BGH
28. September 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 5 StR 385/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 385/10 |
| Entscheidungsdatum : | 28. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Geldfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Annahme eines minder schweren Falles ist angesichts der Vielzahl der strafschärfenden Strafzumessungsgesichtspunkte trotz des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes fern liegend und war daher hier nicht erörterungsbedürftig.
Unterschrift
Basdorf Schaal Schneider
König Bellay