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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.08.2020 - 5 StR 280/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 280/20 |
| Entscheidungsdatum : | 10. August 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO als unzulässig.
Das Urteil beruht nicht auf der fehlenden Erörterung des § 213 StGB (§ 337 Abs. 1 StPO), weil der Senat ausschließt, dass das Landgericht anders entschieden hätte.
Unterschrift
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen