BVerwG
14. Februar 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.02.2008 - 3 B 14/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 14/08 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Februar 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 05.11.2007; VGH 10 UE 3110/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 809,57 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2007 mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.