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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 22.01.2009 - I ZR 196/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZR 196/07 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen wird von § 4 Nr. 4 UWG erfasst. Bereits in der Werbung sind dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 10 f. = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 22.500 EUR
Unterschrift
Bornkamm Büscher Bergmann
Kirchhoff Koch
Vorinstanz
LG Karlsruhe; 23.03.2007; 13 O 176/06 KfH I / OLG Karlsruhe; 24.10.2007; 6 U 68/07