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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - 2 StR 328/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 328/20 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Januar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40 EUR gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird, im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg
Vorinstanz
LG Gießen; 17.03.2020; 401 Js 27674/19 2 KLs