10 A 2166/91 -
Normenkette
Leitsatz
»Ob von einem den Umgebungsrahmen überschreitenden Vorhaben im unbeplanten Innenbereich eine Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke ausgehen kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich (zu § 34 BauGB).«
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Wohngebäude in sogenannter Hinterlandbebauung verpflichtet. Das Gebäude soll als Ersatz für ein Wohnhaus dienen, das sich, nachdem es ohne Baugenehmigung und nach dem Vortrag des Beklagten auch materiell baurechtswidrig errichtet worden war, mehrere Jahrzehnte an dem selben Standort befunden hat und nach einem Brand weitgehend abgerissen worden ist. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, "ob die vormals langjährige Duldung eines formell und materiell rechtswidrigen Vorgängerbaus, der (vor der Entscheidung über ein später zurückgenommenes Baugesuch) weitgehend beseitigt worden ist, die unruhestiftende Wirkung der einem rahmenüberschreitenden Innenbereichsvorhaben eigenen Vorbildwirkung auszuschließen vermag", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn ihr kommt keine über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist nicht zu erwarten, daß die Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90).
Das Berufungsurteil beruht auf der Rechtsauffassung, das Vorhaben der Kläger sei nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig, weil es sich auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Entscheidungstragend stellt das Berufungsgericht letztlich allein darauf ab, daß das Vorhaben selbst dann, wenn es den vorhandenen Rahmen überschreite, keine Spannungen begründen oder erhöhen werde, weil eine als Vorbild wirkende Ausstrahlung der Wohnnutzung auf das gärtnerisch genutzte Umfeld nicht eintreten könne. Mit der Wiedererrichtung eines singulären Wohngebäudes auf einem Grundstück, das jahrzehntelang mit einem ähnlichen Wohngebäude bebaut gewesen sei und mit dem sich der Beklagte und die Nachbarn nicht nur abgefunden hätten, sondern auf das sich die teilweise erst jüngere Straßenrandbebauung auch eingestellt habe, werde kein Vorbild für eine Folgebebauung auf Grundstücken geschaffen, die bisher ausschließlich gärtnerisch genutzt worden seien (Berufungsurteil - BU -, S. 19 f.). Das Berufungsgericht folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sich auch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen nicht einhält, (ausnahmsweise) zulässig sein kann, wenn es nämlich weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [386]). Da die von den Klägern gewünschte Bebauung für sich allein - wie auch die Beschwerde nicht geltend macht - keine derartigen Spannungen verursacht, wäre sie deshalb nur dann unlässig, wenn sie einen Präzedenzfall für die weitere Bebauung der rückwärtigen Grundstücksteile innerhalb des Straßengevierts darstellen würde. Das Berufungsgericht hat hierzu keine verallgemeinerungsfähigen Rechtsgrundsätze aufgestellt, sondern hat - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 = BRS 36 Nr. 56) - unter Würdigung der besonderen Umstände des Falles nur geprüft, ob die Zulassung des streitigen Vorhabens zwangsläufig zur Zulassung weiterer Vorhaben im rückwärtigen Bereich der Nachbargrundstücke führen müsse; es hat diese Frage für das vorliegende Verfahren verneint.
Rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen ergeben sich daraus nicht. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß es im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung auf die "besonderen örtlichen Gegebenheiten" und auch auf "die Besonderheiten in der Baugeschichte" eines Baugrundstücks (BU, S. 19) ankommen kann. Es liegt auch innerhalb einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht die bebauungsrechtliche Situation eines Grundstücks, dessen formell und (unterstellt:) auch materiell rechtswidrige Bebauung lange Zeit geduldet worden ist, selbst nach weitgehender Beseitigung der Bausubstanz, die hi.er jedenfalls in zeitlichem Zusammenhang mit den Bauanträgen der Kläger erfolgt ist, anders beurteilt als die seiner Nachbargrundstücke, die seit je ausschließlich gärtnerisch genutzt wurden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde kann es hier nicht darum gehen, "die Voraussetzungen und Grenzen der nachwirkenden Prägung formell und materiell rechtswidriger Vorgängerbauten" rechtsgrundsätzlich zu klären; denn das Berufungsgericht hat (mit seiner entscheidungstragenden Begründung) nicht angenommen, daß das Grundstück der Kläger wegen seiner früheren Bebauung noch ein bebaubares Grundstück sei, sondern hat seine "Baugeschichte" nur herangezogen, um seine - zulässige - "Ungleichbehandlung" im Vergleich zu anderen Grundstücken zu rechtfertigen. Die Beschwerde irrt auch, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht habe zumindest die Möglichkeit unterstellt, daß das Vorhaben der Kläger eine Vorbildfunktion für die weitere Bebauung in der Nachbarschaft haben könne. Es hat vielmehr die Vorbildwirkung gerade verneint und zum Ausdruck gebracht, daß die Zulassung des klägerischen Vorhabens keineswegs zur Zulassung auch anderer Vorhaben führen müsse, weil sich die Grundstücke der Nachbarn von dem der Kläger wesentlich unterschieden. Selbst wenn diese Wertung unzutreffend sein sollte, läge nur ein Fehler bei der Rechtsanwendung vor, der die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1 GKG fest.