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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 17.04.2007 - VI ZR 127/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 127/06 |
| Entscheidungsdatum : | 17. April 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsurteil beruht nach den insoweit nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen zur Kausalität nicht darauf, dass die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffenet worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 225.
Unterschrift
000,00 EUR
Müller Greiner Wellner
Stöhr Zoll
Vorinstanz
LG Trier; 31.01.2002; 6 O 204/99 / OLG Koblenz; 18.05.2006; 5 U 330/02