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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.09.2003 - 24 W (pat) 146/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 24 W (pat) 146/03 |
| Entscheidungsdatum : | 23. September 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die Marke 399 25 820
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele, sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2001 und vom 31. Januar 2003 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 187 688 angeordnet worden ist.
Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.
Gründe
Mit Beschluß vom 15. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 25 820 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 187 688 angeordnet. Mit Beschluß vom 31. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).
Von diesem Ausspruch bleibt die noch anhängige Beschwerde der aus der Marke 1 073 036 Widersprechenden unberührt.
Zu der von der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragten Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Die Markeninhaberin hat weder Gründe vorgetragen noch sind Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen würden, aus Billigkeitsgründen von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen.
Ströbele Hacker Guth
Bb