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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 24.06.1998 - 1 BvR 380/92 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 380/92 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 1998 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
der Frau O...,
der Frau M...
-
| gegen a) | den Beschluß des Bundesgerichtshofs |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch denVizepräsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Steiner
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Juni 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1. Die Beschwerdeführer hatten in den Jahren 1977 und 1979 vergeblich die Genehmigung für eine Wohnbebauung auf der Grundlage von Baulinienfestsetzungen und ergänzenden Festsetzungen der Staffelbauordnung der Stadt München beantragt. Nachdem die Staffelbauordnung außer Kraft getreten war, verfolgten sie ihr Anliegen nicht weiter. Statt dessen erhoben sie Klage vor den Zivilgerichten auf Entschädigung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert des nach den Festsetzungen des Baulinienplans und der Staffelbauordnung bebaubaren Grundstücks und dem derzeitigen Verkehrswert mit der Begründung, die Baugenehmigung sei rechtswidrig abgelehnt worden.
2. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts zurück. Diese könnten aus der Ablehnung des Baugesuchs keinen Entschädigungsanspruch herleiten. Denn die dem Baugesuch zugrundeliegenden Baulinienfestsetzungen hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits keine Geltungskraft mehr besessen, weil sie "funktionslos" geworden seien. Zwar trete ein Bebauungsplan regelmäßig nur durch ein förmliches Änderungs- oder Aufhebungsverfahren außer Kraft. Bebauungspläne seien jedoch in stärkerem Maße wirklichkeitsbezogen, als dies für den abstrakt-allgemeinen Rechtssatz im herkömmlichen Sinne zutreffe. Sie seien weniger auf Geltung, als auf "konkrete Erfüllung" angelegt. Infolgedessen seien sie auch anfälliger, durch tatsächliche Entwicklungen in ihrer Funktion gestört und dadurch in ihrer Geltung in Frage gestellt zu werden. Eine bauplanerische Festsetzung werde "funktionslos", wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf absehbare Zeit ausschließe, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. So liege es hier. Die Baulinien auf dem Grundstück der Beschwerdeführer seien offenkundig auf die Situation einer breit dimensionierten, auf übergeordnete Verkehrsbedeutung angelegten Straße ausgerichtet gewesen, für die eine entsprechende Randbebauung vorgesehen gewesen sei. Durch die Wohnbebauung entsprechend dem im Jahre 1960 geänderten Bauliniengefüge sei der Raum für die Fortführung einer breiten, überörtlich bedeutsamen Straße nach Norden offensichtlich auf Dauer abgeriegelt worden. Damit hätten auch die die Straße begleitenden Bauräume ihre auf der Grundlage der Straße beruhende planerische Rechtfertigung eingebüßt und seien obsolet geworden. Die Baulinien könnten auch nicht als solche einer Ringerschließung als weiter bestehend angesehen werden, weil nach der Breite offensichtlich keine örtliche Erschließungsstraße vorliege. Daß eine "Umplanung" beziehungsweise "Neuplanung" grundsätzlich möglich gewesen wäre, ändere nichts daran, daß die bestehenden Baulinien nicht zu verwirklichen gewesen seien.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die eine Entschädigung versagenden gerichtlichen Entscheidungen und rügen insbesondere die Verletzung der Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.
II.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlaß zur Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt; die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
a) Fehl geht zunächst die Rüge, das Oberlandesgericht habe die Bedeutung und Tragweite der aus Art. 14 Abs. 1 GG fließenden Gewährleistung des Vertrauensschutzes verkannt. Insoweit gehen die Beschwerdeführer ersichtlich von falschen Tatsachen aus, wenn sie vortragen, das Gericht habe die Funktionslosigkeit der Festsetzungen nicht aus jedermann offenkundig erkennbaren tatsächlichen Veränderungen, sondern aus einem Wegfall der ursprünglichen planerischen Konzeption hergeleitet. Der Eigentümer dürfe darauf vertrauen, daß Festsetzungen, die im Zuge von Planänderungen unberührt geblieben seien, gegebenenfalls mit veränderter planerischer Konzeption fortbestünden. Das gelte erst recht, wenn die Planänderungen außerhalb der räumlichen Grenzen des für das Baugrundstück geltenden Planes stattgefunden hätten.
Das Oberlandesgericht hat jedoch die Funktionslosigkeit der Baulinienfestsetzungen letztlich nicht daraus abgeleitet, daß sich das ursprüngliche Konzept einer überörtlich bedeutsamen Durchgangsstraße nicht mehr verwirklichen lasse. Es hat vielmehr ausdrücklich geprüft, ob der nach der Abriegelung der Trasse verbliebene Plantorso mit veränderter planerischer Konzeption, nämlich als Ausweisung einer örtlichen Erschließungsstraße (mit den festgesetzten begleitenden Bauräumen), fortbestehend hätte angesehen werden können. Daß dies angesichts der bestehenden Verhältnisse und der Dimensionierung der projektierten Straße ausgeschlossen war, wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt; sie gehen vielmehr selbst davon aus, daß in jedem Falle eine Umplanung notwendig gewesen wäre.
b) Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführer insbesondere, die Gerichte hätten verkannt, daß die Veränderung der tatsächlichen Situation, die ihre bestehenden bauplanerischen Rechte faktisch "ausgehöhlt" habe, von der öffentlichen Hand selbst herbeigeführt worden sei und deshalb einen Eingriff im verfassungsrechtlichen Sinne darstelle. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete in einem solchen Falle, die nachteiligen Folgen des Eingriffs durch planerische Anpassung der Festsetzungen an die veränderten Verhältnisse oder gegebenenfalls durch Entschädigung zu minimieren. Demgegenüber seien die Gerichte davon ausgegangen, daß ihre bauplanerischen Rechte wegen Funktionslosigkeit "ersatzlos" außer Kraft getreten seien. Diese Rüge ist unzulässig.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführer mit dieser Rüge bereits deshalb ausgeschlossen sind, weil es ihnen beziehungsweise ihren Rechtsvorgängern möglich und zumutbar gewesen wäre, die für sie nachteilige Situationsveränderung gegebenenfalls unter Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuwenden (vgl. BVerfGE 58, 300 <324>). Zu entsprechenden Darlegungen hätte Anlaß bestanden. Denn nach Auffassung der Beschwerdeführer ist den maßgeblichen Feststellungen des Oberlandesgerichts zu entnehmen, daß die Funktionslosigkeit ihrer bauplanerischen Rechtsposition nicht sukzessive durch zahlreiche planabweichende Veränderungen über einen längeren Zeitraum entstanden ist. Vielmehr lasse sie sich auf bestimmte und gezielte staatliche Maßnahmen zurückführen, nämlich die Planänderung durch den Baulinienplan Nr. 6349 vom 24. Februar 1960 und die in Ausführung dazu erteilten Baugenehmigungen für die Wohngebäude im Bereich der ursprünglich vorgesehenen Straßentrasse. Das bedarf indessen keiner näheren Erörterung, weil die Rüge nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bereits mangels verfassungsrechtlicher Beschwer unzulässig ist.
Ausweislich des Beschlusses der Regierung von Oberbayern zur Festsetzung des Baulinienplanes Nr. 6349 vom 24. Februar 1960 ist diese Planänderung, die den Bauraum in die projektierte Straßentrasse hinein verschoben hat und deren Ausführung nach den nicht mit Erfolg angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts die Verwirklichung der bauplanerischen Rechtsposition der Beschwerdeführer offensichtlich auf Dauer ausgeschlossen hat, von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer selbst beantragt worden, um die bauliche Verwertung anderer in ihrem Eigentum stehender Grundstücke zu verbessern. Es liegt auf der Hand, daß derjenige, der als Eigentümer eine Veränderung der tatsächlichen planerischen Situation selbst veranlaßt, sich nicht gleichzeitig darauf berufen kann, daß diese Änderung ihm auch Nachteile bringt, die von Staats wegen auszugleichen wären (venire contra factum proprium). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Funktion als den Bestand der geschützten Rechtspositionen sicherndes Abwehrrecht (vgl. BVerfGE 83, 201 <208>; 24, 367 <400>; stRspr) ist nicht berührt. Denn in einem solchen Falle kann von einem verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentum, den es zu wehren gilt, keine Rede sein. Art. 14 Abs. 1 GG fordert insoweit nicht, etwaige nachteilige Folgen der vom Eigentümer selbst erstrebten Situationsveränderung durch Umplanung oder Entschädigung auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Rolle, daß die vom Eigentümer beantragte Änderung des Planes im Ermessen des Planträgers lag. Wenngleich wegen des von ihm gesetzten staatlichen Akts die aus der Planänderung folgende Funktionslosigkeit der Baulinienfestsetzungen dem Planträger auch zugerechnet werden kann, liegt darin gleichwohl angesichts der auf eben diese Änderung abzielenden Initiative des betroffenen Eigentümers kein den Eigentümer beschwerender hoheitlicher Eingriff in verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum.
2. Die auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gerichteten Rügen bleiben ohne Erfolg. Von weiteren Ausführungen wird insoweit nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Papier | Haas | Steiner |