OLG Koblenz
16. Dezember 2020
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BGH
13. Januar 2022
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BGH
21. April 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.04.2022 - I ZR 9/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZR 9/21 |
| Entscheidungsdatum : | 21. April 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 13. Januar 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor.
1. Die Beklagte bringt mit der Anhörungsrüge vor, der Senat habe das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem er Vortrag der Beklagten zum Fehlen der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des Berufungsgerichts übergangen habe.
2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor. Der Senat hat sich mit dem als übergangen gerügten Vortrag befasst und ihn nicht für durchgreifend erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 9/21, ZUM 2022, 292 Rn. 44 bis 46).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanz
LG Koblenz; 08.04.2020; 1 HKO 45/17 / OLG Koblenz; 16.12.2020; 9 U 595/20