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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.12.2004 - 3 StR 437/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 437/04 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Dezember 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 7. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge, die Besetzung der Strafkammer mit nur zwei Berufsrichtern verletze § 76 Abs. 2 GVG, bemerkt der Senat in Ergänzung der Ausführungen des Generalbundesanwalts, daß der Beschwerdeführer mit ihr präkludiert ist, nachdem er diese ihm aufgrund des Eröffnungsbeschlusses bekannte Besetzung nicht vor Beginn seiner Vernehmung zur Sache beanstandet hat.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker