BVerwG
30. Juli 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.07.2008 - 5 VR 2/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 VR 2/08 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30.Juli 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).