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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 10.10.2003 - KZB 11/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | KZB 11/03 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Oktober 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
am 10. Oktober 2003
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: bis 600
Gründe
- Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart ist jedenfalls mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar. Auch eine "außerordentliche Beschwerde" gegen diese Entscheidung kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Raum