BGH
26. Mai 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.05.2021 - 3 StR 16/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 16/21 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Mai 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juli 2020 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Unterschrift
Schäfer Paul Hoch
Anstötz Erbguth
Vorinstanz
Landgericht Osnabrück; 27.07.2020; 18 KLs 1/20