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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Urteil vom 04.02.2026 - 6 Ni 14/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 Ni 14/24 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Februar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
6 Ni 14/24
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache …
ECLI:DE:BPatG:2026:040226U6Ni14.24.0 betreffend das deutsche Patent DE 10 2006 063 064
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2026 durch den Richter Dr. Söchtig als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich, Dr.-Ing. Flaschke und Schmid
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 21. Dezember 2006 angemeldeten deutschen Patents 10 2006 063 064 mit der Bezeichnung "VERWENDUNG EINES DRUCKMATERIALBEHÄLTERS UND EINER PLATINE" (im Folgenden: Streitpatent). Das Streitpatent, dessen Erteilung am 23. März 2023 veröffentlicht wurde, nimmt die Priorität der beiden japanischen Anmeldungen 2005-372028 vom 26. Dezember 2005 sowie 2006-220751 vom 11. August 2006 in Anspruch. Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt 32 Patentansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 und einem nebengeordneten Patentanspruch 18 sowie die auf die Patentansprüche 1 und 18 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 17 bzw. 19 bis 32.
Die Klägerin greift das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5, 8 bis 10, 12, 13, 16 und 17 an, wobei sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung sowie der mangelnden Patentfähigkeit in Form fehlender Neuheit sowie mangelnder erfinderischer Tätigkeit stützt (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1,4 PatG).
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 9 vom 20. Oktober 2025.
Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:
Verwendung eines Druckmaterialbehälters (100), der lösbar an einer Druckvorrichtung (1000) anbringbar ist, wobei die Druckvorrichtung einen an einem Schlitten (3) angebrachten Druckkopf (5) und einen Kontaktmechanismus (400) mit mehreren Kontaktbildungselementen aufweist, die eine vorrichtungsseitige Anschlussgruppe (410-490) ausbilden, die eine Vielzahl von mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteuerschaltung verbundenen ersten vorrichtungsseitigen Anschlüsse (420, 430, 460, 470, 480), zumindest einen mit einer vorrichtungsseitigen Schaltung (503) hoher Spannung verbundenen zweiten vorrichtungsseitigen Anschluss (450, 490) und zumindest einen mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbundenen dritten vorrichtungsseitigen Anschluss (410, 440) aufweist, wobei die Kontaktbildungselemente auf eine wechselnde Weise in einem im Wesentlichen konstanten Abstand angeordnet sind, wobei der zumindest eine zweite vorrichtungsseitige Anschluss (450, 490) an einer äußersten Position der vorrichtungsseitigen Anschlussgruppe angeordnet ist, in einer Richtung orthogonal zur der Einführungsrichtung (R) des Druckmaterialbehälters betrachtet, und wobei das Kontaktbildungselement, das den zumindest einen zweiten vorrichtungsseitigen Anschluss (450, 490) aufweist, benachbart zu dem Kontaktbildungselement angeordnet ist, das den zumindest einen dritten vorrichtungsseitigen Anschluss (410, 440) aufweist, und wobei der Druckmaterialbehälter (100) aufweist: einen Speicher (203) als erste Einrichtung; eine zweite Einrichtung (104), die eingerichtet ist, dass an sie eine höhere Spannung als an die erste Einrichtung (203) angelegt wird; und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280), mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) aufweist, wobei: die Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des entsprechenden ersten vorrichtungsseitigen Anschlusses (420, 430, 460, 470, 480) aufweist, der mindestens eine zweite Anschluss (250, 290) mit der zweiten Einrichtung (104) verbunden ist, wobei der zweite Anschluss (250, 290) eingerichtet ist, dass an ihn eine höhere Spannung als an die Vielzahl der ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) angelegt wird, und einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des zumindest einen zweiten vorrichtungsseitigen Anschlusses (450, 490) aufweist, der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Anschlusses (410, 440) aufweist, wobei die Verwendung Anbringen des Druckmaterialbehälters (100) an der Druckvorrichtung (1000) umfasst, sodass die Vielzahl von ersten Kontaktabschnitten entsprechend die Vielzahl an ersten vorrichtungsseitigen Anschlüssen (420, 430, 460, 470, 480) kontaktiert, der mindestens einen zweiten Kontaktabschnitt den zumindest einen zweiten vorrichtungsseitigen Anschluss (450, 490) kontaktiert, und der mindestens einen dritten Kontaktabschnitt den mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Anschluss (410, 440) kontaktiert.
Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5, 8 bis 10, 12, 13, 16 und 17 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2006 063 064 B3 verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Streitpatent zunächst die von ihm beanspruchte Priorität der japanischen Druckschrift 2005-372028 vom 26. Dezember 2005 nicht wirksam in Anspruch nehmen könne.
Darüber hinaus ist sie der Ansicht, das Streitpatent sei gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert.
Hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere auf die nachfolgenden Dokumente:
E1 DE 10 2006 014 860 A1 E2 EP 1 155 864 A1 E2a DE 601 30 062 T2 (Übersetzung der EP 1 155 864 B1 in die deutsche Sprache) E3 US 2002/0024559 A1 E3a Maschinenübersetzung der E3 in die deutsche Sprache E4 EP 0 882 594 A1 E4a DE 698 00 353 T2 (Übersetzung der EP 0 882 594 B1 in die deutsche Sprache) E5 EP 1 314 565 A2 E5a DE 602 14 813 T2 (Übersetzung der EP 1 314 565 B1 in die deutsche Sprache) E6 WO 2006/025575 A1 E6a US 2007/126770 A1 (Patentfamilie zu E6) E6b Übersetzung der E6 in die deutsche Sprache E7 EP 1 170 132 A2 E7a Maschinenübersetzung der E7 in die deutsche Sprache E8 EP 1 514 690 A1 E8a DE 699 38 366 T2 (Übersetzung der EP 1 514 690 B1 in die deutsche Sprache) E9 EP 1 219 437 A2 E9a DE 601 13 227 T2 (Übersetzung der EP 1 219 437 B1 in die deutsche Sprache) E10 US 6 039 428 A E10a Maschinenübersetzung der E10 in die deutsche Sprache E11 EP 0 997 297 B1 E11a DE 699 07 848 T2 (Übersetzung der E11 in die deutsche Sprache)
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 1 nicht neu sei gegenüber den Entgegenhaltungen E1 sowie E2. Darüber hinaus fehle es auch am Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von den Druckschriften E2 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen E11, E6, E4 sowie E3. Gleiches gelte für eine Kombination der Druckschrift E11 mit der Entgegenhaltung E2, E3, E5 oder E9. Ebenso verhalte es sich bzgl. einer Zusammenschau der Druckschrift E4 mit der Entgegenhaltung E11 und einer der Entgegenhaltungen E3, E5 bzw. E6 sowie der Druckschrift E6 in Kombinationen mit einem der Dokumente E8, E9, E11, E2, E3 sowie E4.
Auch die angegriffenen Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.
Des Weiteren hat die Klägerin noch folgende Dokumente eingereicht:
NK1 Beschluss des BPatG 18W (pat) 20/19 (Einspruchsbeschwerde zu DE 10 2006 060 705 [Ur-Stammanmeldung] NK2 Beschluss des BPatG 9 W (pat) 17/15 (Anmelderbeschwerde zu DE 10 2006 062 860) NK3 Beschluss zu EP1800872 der Einspruchsabteilung des EPA (in Englisch) NK3a Beschluss zu EP1800872 der Einspruchsabteilung des EPA (in Deutsch) NK4 Beschluss zu EP1800872 der Beschwerdekammer des EPA (in Englisch) NK4a Beschluss zu EP1800872 der Beschwerdekammer des EPA (in Englisch) NK5 Entscheidung Verletzungsverfahren zu EP1800872 (OLG Düsseldorf, Az. 2U 57/11) NK6 Anmeldungsunterlagen Streitpatent (DE 10 2006 063 064) NK7 Anmeldungsunterlagen Stammanmeldung (DE 10 2006 062 895) NK8 Anmeldungsunterlagen Ur-Stammanmeldung (DE 10 2006 060 705) NK9 Prioritätsanmeldung JP2005-372028 NK10 Prioritätsanmeldung JP2006-220751 Anlage Verletzungsklage LG Düsseldorf Az. 4c O 17/24
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2006 063 064 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5, 8 bis 10, 12, 13, 16 und 17 für nichtig zu erklären Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 9 vom 20. Oktober 2025 - in dieser Reihenfolge - richtet.
Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge 1 bis 9 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Oktober 2025 verwiesen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent im angegriffenen Umfang, zumindest aber in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen für patentfähig.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich das Streitpatent im Umfang des Angriffs auch nicht in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen als rechtsbeständig erweise, die zudem bereits schon unzulässig seien.
Der Senat hat den Parteien am 18. September 2025 einen qualifizierten Hinweis und im Termin am 4. Februar 2026 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor, vielmehr erweist sich das nicht unzulässig erweiterte Streitpatent in der erteilten Fassung im angegriffenen Umfang als rechtsbeständig. Seine Lehre ist neu gegenüber dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik und basiert auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 PatG i. V. m. § 3 PatG). Auf die Hilfsanträge kommt es daher nicht an.
I.
1. Das Streitpatent betrifft die Verwendung eines Druckmaterialbehälters, der ein Druckmaterial enthält, und einer Platine, die an dem Druckmaterialbehälter montiert ist (vgl. Streitpatent, Abs. [0001]).
Gemäß der Patentbeschreibung sei es übliche Praxis, Tintenpatronen von Tintenstrahldruckern oder anderen Druckvorrichtungen mit z. B. einem Speicher zum Speichern von Informationen in Bezug auf die Tinte auszurüsten. Auch sei in derartigen Tintenpatronen z. B. ein Restpegelsensor mit einem piezoelektrischen Element angeordnet, an den eine höhere Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt werde. Hierbei werde durch einen entsprechenden Aufbau verhindert, dass aufgrund eines Flüssigkeitstropfens, der sich in den die Druckvorrichtung mit dem Speichermedium der Tintenpatrone verbindenden Anschlüssen ablagere, ein Kurzschluss auftrete und das Speichermedium beschädigt werde (vgl. Abs. [0002]).
Diese Technologie betrachte jedoch nicht eine Tintenpatrone mit einer Vielzahl von Einrichtungen, die z.B. neben einem Speicher und einem mit höherer Spannung arbeitenden Restpegelsensor mit weiteren Einrichtungen und entsprechenden Anschlüssen ausgerüstet sei. Bei dieser Art von Tintenpatronen bestehe das Risiko eines Kurzschlusses zwischen den Anschlüssen der verschiedenen Einrichtungen und einer daraus resultierenden Beschädigung der Tintenpatrone oder Druckvorrichtung (vgl. Abs. [0003]).
2. Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die Verwendung eines mit einer Vielzahl von Einrichtungen versehenen Druckmaterialbehälters anzugeben, bei der Schaden für den Druckmaterialbehälter und die Druckvorrichtung verhindert oder reduziert werden kann, der durch einen Kurzschluss zwischen Anschlüssen verursacht wird (vgl. Streitpatent, Abs. [0004]).
3. Als zuständige Fachperson sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Mechatronik an, mit beruflicher Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Tintenstrahldruckern und zugehörigen austauschbaren Druckmaterialbehältern, insbesondere deren elektrischen Komponenten.
4. Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern:
1.1 Verwendung eines Druckmaterialbehälters (100), 1.2 der lösbar an einer Druckvorrichtung (1000) anbringbar ist, 1.3 wobei die Druckvorrichtung a einen an einem Schlitten (3) angebrachten Druckkopf (5) und b einen Kontaktmechanismus (400) mit mehreren Kontaktbildungselementen aufweist, c die eine vorrichtungsseitige Anschlussgruppe (410-490) ausbilden, die eine Vielzahl von mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteuerschaltung verbundenen ersten vorrichtungsseitigen Anschlüsse (420, 430, 460, 470, 480), zumindest einen mit einer vorrichtungsseitigen Schaltung (503) hoher Spannung verbundenen zweiten vorrichtungsseitigen Anschluss (450, 490) und zumindest einen mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbundenen dritten vorrichtungsseitigen Anschluss (410, 440) aufweist, d wobei die Kontaktbildungselemente auf eine wechselnde Weise in einem im Wesentlichen konstanten Abstand angeordnet sind, e wobei der zumindest eine zweite vorrichtungsseitige Anschluss (450, 490) an einer äußersten Position der vorrichtungsseitigen Anschlussgruppe angeordnet ist, in einer Richtung orthogonal zur der Einführungsrichtung (R) des Druckmaterialbehälters betrachtet, und f wobei das Kontaktbildungselement, das den zumindest einen zweiten vorrichtungsseitigen Anschluss (450, 490) aufweist, benachbart zu dem Kontaktbildungselement angeordnet ist, das den zumindest einen dritten vorrichtungsseitigen Anschluss (410, 440) aufweist, und 1.4 wobei der Druckmaterialbehälter (100) aufweist: a einen Speicher (203) als erste Einrichtung; b eine zweite Einrichtung (104), die eingerichtet ist, dass an sie eine höhere Spannung als an die erste Einrichtung (203) angelegt wird; und c eine Anschlussgruppe, d die Anschlussgruppe weist eine Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280) auf, wobei die Vielzahl von ersten Anschlüssen (220, 230, 260, 270, 280) mit der ersten Einrichtung (203) verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des entsprechenden ersten vorrichtungsseitigen Anschlusses (420, 430, 460, 470, 480) aufweist, e die Anschlussgruppe weist mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) auf, wobei der mindestens eine zweite Anschluss (250, 290) mit der zweiten Einrichtung (104) verbunden ist, wobei der zweite Anschluss (250, 290) eingerichtet ist, dass an ihn eine höhere Spannung als an die Vielzahl der ersten Anschlüsse (220, 230, 260, 270, 280) angelegt wird, und einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des zumindest einen zweiten vorrichtungsseitigen Anschlusses (450, 490) aufweist, f die Anschlussgruppe weist mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) auf, wobei der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Anschlusses (410, 440) aufweist, 1.5 wobei die Verwendung Anbringen des Druckmaterialbehälters (100) an der Druckvorrichtung (1000) umfasst, sodass die Vielzahl von ersten Kontaktabschnitten entsprechend die Vielzahl an ersten vorrichtungsseitigen Anschlüssen (420, 430, 460, 470, 480) kontaktiert, der mindestens eine zweite Kontaktabschnitt den zumindest einen zweiten vorrichtungsseitigen Anschluss (450, 490) kontaktiert, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt den mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Anschluss (410, 440) kontaktiert.
5. Die Fachperson legt den Merkmalen des Patenanspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde (Auslegung):
Der Streitpatentgegenstand betrifft die Verwendung eines Druckmaterialbehälters, der lösbar an einer Druckvorrichtung anbringbar ist (Merkmale 1.1 und 1.2), wobei der Druckmaterialbehälter nach der Merkmalsgruppe 1.4 ausgebildet ist.
In der Figur 2 ist ein Ausführungsbeispiel eines Druckmaterialbehälters (Tintenpatrone 100) mit einer Platine 200 dargestellt.
Wie die Figur 2 zeigt, ist die Platine 200 an dem Druckmaterialbehälter 100 angebracht (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001], [0030]). Der Druckmaterialbehälter ist in Figur 2 so ausgestaltet, dass er mit der Platine 200 in eine Druckvorrichtung 1000 eingesetzt werden kann (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 1 u. 4).
Die Figuren 3A und 3B zeigen die Platine 200 in Vorder- und Seitenansicht.
Diese verfügt über einen Nockenschlitz 201 und ein Nockenloch 202 zur Montage an entsprechenden Nocken 108, 109 des Druckmaterialbehälters 100.
Auf der Vorderseite der Platine (Figur 3A) befindet sich eine aus mehreren Anschlüssen (210 bis 290) bestehende Anschlussgruppe.
Der Druckmaterialbehälter 100 mit der an ihm befestigten Platine 200 kann in eine hierfür vorgesehene Halterung (Halter 4) einer Druckvorrichtung 1000 eingesetzt werden (vgl. Figuren 1, 4 und 5 i. V. m. Abs. [0027], [0028], [0031]).
In der Figur 1 ist ein Ausführungsbeispiel einer Druckvorrichtung 1000 mit einem Halter 4 für die Anbringung von vier Druckmaterialbehältern (Tintenpatronen 100) dargestellt.
Die beanspruchte Verwendung umfasst gemäß Merkmal 1.5 ein Anbringen des Druckmaterialbehälters an der Druckvorrichtung in der dort näher bezeichneten Art, dass Anschlüsse des Druckmaterialbehälters zugehörige vorrichtungsseitige Anschlüsse kontaktieren.
Die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 charakterisieren die beanspruchte Verwendung und sind daher bei der Prüfung der Patentfähigkeit ebenfalls zu berücksichtigen.
Dies betrifft insbesondere auch diejenigen Merkmale, die sich mit einer Verwendung beim Anbringen des Druckmaterialbehälters befassen, bei der Schaden für den Druckmaterialbehälter und die Druckvorrichtung verhindert oder reduziert werden kann, der durch einen Kurzschluss zwischen Anschlüssen verursacht wird.
Die Beschaltung der Anschlüsse spielt für die beanspruchte Schutzwirkung eine Rolle und ist daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ohne Belang. Durch die Anordnung der mit einer höheren Spannung beaufschlagten, unten näher erläuterten zweiten Anschlüsse an einer äußersten Position der jeweiligen Anschlussgruppe von Druckvorrichtung bzw. Druckmaterialbehälter und der dazu benachbarten Anordnung des dritten mit einer Kurzschlusserfassungsschaltung verbundenen Anschlusses soll nämlich im Falle eines Kurzschlusses der Schaden für den Druckmaterialbehälter, insbesondere des Speichers, und die Druckvorrichtung möglichst verhindert oder reduziert werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004], [0007], [0009], [0077]).
Gemäß der Merkmalsgruppe 1.3 des Patentanspruchs 1 weist die Druckvorrichtung einen an einem Schlitten 3 angebrachten Druckkopf 5 (Merkmal 1.3 a) und einen Kontaktmechanismus 400 mit mehreren Kontaktbildungselementen (Merkmal 1.3 b) auf.
Die Kontaktbildungselemente bilden eine vorrichtungsseitige Anschlussgruppe mit einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschlüssen 410 bis 490.
In der nebenstehenden Figur 6b ist ein Ausführungsbeispiel des vorrichtungsseitigen Kontaktmechanismus 400 mit federartigen Kontaktbildungselementen 403, 404 abgebildet. Die Kontaktbildungselemente 403, 404 weisen an ihrem freien Ende Abschnitte 410 bis 490 auf, die vorrichtungsseitige Anschlüsse 410 bis 490 bilden. Diese vorrichtungsseitigen Anschlüsse stehen in elastischem Kontakt mit den entsprechenden Anschlüssen 210 bis 290 der Platine 200 (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0041]).
Die Anschlüsse der vorrichtungsseitigen Anschlussgruppe 410 bis 490 untergliedern sich in eine Vielzahl von mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteuerschaltung (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 7, Bz. 501) verbundenen ersten vorrichtungsseitigen Anschlüssen 420, 430, 460, 470, 480 (in der nebenstehenden Figur 6A hellblau eingerahmt), zumindest einen mit einer vorrichtungsseitigen Schaltung hoher Spannung (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 7: "Sensoransteuerschaltung 503") verbundenen zweiten vorrichtungsseitigen Anschluss 450, 490 (in der nebenstehenden Figur 6A blau eingerahmt) und zumindest einen mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 7: "Patronenerfassungs- / Kurzschlusserfassungsschaltung 502") verbundenen dritten vorrichtungsseitigen Anschluss 410, 440 (in der Figur 6A violett eingerahmt) (Merkmal 1.3 c).
Die Kontaktbildungselemente 403, 404 sind gemäß Merkmal 1.3 d auf eine wechselnde Weise im Sinne von abwechselnd in einem im wesentlichen konstanten Abstand angeordnet (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 6A).
Betrachtet in einer Richtung orthogonal zur der Einführungsrichtung (R) des Druckmaterialbehälters ist nach Merkmal 1.3 e der zumindest eine zweite vorrichtungsseitige Anschluss 450, 490 an einer äußersten Position der vorrichtungsseitigen Anschlussgruppe angeordnet.
In der obigen Figur 6A des Ausführungsbeispiels sind die mit der vorrichtungsseitigen Sensoransteuerschaltung verbundenen zweiten Anschlüsse 450, 490 (blau eingerahmt) links und rechts in der äußersten Position in der unteren Zeile von Anschlüssen angeordnet. Die Einführrichtung R des Druckmaterialbehälters entspricht der Richtung des Pfeils R in der Figur 3A des Ausführungsbeispiels.
Gemäß der Beschreibung des Streitpatents beträgt die maximale Spannung Vs der Sensoransteuerschaltung ca. 36 V (vgl. dort Abs. [0067], Fig. 12B).
Wie aus der Figur 6A des Ausführungsbeispiels ersichtlich ist, sind die Kontaktbildungselemente für die zweiten vorrichtungsseitigen Anschlüsse 450, 490 (in der obigen Figur 6A blau eingerahmt) benachbart zu den Kontaktbildungselementen für die dritten vorrichtungsseitigen Anschlüsse 410, 440 angeordnet (in der obigen Figur 6A violett eingerahmt / Merkmal 1.3 f).
Der Druckmaterialbehälter, dessen Verwendung im Merkmal 1.1 beansprucht ist, ist gemäß der Merkmalsgruppe 1.4 ausgebildet.
Nach Merkmal 1.4 a weist der Druckmaterialbehälter einen Speicher 203 als erste Einrichtung auf.
In der Figur 3B des Ausführungsbeispiels ist der Speicher 203 an der Platine angebracht und nicht am Druckmaterialbehälter. Lediglich das System bestehend aus dem Druckmaterialbehälter 100 und der daran befestigten Platine 200 (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 2) umfasst auch den Speicher 203.
Laut Merkmal 1.4 b weist der Druckmaterialbehälter eine zweite Einrichtung auf, an die eine höhere Spannung als an die erste Einrichtung angelegt wird.
In der Figur 2 des Ausführungsbeispiels entspricht der Sensor 104 für den Resttintenpegel der zweiten Einrichtung.
Der Druckmaterialbehälter soll des Weiteren nach Merkmal 1.4 c eine Anschlussgruppe aufweisen. Die Anschlussgruppe untergliedert sich in: - eine Vielzahl von ersten Anschlüssen 220, 230, 260, 270, 280 (in der nebenstehenden Figur 3A hellblau eingerahmt), die mit der ersten Einrichtung (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 3B: Speicher 203) verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren des entsprechenden ersten vorrichtungsseitigen Anschlusses 420, 430, 460, 470, 480 aufweisen (Merkmal 1.4 d); - mindestens einen zweiten Anschluss 250, 290 (in der nebenstehenden Figur 3A blau eingerahmt), der mit der zweiten Einrichtung (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 2: Sensor 104 für Resttintenpegel) verbunden sein soll, wobei an den zweiten Anschluss 250, 290 eine höhere Spannung als an die ersten Anschlüsse 220, 230, 260, 270, 280 angelegt wird und dieser einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren des zumindest einen zweiten vorrichtungsseitigen Anschlusses 450, 490 aufweist (Merkmal 1.4 e); - mindestens einen dritten Anschluss 210, 240 (in der nebenstehenden Figur 3A violett eingerahmt), wobei der mindestens eine dritte Anschluss 210, 240 zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss 250, 290 und dem mindestens einen dritten Anschluss 210, 240 dient und einen dritten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren des mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Anschlusses 410, 440 aufweist (Merkmal 1.4 f).
Ein Kurzschluss zwischen einem der zweiten (250, 290) und dritten (210, 240) Anschlüsse wird gemäß dem Ausführungsbeispiel mittels der Patronenerfassungs- / Kurzschlusserfassungsschaltung 502 in der Druckvorrichtung 1000 detektiert (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 7 und 8).
Im Ausführungsbeispiel der Figur 2 weist die Platine 200 eine Anschlussgruppe mit einer Vielzahl von Anschlüssen 210 bis 290 auf, nicht der Druckmaterialbehälter 100. Lediglich das System bestehend aus dem Druckmaterialbehälter 100 und der daran befestigten Platine 200 (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 2) umfasst auch die Anschlussgruppe mit den Anschlüssen 210 bis 290.
Die Anschlussgruppe der Druckvorrichtung und die Anschlussgruppe des Druckmaterialbehälters sollen dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach jeweils erste Anschlüsse sowie mindestens einen zweiten Anschluss und mindestens einen dritten Anschluss aufweisen. Der Patentanspruch 1 unterscheidet somit eindeutig zwischen ersten, zweiten und dritten Anschlüssen.
Von einer möglichen Doppelfunktion von Anschlüssen, wonach bspw. erste Anschlüsse sowohl mit einem Speicher bzw. einer Speichersteuerschaltung verbunden sein könnten und zudem der Detektion eines möglichen Kurzschlusses dienen sollten, ist im Streitpatent keine Rede. Dies würde auch der im Streitpatent angegebenen Zielsetzung einer Schutzfunktion zur Vermeidung eines Kurzschlusses zwischen einem zweiten Anschluss hoher Spannung und einem ersten Anschluss, an den ein Speicher angeschlossen ist, zuwiderlaufen. Denn gerade durch das Vorsehen eines separaten dritten Anschlusses, der möglichst benachbart zu einem zweiten Anschluss hoher Spannung angeordnet ist, soll ein Kurzschluss zwischen einem zweiten Anschluss und einem ersten Anschluss vermieden bzw. die Wahrscheinlichkeit hierfür gesenkt werden, um den empfindlichen Speicher vor Schaden zu schützen.
II.
Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, so dass die Klage abzuweisen ist.
1. Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor. Denn der Gegenstand des erteilten Patents im angegriffenen und verteidigten Umfang ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus der Offenbarung sowohl der Ur-Stammanmeldung 10 2006 060 705.8 (NK8) als auch der daraus abgeteilten Stammanmeldung 10 2006 062 895.0 (NK7) und der daraus abgeteilten Anmeldung des Streitpatents 10 2006 063 064.5 (NK6).
1.1 Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind ursprünglich offenbart.
Die Patentansprüche 1 der Anmeldungen NK6 bis NK8 waren auf einen Druckmaterialbehälter (NK8 / NK7, Anspruch 1) bzw. eine Druckvorrichtung mit einem Druckmaterialbehälter (NK6, Anspruch 1) gerichtet. Der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents betrifft demgegenüber die Verwendung eines Druckmaterialbehälters (Merkmal 1.1), der gemäß Merkmal 1.2 lösbar an einer Druckvorrichtung anbringbar ist.
Der Kategoriewechsel von einem Druckmaterialbehälter bzw. einer Druckvorrichtung mit einem Druckmaterialbehälter zu der im Patentanspruch 1 beanspruchten Verwendung eines Druckmaterialbehälters (Merkmal 1.1) führt nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung kann ein auf ein Erzeugnis gerichteter Anspruch auf eine bestimmte Form der Verwendung beschränkt werden, BGH, Urteil vom 17. September 1987, Az.: X ZR 56/86, GRUR 1988, 287 - Anschlussblende. Die hier beanspruchte Verwendung ist ursprünglich offenbart.
Eine Verwendung des Druckmaterialbehälters, der lösbar an einer Druckvorrichtung anbringbar ist, ergibt sich aus der beschriebenen Funktionalität der Vorrichtung beim Einsetzen und Kontaktieren des Druckmaterialbehälters (vgl. die Figuren 1 und 4 i. V. m. der zugehörigen Beschreibung in der NK8 / NK7, Seite 19, zweiter Abs.; NK6, Seite 17, zweiter Abs.).
Die Merkmale 1.3 a und 1.3 b, wonach die Druckvorrichtung einen an einem Schlitten angebrachten Druckkopf und einen Kontaktmechanismus mit Kontaktbildungselementen aufweist, sind in der NK8 / NK7 (S. 17, erster Abs.; Figur 5 i. V. m. S. 23, zweiter Abs.) sowie in der NK6 (S. 15, vorletzter Abs.; Figur 5 i. V. m. S. 21, zweiter Abs.) offenbart. Dies gilt auch für die in den Figuren 20 und 21 des Streitpatents gezeigte Ausführungsform mit einem außerhalb des Schlittens angebrachten Druckmaterialbehälter. Auch bei dieser Variante ist es für die Fachperson selbstverständlich, dass die zugehörige Druckvorrichtung weiterhin über einen Schlitten und einen daran angebrachten Druckkopf verfügt, da dies der technisch üblichen Druckerkonfiguration entspricht, und eine Abwandlung der Druckvorrichtung selbst nicht angesprochen ist.
Das Merkmal 1.3 c (vorrichtungsseitige Anschlussgruppe) kann dem die Seiten 6 und 7 übergreifenden Absatz der NK8 / NK7 bzw. dem die Seiten 5 und 6 übergreifenden Absatz der NK6 entnommen werden. Dass die vorrichtungsseitige Anschlussgruppe auch über nur jeweils einen zweiten und dritten Anschluss verfügen kann, ergibt sich implizit aus der Zuordnung zu den entsprechenden Anschlüssen des Druckmaterialbehälters, die ebenfalls lediglich einen zweiten und dritten Anschluss aufweisen können (vgl. a. a. O.).
Dementsprechend kann die im Merkmal 1.3 c genannte Schaltung hoher Spannung auch mit nur einem einzigen zweiten vorrichtungsseitigen Anschluss verbunden sein (vgl. NK8 / NK7, S. 65 zweiter Abs.; NK6, S. 58, zweiter Abs.).
Auch eine vorrichtungsseitige Kurzschlusserfassungsschaltung gemäß Merkmal 1.3 c kann den ursprünglichen Unterlagen entnommen werden. Dort ist angegeben, dass mittels eines Kurzschlusserfassungsfreigabesignals EN die Kurzschlusserfassungsfunktion der Patronenerfassungs- /Kurzschlusserfassungsschaltung aktiviert wird (NK8 / NK7, S. 30 erster Abs., S. 34, letzter Abs.; NK6, S. 27 erster Abs., S. 31, erster Abs.). Die kombinierte Patronenerfassungs-/Kurzschlusserfassungsschaltung verfügt damit über eine Schaltung, die der Kurzschlusserfassung dient, somit eine Kurzschlusserfassungsschaltung. Dass diese Schaltung auch nur mit einem dritten Anschluss verbunden sein kann, ist ebenfalls ursprünglich offenbart (NK8 / NK7, S. 5, zweiter Abs.; NK6, S. 3, erster Abs.).
Das Merkmal 1.3 d (auf eine wechselnde Weise) führt ebenfalls zu keiner unzulässigen Erweiterung. Die Angabe im Merkmal 1.3.d stellt eine zulässige Verallgemeinerung des zugehörigen Ausführungsbeispiels dar (NK8 / NK7 S. 23, letzter Abs.; NK6, S. 21, letzter Abs.). Denn der dem Ausführungsbeispiel zugrundeliegende wesentliche Erfindungsgedanke ist die Anordnung der Kontaktbildungselemente auf eine wechselnde Weise in einem im Wesentlichen konstanten Abstand. (vgl. auch BGH, Urteil v. 13.02.2020, X ZR 6/18, Rn 26 - Bausatz m.w.N.). Dass im zugehörigen Ausführungsbeispiel nur zwei Typen von Schlitzen genannt sind, in denen die Kontaktbildungselemente angeordnet sein können, während im Merkmal 1.3 d die mögliche Anzahl von Typen an Schlitzen / Kontaktbildungselementen offengelassen ist, bedingt ebenfalls keine unzulässige Erweiterung. Denn bei nur einem Typ von Schlitzen / Kontaktbildungselementen wäre keine Anordnung von Kontaktbildungselementen auf eine wechselnde Weise, im Sinne von abwechselnd, möglich. Des Weiteren ist der wesentliche Erfindungsgedanke nicht auf nur zwei Typen von Schlitzen / Kontaktbildungselementen beschränkt, so dass auch mehrere mögliche Typen von Schlitzen / Kontaktbildungselementen eine zulässige Verallgemeinerung darstellen.
Auch das Merkmal 1.4 b, wonach eine höhere Spannung an die zweite Einrichtung, bspw. ein piezoelektrisches Element, angelegt werden soll, ist ursprünglich offenbart (NK8 / NK7, S. 35, Z. 9-11, S. 38, Z. 1-2; NK6, S. 31, letzter Abs., S. 34, zweiter Abs.).
Des Weiteren stellt auch die Angabe im Merkmal 1.4 e, wonach der zweite Anschluss eingerichtet ist, dass an ihn eine höhere Spannung als an die ersten Anschlüsse angelegt wird, keine unzulässige Erweiterung dar. Der Begriff "eingerichtet" drückt lediglich aus, dass der zweite Anschluss für das Anlegen einer höheren Spannung als an die ersten Anschlüsse geeignet sein muss, was für die zuständige Fachperson eine Selbstverständlichkeit darstellt.
Das Weglassen der im Anspruch 1 der Ur-Stammanmeldung NK8 angeführten Angabe, wonach der (mindestens) zweite Kontaktabschnitt des (mindestens) zweiten Anschlusses der Anschlussgruppe des Druckmaterialbehälters am Ende einer Zeile angeordnet sein soll, im erteilten Patentanspruch 1, führt ebenfalls nicht zu einer unzulässigen Erweiterung.
In den Anmeldungen NK8, NK7 und NK6 ist angegeben, dass die zweiten vorrichtungsseitigen Anschlüsse jeweils am Zeilenende angeordnet sind, und mit entsprechenden zweiten Anschlüssen der Anschlussgruppe des Druckmaterialbehälters in Kontakt treten können (NK8 / NK7, vgl. S. 6, zweiter Abs.; NK6, die Seiten 5 / 6 übergreifender Abs.). Dies impliziert, dass auch die Kontaktabschnitte der zweiten Anschlüsse des Druckmaterialbehälters jeweils am Zeilenende angeordnet sein müssen, um eine Kontaktierung mit den entsprechenden zweiten vorrichtungsseitigen Anschlüssen zu ermöglichen.
Des Weiteren ist den Anmeldungen NK8, NK7 und NK6 auch keine Einschränkung der Kontaktabschnitte / Anschlüsse der Anschlussgruppen des Druckmaterialbehälters bzw. der Druckvorrichtung auf zwei Zeilen zu entnehmen. Dort ist angegeben, dass die ersten, zweiten und dritten Kontaktabschnitte der Anschlüsse des Druckmaterialbehälters so angeordnet sind, um eine oder viele Zeilen zu bilden (NK8/NK7/NK6, die Seiten 2/3 übergreifender Absatz). Dies impliziert, dass auch die entsprechenden Anschlüsse der Druckvorrichtung in einer oder vielen Zeilen angeordnet sein können.
Auch die übrigen Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 finden eine Stütze in den ursprünglichen Unterlagen.
1.2 Die Gegenstände der übrigen angegriffenen Ansprüche gehen ebenfalls nicht über den Inhalt der Ursprungsoffenbarungen hinaus. Die Abs. [0134] bis [0226] der Streitpatentbeschreibung sind Zitate der Ansprüche 1 bis 93 der NK8.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in seiner erteilten Fassung patentfähig. Die Frage einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorität der JP 2005-372028 (NK9) vom 26.12.2005 kann im Ergebnis dahinstehen.
2.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 erweist sich gegenüber dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu:
a) Die, auch bei Wegfall der Priorität der NK9, nachveröffentlichte Druckschrift E1 (DE 10 2006 014 860 A1) zeigt die Verwendung eines Druckmaterialbehälters (Tintenkartusche), der lösbar an einer Druckvorrichtung (Tintenstrahl-Aufzeichnungsvorrichtung / Drucker) anbringbar ist (vgl. Fig. 1, 2, 13, 14, Abs. [0043], [0044]: "Tintenstrahl-Aufzeichnungsvorrichtung (eine Flüssigkeit verbrauchende Vorrichtung), in welcher die Tintenkartusche gemäß der Ausführungsform verwendet wird.", Abs. [0199] - [202] / Merkmale 1.1, 1.2).
Wie in der Ausführungsform der Figur 13 dargestellt, weist die Druckvorrichtung (Drucker 81) einen Schlitten 91 auf. An diesem Schlitten ist ein Druckkopf (Kopf) angebracht (vgl. Abs. [0201] / Merkmale 1.3, 1.3 a).
Gemäß den Figuren 22(A) und 23 besitzt die Druckvorrichtung des Weiteren einen Kontaktmechanismus (Kontaktanschlüsse 91c) mit mehreren Kontaktbildungselementen (neun Kontaktanschlüsse 91c; vgl. Abs. [0246], [0247] / Merkmal 1.3 b).
Wie der Figur 23 entnommen werden kann, sind die Kontaktbildungselemente auf eine wechselnde Weise in einem im Wesentlichen konstanten Abstand angeordnet (Merkmal 1.3 d).
Der Druckmaterialbehälter (Tintenkartusche 21) bzw. die an ihm angebrachte Platine 32 (vgl. Figur 14) verfügt über einen Speicher (Figur 17(B): Speicher 32f, Abs. [0221]: "Der Speicher 32f ist ein nicht-flüchtiger Halbleiterspeicher") als erste Einrichtung, eine zweite Einrichtung (Figur 15, Abs. [0202], [0203]: Sensor 35), die eingerichtet ist, dass an sie eine höhere Spannung als an die erste Einrichtung angelegt wird (vgl. Abs. [0228]: "verwendet das Sensorelement ein piezoelektrisches Element"; ein Piezosensor wird üblicherweise mit einer höheren Spannung betrieben als ein Halbleiterspeicher), sowie eine Anschlussgruppe (vgl. Fig. 17(A), Abs. [0219], [0221]: Elektroden 32c, 32d / Merkmale 1.4, 1.4 a, b, c).
In den nachfolgenden Figuren ist die Vorder- (Fig. 17(A)) bzw. Rückseite (Fig. 17(B)) der Platine 32 abgebildet.
Die Anschlussgruppe besteht aus einer Vielzahl (sieben) von ersten Anschlüssen (Speicherelektroden 32c; in der Fig. 17(A) hellblau eingerahmt) und zwei zweiten Anschlüssen (äußere Elektroden 32d; in der Fig. 17(A) blau eingerahmt), die mit der ersten Einrichtung (Speicher 32f) bzw. zweiten Einrichtung (Sensor 35) verbunden sind und über jeweils einen Kontaktabschnitt verfügen zum Kontaktieren eines entsprechenden vorrichtungsseitigen Anschlusses (vgl. Fig. 17(A) und 24, Abs. [0221]: "Diese Anschlüsse 32c, 32e [gemeint ist "32d"] sind durch Flächen auf der Leiterplatte aufgebaut und werden von Kontaktanschlüssen (Elektroden, siehe Fig. 24) 91c des Schlittens 91 kontaktiert, wenn die Tintenkartusche 21 an dem Schlitten 91 angebracht wird." / Merkmale 1.4 d, 1.4 e).
Mindestens einen dritten Anschluss im Sinne des Streitpatents, der für eine Kurzschlusserfassung verwendet werden könnte, zeigt die Schrift E1 hingegen nicht. Eine Doppelnutzung der vorhandenen Speicher-/Sensoranschlüsse für eine Kurzschlusserfassung ist in der E1 weder angesprochen noch möglich, da die vorhandenen Anschlüsse für den Speicher 32f und den Sensor 35 belegt und erforderlich sind, und hinsichtlich ihrer Funktion nicht einfach umgewidmet werden können. Eine Doppelfunktion von Speicheranschlüssen 32c (erste Anschlüsse) zur zusätzlichen Detektion von Kurzschlüssen zu den Sensoranschlüssen 32d würde der beabsichtigen Schutzwirkung der Speicheranschlüsse hinsichtlich der Vermeidung einer Kurzschlussbrücke zu den Sensoranschlüssen zuwiderlaufen. Das Merkmal 1.4 f ist somit nicht offenbart.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Figur 7 des Streitpatents. Der dort gezeigte, sowohl mit dem Speicher 203 als auch mit der Patronenerfassungs- /Kurzschlusserfassungsschaltung 502 verbundene Anschluss 210 ist mit dem Masseanschluss 220 (VSS 520) verbunden, stellt somit einen gemeinsamen Masseanschluss der Schaltungen dar.
Ebenso offenbart die Schrift E1 auch keinen dritten vorrichtungsseitigen (auf der Seite des Druckers 81) mit einer Kurzschlusserfassungsschaltung verbundenen Anschluss, sondern lediglich zu den ersten und zweiten Anschlüssen 32c, 32d der Platine 32 korrespondierende erste und zweite Anschlüsse des druckerseitigen Kontaktmechanismus (Kontaktanschlüsse 91c / teilweise Merkmal 1.3 c).
Die zweiten Anschlüsse (Sensorelektroden 32d) der am Druckmaterialbehälter (Tintenkartusche 21) angebrachten Platine befinden sich zwar an der äußersten Position der Anschlussgruppe (vgl. Fig. 17(A)), was somit auch für die dazu korrespondierenden druckerseitigen Anschlüsse (vgl. Fig. 23: Kontaktanschlüsse 91c) gilt (Merkmal 1.3 e), jedoch benachbart zu den ersten Anschlüssen (Speicherelektroden 32c), da dritte Anschlüsse zur Kurzschlusserfassung nicht vorhanden sind. Das Gleiche gilt für die dazu korrespondierenden Anschlüsse des druckerseitigen Kontaktmechanismus (Kontaktanschlüsse 91c). Merkmal 1.3 f ist somit ebenfalls nicht in der Schrift E1 offenbart.
Da dritte Anschlüsse im Sinne des Patentanspruchs 1 sowohl auf der Seite des Druckers als auch auf der Seite der Platine bzw. Druckmaterialbehälters fehlen, ist auch das Merkmal 1.5 nur teilweise in der Schrift E1 offenbart.
Die Schrift E1 kann daher die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen.
b) Aus der Schrift E2 (EP 1 155 864 A1) ist die Verwendung eines Druckmaterialbehälters (ink cartridge), der lösbar an einer Druckvorrichtung (ink jet recording apparatus) anbringbar ist, bekannt (vgl. Fig. 15: "ink cartridge 180", Abs. [0085], [0178] / Merkmale 1.1 u. 1.2).
Die Druckvorrichtung (ink jet recording apparatus) weist einen an einem Schlitten (carriage 30) angebrachten Druckkopf (recording head 31) auf (vgl. Fig. 18, Abs. [0184] u. [0185] / Merkmale 1.3, 1.3 a).
Am Druckmaterialbehälter (ink cartridge) ist ein Modul mit einem Piezo-Element (piezo-electric device) angebracht (vgl. Fig. 18, Abs. [0184], [0185], [0187]).
Die Figuren 34A-C zeigen ein Ausführungsbeispiel des Moduls in Form einer Platine (mounting structure 860).
Der Druckmaterialbehälter bzw. die an ihm angebrachte Platine (mounting structure 860) weist einen Speicher (memory 861) als erste Einrichtung auf (vgl. Fig. 34C, Abs. [0214] / Merkmale 1.4, 1.4 a) Am Druckmaterialbehälter bzw. auf der an ihm angebrachten Platine 860 ist ein Piezo-Sensor (piezo-electric device) als zweite Einrichtung auf einem Sockel (projection 863) befestigt (vgl. Fig. 34A, Abs. [0214]).
Bei dem Speicher 861 (erste Einrichtung) handelt es sich um einen Halbleiterspeicher (integrated circuit (IC) for a memory; vgl. Abs. [0214]). Ein solcher wird gewöhnlich mit einer geringeren Spannung betrieben als ein Piezo- Sensor (zweite Einrichtung), wie der Fachperson bekannt ist. Das Merkmal 1.4 b ist somit zumindest implizit offenbart.
Des Weiteren weist der Druckmaterialbehälter bzw. die an ihm angebrachte Platine 860 eine Anschlussgruppe (vgl. Fig. 34A, B: "electric wires 864, 865", Abs. [0216], [0217]) auf (Merkmal 1.4 c).
Die Anschlussgruppe besteht aus einer Vielzahl (sechs) erster Anschlüsse 865 (in den Figuren 34A, B hellblau eingerahmt) und zwei zweiten Anschlüssen 864 (in den Figuren 34A, B blau eingerahmt). Die ersten Anschlüsse 865 auf der Rückseite der Platine (Fig. 34B) sind über Durchkontaktierungen (through holes 870) mit dem auf der Vorderseite der Platine (vgl. Draufsicht Fig. 34A, Seitenansicht Fig. 34C) angebrachten Speicher 861 (erste Einrichtung) verbunden (vgl. Abs. [0216]: "the plurality of electric wires electrically connected to the control element, etc. 861 are continuously formed from the surface of the base 862 to the back thereof via a plurality of through holes 870"). Ebenso ist der auf dem Sockel 863 befestigte Piezo-Sensor (piezo-electric device / zweite Einrichtung) über Durchkontaktierungen (through hole 869) mit den zugehörigen Anschlüssen 864 auf der Rückseite der Platine verbunden (vgl. Abs. [0214] - [0216]). Wie vorstehend ausgeführt, wird ein Piezo-Sensor (zweite Einrichtung) gewöhnlich mit einer höheren Spannung betrieben als ein Halbleiterspeicher, wie der Fachperson bekannt ist.
Beim Einsetzen der Tintenkartusche in den Drucker werden die Anschlüsse (electric wires 865, 864) für den Speicher und den Piezo-Sensor mit entsprechenden druckerseitigen Anschlüssen kontaktiert (vgl. Abs. [0217]: "The electric wires 864 and 865 on the back side shown in Fig. 34B function as contacts with which the contact type connectors installed in a printer carriage come in contact.").
Die Merkmale 1.4 d und 1.4 e sind somit als offenbart anzusehen.
Mindestens ein dritter Anschluss zum Kontaktieren eines entsprechenden druckerseitigen mit einer Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden Anschlusses, um der Erfassung eines Kurzschlusses zu dienen, ist in der Schrift E2 nicht angegeben. Nicht offenbart ist somit das Merkmal 1.4 f.
Folglich fehlt auch ein entsprechender druckerseitiger Anschluss, der mit einer Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden ist. Der den Anschlüssen 864, 865 der Platine entsprechende druckerseitige Kontaktmechanismus (vgl. Abs. [0217]: "The electric wires 864 and 865 on the back side shown in Fig. 34B function as contacts with which the contact type connectors installed in a printer carriage come in contact." / Merkmal 1.3 b) verfügt somit lediglich über Anschlüsse zum Ansteuern des auf der Platine (mounting structure 860) angebrachten Speichers (memory 861 / erste Einrichtung) und des Piezo- Sensors (piezo-electric device / zweite Einrichtung). Dass diese druckerseitigen Anschlüsse mit entsprechenden Steuerschaltungen verbunden sind, ist für die Fachperson selbstverständlich. Dies liest die zuständige Fachperson mit.
Somit ist das Merkmal 1.3 c nur teilweise offenbart.
Auf welche Weise die druckerseitigen Anschlüsse (vgl. [0217]): "contact type connectors installed in a printer carriage") angeordnet sein können, ist in der Schrift E2 nicht angegeben. Merkmal 1.3 d ist somit nicht offenbart.
Ebenso können die Merkmale 1.3 e und 1.3 f nicht aus der Schrift E2 entnommen werden, da der konkrete Aufbau der druckerseitigen Anschlussgruppe nicht in der Schrift E2 angegeben ist. Außerdem fehlen, wie vorstehend ausgeführt, sowohl auf der Seite des Druckmaterialbehälters bzw. der Platine als auch auf der Seite des Druckers dritte Anschlüsse im Sinne des Streitpatents.
Auch das Merkmal 1.5 ist daher nur teilweise in der Schrift E2 offenbart, da beim Anbringen des Druckmaterialbehälters an der Druckvorrichtung lediglich die Anschlüsse (electric wires 865, 864) der Platine für den Speicher (memory 861 / erste Einrichtung) und den Piezo-Sensor (piezo-electric device / zweite Einrichtung) mit entsprechenden druckerseitigen Anschlüssen kontaktieren.
Auch gegenüber der Schrift E2 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu.
c) Die übrigen im Verfahren befindlichen Schriften kommen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht näher als die vorstehend diskutierten Entgegenhaltungen. Auch sie offenbaren nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1.
2.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Ausgehend von der Schrift E11 (EP 0997 297 B1) gelangt die Fachperson nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Die E11 beschreibt die Verwendung eines Druckmaterialbehälters (ink cartridges 40, 50), der lösbar an einer Druckvorrichtung (ink-jet printing apparatus) mit einem an einem Schlitten (carriage 3) befestigten Druckkopf (print head 5) anbringbar ist (vgl. Fig. 1-3, Abs. [0001], [0018], [0019] / Merkmale 1.1, 1.2, 1.3 und 1.3 a).
Im Ausführungsbeispiel A für die Anbringung einer Platine mit einer Anschlussgruppe an einem Druckmaterialbehälter ist die Platine an einer Seitenwand des Druckmaterialbehälters angebracht (Fig. 2 bis 15). Im Ausführungsbeispiel B ist die Platine am Boden des Druckmaterialbehälters befestigt (Fig. 16 bis 25).
aa) Zum Ausführungsbeispiel A (Platine an der Seitenwand des Druckmaterialbehälters):
Die Druckvorrichtung (ink-jet printing apparatus) weist einen Kontaktmechanismus (contact mechanism 24, 25) mit mehreren Kontaktbildungselementen (contact forming members 29, 29') auf, die auf eine wechselnde Weise in einem im Wesentlichen konstanten Abstand angeordnet sind (vgl. Fig. 2 und 5, Abs. [0024], [0025]: "contact forming members 29 and 29' are respectively located unevenly" / Merkmale 1.3 b und 1.3 d).
Der Druckmaterialbehälter (ink cartridges 40, 50) bzw. die an ihm angebrachte Platine (circuit board 31) verfügt über einen Speicher (semiconductor storage means 61), der einer ersten Einrichtung entspricht (vgl. nachfolgende Figuren 6(a), 7(a) und 7(b); Abs. [0032] / Merkmale 1.4 und 1.4 a).
Eine zweite Einrichtung am Druckmaterialbehälter 40 bzw. der Platine 31, an der eine höhere Spannung angelegt werden soll als an den Speicher 61 (erste Einrichtung), ist nicht gezeigt oder beschrieben. Merkmal 1.4 b ist daher nicht offenbart.
Auf der an dem Druckmaterialbehälter 40 angebrachten Platine 31 befindet sich eine Anschlussgruppe mit sechs Kontakten (contacts 60), die in zwei Zeilen angeordnet sind, um mit entsprechend versetzt angeordneten Kontaktbildungselementen (contact forming members 29, 29') des druckerseitigen Kontaktmechanismus (contact mechanism 24) zu kontaktieren (vgl. Fig. 7(a), Sp. 5, Z. 23-29 / Merkmal 1.4 c).
Auf der Platine befindet sich noch ein weiterer Kontaktanschluss 60', der jedoch lediglich für Testzwecke während des Herstellungsprozesses verwendet wird (vgl. Sp. 5, Z. 41-42).
Die Anschlussgruppe (contacts 60) besitzt eine Vielzahl (fünf) von mit dem Speicher 61 (erste Einrichtung) verbundenen ersten Anschlüssen (small electrode 60-1; in der nachfolgenden Figur 7(d) hellblau eingerahmt), die bei der Installation des Druckmaterialbehälters (ink cartridge 40) in der Druckvorrichtung entsprechende druckerseitige Anschlüsse (contact forming members 29, 29') kontaktieren, wie in der Figur 7(e) dargestellt (vgl. Sp. 5, Z. 29-32: "A semiconductor storage means 61 may be mounted at the rear surface of the circuit board 31 so that the semiconductor storage means is connected to these contacts 60"; Sp. 7, Z. 27-35 / Merkmal 1.4 d).
Da eine zweite Einrichtung am Druckmaterialbehälter 40 bzw. der Platine 31, an die eine höhere Spannung als an den Speicher 61 (erste Einrichtung) angelegt werden soll, nicht vorhanden ist (vgl. vorstehende Ausführungen zum Merkmal 1.4 b) fehlt es in der Anschlussgruppe auch an entsprechenden zweiten Anschlüssen im Sinne des Streitpatents. Das Merkmal 1.4 e ist somit nicht offenbart.
Die Anschlussgruppe der Platine 31 weist einen weiteren Anschluss 60-2 auf (in der Figur 7(d) violett eingerahmt), der breiter als die jeweiligen ersten Anschlüsse (small electrode 60-1) ist, und als dritter Anschluss im Sinne des Streitpatents bezeichnet werden kann (vgl. Sp. 5, Z. 43-47). Dieser dritte Anschluss (large electrode 60-2) dient der Erkennung, ob ein Druckmaterialbehälter (ink cartridge 40, 50) an der Druckvorrichtung (printing apparatus) installiert ist, indem zwischen zwei den breiteren dritten Anschluss 60-2 kontaktierenden druckerseitigen Kontaktbildungselementen (contact forming members 29) der Widerstand gemessen wird (vgl. Sp. 7, Z. 33-39 / teilweise Merkmal 1.4 f (Erfassung eines Kurzschlusses zu einem zweiten Anschluss im Sinne des Streitpatents fehlt)).
Da der Druckmaterialbehälter 40 (bzw. die Platine 31) keine zweite Einrichtung gemäß Merkmal 1.4 b aufweist, somit auch keine zweiten Anschlüsse gemäß Merkmal 1.4 e vorhanden sind, fehlt es auch an den zugehörigen zweiten Anschlüssen im druckerseitigen Kontaktmechanismus. Damit besitzt die druckerseitige Anschlussgruppe lediglich erste Anschlüsse, die mit einer Schaltung zum Ansteuern des Speichers 61 an der Platine 31 verbunden sind, sowie dritte Anschlüsse. Die dritten druckerseitigen Anschlüsse sind jedoch nicht mit einer Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden, da die zugehörigen dritten Anschlüsse an der Platine 31 nicht der Kurzschlusserfassung dienen, sondern dem Erkennen eines Kontakts zwischen Druckmaterialbehälter und Druckvorrichtung. Das Merkmal 1.3 c ist somit nur teilweise in der E11 offenbart.
Auch das Merkmal 1.5 ist nur teilweise in der Schrift E11 offenbart, da beim Anbringen des Druckmaterialbehälters an der Druckvorrichtung lediglich die Anschlüsse der Platine für den Speicher 61 (erste Einrichtung) sowie der dritte Anschluss für die Erkennung, ob ein Druckmaterialbehälter an der Druckvorrichtung installiert ist, mit entsprechenden druckerseitigen Anschlüssen kontaktieren.
Das Ausführungsbeispiel A der E11 offenbart daher die Merkmale 1.3 e, 1.3 f, 1.4 b und 1.4 e nicht, sowie die Merkmale 1.3 c, 1.4 f und 1.5 nur teilweise.
Der in der Schrift E11 zum Stand der Technik genannte Piezo-Vibrator ist nicht am Druckmaterialbehälter angeordnet, wie im Merkmal 1.4 b des Streitpatents gefordert, sondern am Druckkopf (print head) des Druckerschlittens zum Aufbringen von Tintentröpfchen auf das zu bedruckende Papier (vgl. E11, Abs. [0002] zum Stand der Technik). Diese Angabe in der E11 wird die Fachperson somit nicht zur Heranziehung einer weiteren Schrift wie beispielsweise der E2 veranlassen, welche einen Piezo-Sensor zur Füllstandsmessung am Druckmaterialbehälter zeigt.
Der in der E11 genannte Piezo-Vibrator ist auch nicht geeignet, als Anregung für das Vorsehen zweiter Anschlüsse in der Anschlussgruppe am Druckmaterialbehälter (Platine) zu dienen. Der zum Stand der Technik in der E11 genannte Piezo-Vibrator am Druckkopf wird direkt über Anschlüsse des Druckers / Schlittens mit Spannung versorgt. Zusätzliche zweite Anschlüsse in der Anschlussgruppe am Druckmaterialbehälter (Platine) sind hierfür gar nicht notwendig.
Allein ausgehend von der Schrift E11 hat die Fachperson nach Überzeugung des Senats keine Veranlassung, zusätzlich einen Füllstandssensor vorzusehen. Der Füllstand der Tintenkartusche (ink cartridges 40, 50) wird dort über Verbrauchsdaten ermittelt (vgl. Abs. [0054]). Zudem weist die in der E11 gezeigte Platine keine freien Anschlüsse auf, die ohne Weiteres mit einem zusätzlichen Sensor verbunden werden könnten.
Unabhängig von der Frage, ob die Fachperson grundsätzlich veranlasst sein könnte, einen Piezo-Sensor zur Füllstandsmessung am Druckmaterialbehälter vorzusehen, müsste ein solcher Piezo-Sensor über druckerseitige Anschlüsse mit Spannung versorgt werden. Um die Merkmale 1.3 e und 1.3 f zu erfüllen, müsste die Kontaktanordnung des Ausführungsbeispiels A umfangreich geändert werden: So müsste unter anderem in der unteren Zeile der Anschlussgruppe der Platine 31 der mittige Prüf-Doppelanschluss 60-2 in zwei Einzelanschlüsse 60-2 aufgeteilt und nach außen verlegt werden. Die beiden äußeren Speicheranschlüsse 60-1 in der unteren Zeile müssten anstelle des Doppelanschlusses 60-2 mittig in der unteren Zeile der Anschlussgruppe der Platine 31 angeordnet werden. Auf der Platine 31 des Druckmaterialbehälters der E11 wären zwei zusätzliche Anschlüsse für den Piezo-Sensor vorzusehen. Die druckerseitige und die platinenseitige Anschlussgruppe hätte in diesem Fall jeweils insgesamt neun Anschlüsse. Eine mögliche Veranlassung für eine derart umfangreiche Änderung kann der Senat nicht erkennen.
bb) Zum Ausführungsbeispiel B (Platine am Boden des Druckmaterialbehälters):
Die Schrift E11 offenbart ein weiteres Ausführungsbeispiel für einen lösbar an einer Druckvorrichtung anbringbaren Druckmaterialbehälter, bei dem die Platine (circuit board 83) an dessen Boden befestigt ist. Die Druckvorrichtung weist dem Ausführungsbeispiel A insoweit entsprechend einen an einem Schlitten angebrachten Druckkopf auf (vgl. Fig. 1, Abs. [0008]; Fig. 16-18, Abs. [0049] - [0051] / Merkmale 1.1, 1.2, 1.3 a).
Die Platine 83 verfügt über eine Anschlussgruppe mit sechs Kontakten 85-1 bis 85-6, die mit den Daten- und Versorgungsspannungsanschlüssen eines an der Platine 83 angebrachten Speichers (semiconductor storage means 84) verbunden sind (vgl. nebenstehende Fig. 18, Abs. [0051]).
Beim Einsetzen des Druckmaterialbehälters in den Schlitten des Druckers kontaktiert die Anschlussgruppe (85-1 bis 85-6) der Platine 83 mit den entsprechenden Anschlüssen eines druckerseitigen Kontaktmechanismus.
Die Merkmale 1.4, 1.4 a, 1.4 c und 1.4 d sind somit offenbart.
Wie zu Ausführungsbeispiel A ausgeführt, ist auch für das Ausführungsbeispiel B keine zweite Einrichtung offenbart, an die eine höhere Spannung angelegt wird als an den Speicher (erste Einrichtung). Entsprechend weist die Anschlussgruppe der Platine 83 auch keine zweiten Anschlüsse auf. Die Merkmale 1.4 b und 1.4 e sind daher nicht offenbart.
Der druckerseitige Kontaktmechanismus (board 81) mit seinen sechs Anschlüssen 80-1 bis 80-6 ist in der nachfolgenden Figur 17 dargestellt (vgl. Abs. [0049] / Merkmal 1.3 b).
Über die druckerseitigen (ersten) Anschlüsse 80-1 bis 80-6 ist der auf der Platine 83 angebrachte Speicher 84 mit einer Steuerschaltung am Drucker verbunden (vgl. Abs. [0054]: "The semiconductor storage means 84 is connected to control means not shown of the printing apparatus via the contacts 85-1, 85-2, ... 85-6 and the contacts 80-1 to 80-6" / teilweise Merkmal 1.3 c [erste Anschlüsse, Speichersteuerschaltung]).
Da eine zweite Einrichtung im Sinne des Streitpatents am Druckmaterialbehälter fehlt, sind auch keine zweiten Anschlüsse an der druckerseitigen Anschlussgruppe vorhanden. Die Merkmale 1.3 e und 1.3 f sind daher nicht offenbart.
Auch das Merkmal 1.3 d, wonach die Kontaktbildungselemente auf eine wechselnde Weise in einem im Wesentlichen konstanten Abstand angeordnet sind, ist nicht offenbart. Wie aus der oben abgebildeten Fig. 17a ersichtlich, sind dort die Kontaktbildungselemente 80-1 bis 80-6 in zwei voneinander beabstandeten Reihen (80-1 bis 80-3; 80-4 bis 80-6) und nicht in einer Reihe angeordnet. Somit sind nicht alle Kontaktbildungselemente in einem im Wesentlichen konstanten Abstand angeordnet.
Die nachfolgende Figur 20 der E11 zeigt eine Platine des Ausführungsbeispiels B mit einer modifizierten Anschlussgruppe.
Bei dieser Anschlussgruppe dienen zwei Anschlüsse (contacts 85-1, 85-3) zur Detektion eines möglichen Kurzschlusses zwischen den Anschlüssen einer Spannungsversorgung des Speichers 84 (power supply terminals 85-4, 85-5), und können daher als dritte Anschlüsse im Sinne des Streitpatents angesehen werden (teilweise Merkmal 1.4 f [zweiter Anschluss fehlt]). Bei einem durch einen Tintenklecks verursachten Kurzschluss (vgl. Fig. 20(b)), kann dieser über den Widerstandsabfall zwischen den Detektionsanschlüssen 85-1, 85-3 festgestellt, und die Spannungsversorgung über die Kontakte 85-4, 85-5 unterbrochen werden (vgl. Abs. [0061]).
Um einen Kurzschluss zu detektieren, müssen die Anschlüsse 85-1, 85-3 über zugehörige Anschlüsse am druckerseitigen Kontaktmechanismus mit einer Schaltung zur Erfassung des Kurzschlusses an der Druckvorrichtung verbunden sein (teilweise Merkmal 1.3 c [dritte Anschlüsse, Kurzschlusserfassungsschaltung]).
Bei der in der Figur 20 dargestellten Ausführungsform der Kontaktanordnung des Druckmaterialbehälters fehlt es gleichfalls an mindestens einem zweiten Anschluss im Sinne des Streitpatents.
Auch das Merkmal 1.5 ist nur teilweise offenbart, da beim Anbringen des Druckmaterialbehälters an der Druckvorrichtung lediglich die Anschlüsse der Platine für den Speicher 84 (erste Einrichtung) sowie die dritten Anschlüsse für die Erkennung eines Kurzschlusses mit entsprechenden druckerseitigen Anschlüssen kontaktieren.
Somit offenbart das Ausführungsbeispiel B der E11 die Merkmale 1.3 d, 1.3 e, 1.3 f, 1.4 b und 1.4 e nicht, sowie die Merkmale 1.3 c, 1.4 f und 1.5 nur teilweise.
Selbst wenn die von dieser Ausführungsvariante B ausgehende Fachperson veranlasst gewesen sein sollte, beispielsweise nach dem Vorbild der E2 einen Piezo-Sensor zur Füllstandsmessung am Druckmaterialbehälter vorzusehen, änderte dies nichts an der für diesen Fall nicht vorhandenen Offenbarung des Merkmals 1.3 d. Denn auch bei einem Vorsehen von gewöhnlich ein oder zwei zusätzlichen Kontakten für bspw. einen Piezo-Sensor auf der druckerseitigen Kontaktanordnung (board 81) ergibt sich keine Anordnung der Kontaktelemente in einem im Wesentlichen konstanten Abstand.
cc) Die Schrift E2 (EP 1 155 864 A1) offenbart neben dem Merkmal 1.3 d auch nicht die Merkmale 1.3 e, 1.3 f und 1.4 f, sowie die Merkmale 1.3 c und 1.5 nur teilweise (vgl. vorstehende Ausführungen zur Neuheit), weshalb die von der Lehre des Ausführungsbeispiels A/B der E11 ausgehende Fachperson eine Kombination mit der Lehre der E2 nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents führen kann.
dd) Auch eine Kombination mit der Lehre der Schrift E3 (US 2002/0024559 A1) kann den Fachmann nicht zur Lehre des Streitpatents führen. Denn der E3 ist lediglich der Hinweis zu entnehmen, dass bei der Kontaktanordnung in der Anschlussgruppe der Tintenkartusche (ink cartridge 40) an der Schnittstelle zum Drucker (printer system 91) die mit hoher Spannung (15V) beaufschlagten Kontakte (92, 108) außen in einer Anschlusszeile (dort die untere Zeile) vorgesehen werden sollen (vgl. Fig. 6, Abs. [0046]). Wie vorstehend zum Ausführungsbeispiel A der E11 ausgeführt, führt diese Maßnahme allein bei einer Erweiterung der Anschlussgruppe der Kartusche / Platine der E11 jedoch noch nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
ee) Dies gilt auch für die Schrift E5 (EP 1 314 565 A2), die lediglich auf einen Piezo-Sensor 61 zur Detektion des Füllstands bei einer Tintenkartusche hinweist (vgl. Fig. 3(a), 3(b)), 4 und 5; Abs. [0026], [0027]).
ff) Auch die Schrift E9 (EP 1 219 437 A2) kann die Fachperson nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen, da die dort gezeigte Anschlussgruppe (circuit board 10) lediglich Anschlüsse 21-27 für einen Speicher (storage device 30) sowie einen Test-Anschluss 20 für den Speicher zeigt (vgl. Fig. 1 u. 2, Abs. [0026] - [0029]). Zweite und dritte Anschlüsse im Sinne des Streitpatents fehlen.
b) Auch ausgehend von der Schrift E2 (EP 1 155 864 A1) gelangt die Fachperson nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Die Schrift E2 befasst sich mit der Füllstandserfassung einer Tintenkartusche (ink cartridge) eines Druckers (ink jet recording apparatus) mittels Piezoelement. Hierfür sind auf der Platine der Tintenkartusche zusätzliche (zweite) Anschlüsse vorgesehen, um den Sensor mit der Druckersteuerung zu verbinden.
Die E2 offenbart keine Kurzschlusserfassungsschaltung, somit auch keine dritten Anschlüsse, die der Erfassung eines Kurzschlusses dienen könnten (vgl. vorstehende Ausführungen zur Neuheit).
Bei einer möglichen Anordnung von zwei zusätzlichen dritten Messanschlüssen auf der Platine der E2 (Fig. 34B), die der Fachmann naheliegend an den äußeren freien Plätzen in der untersten Anschlusszeile platzieren würde, wäre bei der dazu korrespondierenden druckerseitigen Anschlussgruppe das Merkmal 1.3 e nicht erfüllt, da dort die entsprechenden dritten Anschlüsse zwangsläufig ebenfalls an der äußersten Position angeordnet wären, und nicht wie im Merkmal 1.3 e gefordert, die zweiten Anschlüsse (Sensoransteuerung), die weiterhin benachbart innen angeordnet blieben. Eine Verlegung der zweiten Anschlüsse 864 auf der Platine (Fig. 34B) nach außen, damit mögliche dritte Anschlüsse innen benachbart dazu angeordnet werden könnten, wird der Fachmann nicht in Betracht ziehen, da dies eine aufwendige Umverdrahtung auf der Platine (Fig. 34B) und der zugehörigen druckerseitigen Anschlussgruppe erfordern würde. Eine solche Maßnahme wäre als rückblickend im Hinblick auf den Streitpatentgegenstand anzusehen.
aa) Durch die Kombination der Schriften E2 und E11 gelangt die Fachperson nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Die Schrift E11 zeigt keine zweiten Anschlüsse für eine zweite Einrichtung (bspw. Piezo-Sensor) an die eine höhere Spannung als an erste Anschlüsse für einen Speicher angelegt werden soll. Bei der E11 erfüllen dritte Anschlüsse entweder die Funktion eines Prüfanschlusses (Doppelanschluss 60-2 beim Ausführungsbeispiel A [Platine an der Seite der Tintenkartusche; Fig. 6 u. 7]), ob eine Kartusche installiert ist oder nicht, oder dienen der Detektion eines möglichen Kurzschlusses zwischen den Versorgungsanschlüssen eines Speicherbausteins beim Ausführungsbeispiel B [Platine am Boden der Tintenkartusche; Fig. 16 u. 20]. Folglich kann die Fachperson der E11 auch keine Anregung entnehmen, bei der Vorrichtung der E2 einen dritten Anschluss vorzusehen, der der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen den dort gezeigten zweiten Anschlüssen 864 für einen Piezo-Sensor (vgl. E2, Fig. 34B) und einem dritten Anschluss dient.
bb) Daran ändert auch die Berücksichtigung der Schrift E3 nichts.
Die Anschlussgruppe der Tintenkartusche (ink cartridge 40) der E3 setzt sich aus Steuer-/Datenanschlüssen und einem 5V-Spannungsanschluss (erste Anschlüsse 94, 96, 98, 100, 102, 104), zwei Masseanschlüssen 90, 106 sowie zwei Anschlüssen 92, 108 hoher Spannung (+ 15 V; zweite Anschlüsse) zusammen (vgl. Fig. 6, Abs. [0026], [0045], [0046]). Dritte Anschlüsse für eine mögliche Kurzschlussmessung fehlen bei der Anschlussgruppe der E3 ebenso wie bei der an der Tintenkartusche angebrachten Platine (Fig. 34B) der E2. Die Fachperson kann daher der E3 keine Anregung entnehmen, bei der Platine der E2 zusätzliche Anschlüsse für eine Kurzschlussmessung vorzusehen.
cc) Eine Kombination der E2 mit der Schrift E4 (EP 0 882 594 A1) kann die Fachperson ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen.
Die Schrift E4 betrifft einen Tintenstrahldrucker (ink jet printing system) mit einem austauschbaren Tinten-Container 1102 und einem aus zwei Spulen 1130, 1132 bestehenden System 1170 zur Messung des Tintenpegels in dem Container (vgl. Fig. 1, 4 und 8 Sp. 1, Z. 40-44, Sp. 2, Z. 32-49, Sp. 6, Z. 9-14). Die Figur 13 zeigt die Anordnung zur Messung des Tintenpegels.
Der Tintenpegelsensor (ink level sensing circuit 1170) umfasst zwei Spiralinduktivitäten (flat spiral inductive coils 1130, 1132), die sich außerhalb des Tinten-Containers an dessen Seitenwänden 1114, 1116 befinden (vgl. Fig. 8-10) und jeweils über Leitungen 1142A, 1142B und 1144A, 1144B und daran angeschlossenen Kontakten 1138B, 1138A und 1140B, 1140A mit einer externen Schaltung zum Ansteuern der Spulen 1130, 1132 verbunden werden können (vgl. Sp. 8, Z. 6-27). Die Messung des Tintenpegels erfolgt über die induktive Kopplung der Spulen beim Anlegen eines Wechselsignals an eine der Spulen. Mit zunehmender Entleerung verringert sich der Abstand zwischen den Seitenwänden des Tinten-Containers, was zu einem Anstieg der von der angesteuerten Spule in der gegenüberliegenden Spule induzierten Spannung führt. Die Daten bezüglich der Korrelation der Resttintenmenge zu der gemessenen Spannung sind in einem Speicher 1206 abgelegt. Auf diese Weise kann die Restmenge an Tinte in dem Container bestimmt werden (vgl. Sp. 9, Z. 23-37).
Der in der Figur 13 gezeigte Tintenpegelsensor verfügt zudem über zwei Pads (ink leakage detektion pads 1180, 1182) zur Detektion eines möglichen Lecks des Tinten-Containers. Die Pads 1180, 1182 sind jeweils über Leitungen 1142B, 1144B mit den Kontakten 1138A, 1140B, sowie über die jeweiligen Spulen 1130, 1132 mit den weiteren Kontakten 1138B, 1140A verbunden. Wenn im Falle eines Tintenlecks die Detektions-Pads 1180, 1182 in Tinte eintauchen, erfolgt über die Tinte eine leitende Verbindung zwischen den Pads 1180, 1182, die durch Anlegen einer Spannung an beispielsweise den Kontakt 1138B durch Messen der Spannung am Kontakt 1140B detektiert werden kann. Die aus dem Container austretende Tinte überbrückt dabei die Detektions-Pads 1180 und 1182, wodurch eine leitende Verbindung zwischen diesen Pads entsteht (vgl. Sp. 8, Z. 37-54).
Bei Aufgreifen der Lehre der E4 würde die Fachperson auf der an der Tintenkartusche angebrachten Platine der E2 (Fig. 34B) entsprechende dritte Messanschlüsse zur Detektion eines Tintenlecks naheliegend an den äußeren, freien Plätzen in der untersten Anschlusszeile auf der Platine (Fig. 34B) neben den Anschlüssen 864 für den Piezo-Sensor anordnen, womit - wie vorstehend ausgeführt - das Merkmal 1.3 e nicht erfüllt wäre.
dd) Auch mit der bei einer nicht wirksamen Inanspruchnahme der Priorität der NK9 zu berücksichtigenden Schrift E6 (WO 2006/025575 A1) gelangt die Fachperson ausgehend von der E2 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Auch bei einem möglichen Aufgreifen der Anregung für einen dritten Anschluss zur Kurzschlussmessung aus der Schrift E6 (vgl. Fig. 3(a), 4 i. V. m. S. 11, Z. 14-25, S. 14, Z. 8-19, S. 25, Z. 5-17) würde der Fachmann diesen bei der Platine der E2 (Fig. 34B) naheliegend an den freien äußeren Plätzen in der untersten Anschlusszeile neben den beiden innenliegenden Sensoranschlüssen 864 anordnen. Merkmal 1.3 e, wonach die zweiten Anschlüsse (Sensoranschlüsse) an einer äußersten Position angeordnet sein sollen, wäre somit nicht erfüllt.
c) Ebenso stellt auch die Schrift E4 keinen geeigneten Ausgangspunkt für die Fachperson dar, weil dort zwischen möglichen zweiten und dritten Anschlüssen im Sinne des Streitpatents nicht eindeutig unterschieden werden kann.
Wie die Verschaltung der Spulen 1130, 1132 und der Detektions-Pads 1180, 1182 in der Figur 13 zeigt, kann im Falle einer leitenden Verbindung zwischen den Pads 1180 und 1182 infolge eines Tintenlecks an jedem der Kontakte 1138A oder 1138B bzw. 1140A oder 1140B eine Gleichspannung angelegt werden, die dann ggf. um einen bestimmten Spannungsabfall über die Tinte vermindert, an einem der Kontakte des jeweils gegenüberliegenden Kontaktpaares 1140A / 1140B bzw. 1138A / 1138B gemessen werden kann (vgl. Sp. 8, Z. 47-54). Denn über den Spulendraht der jeweiligen Spulen 1130, 1132 sind die jeweiligen Anschlusspaare 1138A / 1138B und 1140A / 1140B gleichstrommäßig miteinander kurzgeschlossen, da der Gleichstromwiderstand von Spulen ist in der Regel sehr gering ist, insbesondere, wenn wie in der Figur 13 gezeigt, es sich um flache Spiralspulen mit vergleichsweise wenigen Windungen handelt. Zur Tintenpegelmessung werden diese Kontaktpaare zum Ansteuern der jeweiligen Spule mit einer Wechselspannung (AC excitation signal) und zur Messung der induzierten Spannung an der jeweils gegenüberliegenden Spule verwendet (Sp. 9, Z. 23-37).
Es ist somit nicht möglich, bestimmte dieser Kontakte 1138A, 1138B, 1140A, 1140B eindeutig einem zweiten oder dritten Anschluss im Sinne des Streitpatents zuzuordnen. Sämtliche Kontakte 1138A, 1138B, 1140A, 1140B können sowohl zur Messung des Tintenpegels (zweite Anschlüsse) als auch zur Detektion eines möglichen Tintenlecks (dritte Anschlüsse) verwendet werden. Somit ist das Merkmal 1.3 d, wonach zweite Anschlüsse an einer äußersten Position der Anschlussgruppe angeordnet sein sollen, bei der E4 nicht eindeutig bestimmbar.
Schließlich geht aus der Schrift E4 auch nicht hervor, mit welchem Spannungspegel die Spulen für die Messung des Tintenpegels im Vergleich zu der in Figur 9 abgebildeten Speicherschaltung 1206 (vgl. Sp. 9, Z. 6-15) über die entsprechenden Anschlüsse angesteuert werden, so dass nicht bestimmt werden kann, ob das Merkmal 1.4 e, wonach an die zweiten Anschlüsse (Messung des Tintenpegels) eine höhere Spannung als an die ersten Anschlüsse (Speicheranschlüsse) angelegt werden soll, erfüllt ist.
Im Hinblick auf die Schrift E11 kann der E4 somit keine Anregung entnommen werden, die die Fachperson zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen könnte. Dies gilt auch für die weiteren Entgegenhaltungen E3, E5 und E6.
d) Dies gilt auch für die Schrift E6 (WO 2006/025575 A1), die bei Wegfall der Priorität der NK9 als zu berücksichtigender Stand der Technik anzusehen wäre. Auch in diesem Falle würde die Berücksichtigung der E6 nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents führen können, da zumindest das Merkmal 1.3 d, wonach die druckerseitigen Kontakte auf wechselnde Weise in einem im Wesentlichen konstanten Abstand angeordnet sein sollen, nicht erfüllt und auch nicht nahegelegt wäre. Denn bei der E6 sind die druckerseitigen Kontakte in zwei zueinander beabstandeten Reihen (vgl. Fig. 3 (a)), jedenfalls nicht, wie im Merkmal 1.3 d gefordert, in wechselnder Weise in einem kontanten Abstand angeordnet. Auch bei einer Ergänzung der in der Figur 3 (a) gezeigten Anschlussleiste 100 mit ersten vorrichtungsseitigen Anschlüssen für eine Speichersteuerschaltung (vgl. E6b, S. 25, Z. 5-17) ist nicht festzustellen ob bzw. inwieweit das Merkmal 1.3 d erfüllt werden kann, da die Anzahl und Anordnung der ersten Kontakte für die Speichersteuerschaltung auf der Anschlussleiste 100 von der Art des verwendeten Speicherbausteins, der Anzahl und Anordnung seiner Anschlüsse, abhängt.
3. Die übrigen angegriffenen Patentansprüche 2 bis 5, 8 bis 10, 12, 13, 16 und 17 haben durch ihren Rückbezug auf den Patentanspruch 1 ebenso Bestand.
Aus diesen Gründen erweist sich das Streitpatent in der erteilten Fassung insgesamt als rechtsbeständig, sodass die Klage abzuweisen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Rechtsmittel
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Dr. Söchtig Veit Dr. Friedrich Dr. Flaschke Schmid Bundespatentgericht
6 Ni 14/24 (Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Februar 2026
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Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle