Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.03.2007 - 5 W (pat) 8/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 8/02 |
| Entscheidungsdatum : | 5. März 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 201 15 416.1
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. März 2007 durch …
BPatG 152 08.05 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2002 aufgehoben.
2. Die Eintragung der Anmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Eindringen eines Gasstroms in einen Flüssigkeitsstrom mit mindestens einem Imprägniersystem" in die Rolle für Gebrauchsmuster unter Zugrundelegung der Schutzansprüche 1 bis 40, eingegangen am 22. Mai 2002 beim Bundespatentgericht, der Beschreibung (9 Blatt) eingegangen am 23. Oktober 2002 beim Bundespatentgericht, sowie der Zeichnung Fig. 1 und 2 (2 Blatt), eingegangen am 18. September 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt, mit der Angabe des 23. Oktober 2002 als Anmeldetag, wird angeordnet.
Gründe
I.
Die Anmelderin hat am 18. September 2001 eine Gebrauchsmusteranmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Mit Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 31. Oktober 2001 wurde ihr mitgeteilt, dass mit den vorliegenden Unterlagen eine Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle nicht möglich sei, da weder eine Bezeichnung angegeben worden sei noch eine komplette und durchgehende Beschreibung vorliege und die eingereichten Schutzansprüche keine technische Gestaltung eines Anmeldungsgegenstandes erkennen ließen. Nachdem die Anmelderin hierauf nicht geantwortet hat, hat die Gebrauchsmusterstelle die Anmeldungen mit Formalbeschluss vom 17. April 2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Mai 2002 neue Schutzansprüche und mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 eine kurze Bezeichnung der Erfindung sowie eine vollkommen neu formulierte Beschreibung zusammen mit den ursprünglichen Figuren 1 und 2 eingereicht.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg.
Nachdem nunmehr Anmeldungsunterlagen vorliegen, in denen die beanstandeten Mängel behoben sind, kann die Anmeldung mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen eingetragen werden (§ 8 Abs. 1 GebrMG). Die Verschiebung des Anmeldetags folgt aus § 4a Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 GebrMG, da erst am 23. Oktober 2002 die gesetzlich geforderte kurze und genaue Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters eingegangen ist.
gez. Unterschriften