BGH
23. Juni 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - 4 StR 157/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 157/21 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: schweren Raubes u.a. zu 2.: Raubes u.a.
hier: Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz gemäß § 397a Abs. 2 StPO
Tenor
Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 23. Juni 2021 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers N. vom 16. April 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN).
Sost-Scheible Die Vorsitzende des 4.
Unterschrift
Strafsenats
Vorinstanz
Landgericht Koblenz; 06.01.2021; 6 KLs 2030 Js 38375/20