BVerwG
16. Dezember 2024
>
BVerwG
28. Januar 2025
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 28.01.2025 - 3 C 15/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 C 15/24 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Januar 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Freiburg; 19.05.2022; 4 K 1539/21 / VGH Mannheim; 16.03.2023; 1 S 2527/22
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner beschlossen:
Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Gründe
I
Der Senat hat den Klägern durch Beschluss vom 27. Juni 2023 (BVerwG 3 PKH 1.23 ) für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 2023 - 1 S 2527/22 - gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 (BVerwG 3 B 14.23 ) hat der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 16. März 2023 aufgehoben und die Revision zugelassen. Mit vorläufiger Kostenrechnung vom 20. Januar 2025 wurden den Klägern Gerichtskosten in Rechnung gestellt. Sie haben daraufhin mit Schreiben vom 25. Januar 2025 auf die ihnen bewilligte Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen und vorgetragen, sie gingen davon aus, dass die erfolgte Bewilligung sich auf das Revisionsverfahren BVerwG 3 C 15.24 erstrecke. Für den Fall, dass dem nicht so sei, beantragen sie die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt ... für das Revisionsverfahren. Am 27. Januar 2025 ist die vorläufige Kostenrechnung storniert und den Klägern mitgeteilt worden, dass die Rechnung gegenstandslos ist.
II
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Das erfolgreiche Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und das mit dem Zulassungsbeschluss beginnende Revisionsverfahren (§ 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO) bilden zusammen einen einheitlichen Rechtszug. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erstreckt sich daher im Falle der Zulassung der Revision auf das Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 - 11 KSt 1.94 - Buchholz 310 § 139 Abs. 2 VwGO Nr. 2; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 159 f.; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 166 VwGO Rn. 155; zu § 116 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 FGO: BFH, Beschlüsse vom 4. Mai 2004 - VIII S 4/04 <PKH> - juris Rn. 5 und vom 17. August 2006 - III S 19/05 <PKH> - juris Rn. 2; zu § 544 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 ZPO: Dunkhase, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 119 Rn. 38; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 119 Rn. 3.21; Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 119 Rn. 19a; a. A. Reichling, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 55. Edition Stand 1. Dezember 2024, § 119 Rn. 4.2).
Allerdings ergibt sich aus dem Beschluss vom 27. Juni 2023 (BVerwG 3 PKH 1.23 ) nicht ausdrücklich, dass die den Klägern für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Rechtsanwalts sich auf das anschließende Revisionsverfahren erstrecken. Im Hinblick darauf erfolgen die Bewilligung und die Beiordnung durch diesen Beschluss ausdrücklich für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht BVerwG 3 C 15.24 . Die Voraussetzungen hierfür liegen (weiterhin) vor (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).