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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.02.2002 - 14 W (pat) 40/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 40/01 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Februar 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 40/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 10 920.5-24
…
hat der 14. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 10.99
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 6. Februar 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 03 D des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 196 10 920.5-24 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung von hochreinem Lapislazuli-Pigment aus Lapislazuli enthaltenden Rohstoffen"
aus den Gründen des Bescheides vom 2. August 2000 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen. Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 11 zugrunde, von denen der Hauptanspruch wie folgt lautet:
Verfahren zur Herstellung von hochreinem Lapislazuli-Pigment aus verunreinigten, das natürliche Mineral Lapislazuli (Lasurit) enthaltenden Rohstoffen, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
- die Lapislazuli enthaltenden Rohstoffe werden zerkleinert und in einem Mahlkreislauf mit Mühle (12) und Siebklassierer (13), insbesondere naß auf eine Korngröße von wenigstens < 100 µm je nach Verwachsungsgrad der Lasurit-Kristalle, gemahlen;
- das Mahlgut wird mit Wasser zu einer Trübesuspension (18) angemaischt, welche in einem Hydrozyklon (19) unter Abtrennung der Kornfraktion (20) < 10 µm entschlämmt wird; - aus der entschlämmten Trübesuspension (21 bzw 24) wird in einer ersten indirekten Flotationsstufe durch Flotation nach an sich bekannten Methoden der Pyrit abgetrennt;
- in einer anschließenden zweiten indirekten Flotation werden ebenfalls nach an sich bekannten Methoden durch Flotation aus der Trübesuspension die Carbonate (zB Calciumcarbonat) abgetrennt;
- in wenigstens einer anschließenden dritten Flotationsstufe wird durch direkte Flotation aus der Trübesuspension (24) bei einem pH-Wert < 5,5 und mit einem Sammler/Schäumer-Reagenz (23) enthaltend
ein Alkylamin mit einer Alkylkette von 8 bis 22 C-Atomen, die geradkettig, verzweigt, gesättigt oder ungesättigt, und durch -O- oder -NH- unterbrochen sein kann, sowie Fluorid-ionen das Lasurit-Konzentrat im Schaum (27) gewonnen;
- das gewonnene Endkonzentrat wird auf einen pH-Wert von 7-8 eingestellt, gewaschen und eingedickt;
- das eingedickte Endkonzentrat wird auf Pigmentfeinheit 100 % < 40 µm-Sieb, zum hochreinen Lapislazuli-Pigment desagglomeriert.
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen. Im Bescheid vom 2. August 2000, zu dem sich der Anmelder nicht fristgerecht geäußert hat, ist die Zurückweisung des Patentbegehrens angedroht worden, da keine neuen Ansprüche im Sinne des Amtbescheids vom 18. Februar 1998 eingereicht worden seien und damit die in der Anmeldung enthaltenen Mängel nicht beseitigt worden seien. In diesem Amtsbescheid vom 18. Februar 1998 führte die Prüfungsstelle sinngemäß aus, daß das anmeldungsgemäße Verfahren zwar vom Stand der Technik nicht nahegelegt sei, jedoch die im Anspruch 1 angegebenen Maßnahmen nicht ausreichten, um das Problem der Zerstörung des blauen Pigments zu vermeiden. Dazu sei die Angabe der Flotationszeit für die dritte Flotationsstufe gemäß S 7 Abs 2 der ursprünglichen Unterlagen im Hauptanspruch erforderlich.
Gegen den Beschluß vom 6. Februar 2001 richtet sich die am 12. März 2001 beim DPMA eingegangene Beschwerde des Anmelders gleichen Datums. Er hat keine Beschwerdebegründung eingereicht und keine Anträge gestellt, sondern lediglich um eine Frist zur Begründung der Beschwerde bis 19. Januar 2002 gebeten, die ihm gewährt wurde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben; sie ist aber nicht begründet.
Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Anmelder hat trotz reichlich bemessener Frist nichts vorgetragen, was zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte. Eine mündliche Verhandlung ist vom Anmelder nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.
Moser Wagner Harrer Gerster
Pü