BGH
19. Oktober 2017
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.10.2017 - IX ZR 87/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 87/15 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Oktober 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 19. Oktober 2017 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. April 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.825,99 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die nicht nahe liegende Auslegung, die das Berufungsgericht der Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch das Insolvenzgericht gegeben hat (vgl. zu den damit zusammenhängenden Fragen inzwischen BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanz
LG Dresden; 21.11.2014; 10 O 1442/14 / OLG Dresden; 08.04.2015; 13 U 1738/14