BGH
27. September 2006
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BGH
21. November 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.11.2006 - IV ZR 143/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 143/05 |
| Entscheidungsdatum : | 21. November 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 21. November 2006
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof ist unzulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 2, 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - V ZB 168/05 - juris; BVerfG NJW 2002, 3387). In der Sache hat diese keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den Nachlass "unter Mitberücksichtigung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Verweigerung der Herausgabe des Nachlasses" auf insgesamt 4 Mio. DM addiert, hiervon einen Feststellungsabschlag von 20% abgesetzt und den Streitwert unter Berücksichtigung des Erbanteils des Klägers von 7/40 auf "bis zu 300.000 EUR" festgesetzt. Dieser Berechnung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
In der Rechtsmittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen. Mit der vom Kläger begehrten Feststellung, dass die Beklagten nicht Erben geworden seien, ist für diese der gesamte Nachlass im Streit, so dass dessen voller Wert anzusetzen ist und nicht nur der das wirtschaftliche Interesse des Klägers ausmachende Erbteil von 7/40.
Diese negative Feststellung schließt im Erfolgsfalle jegliche erbrechtlichen Ansprüche aus. Ein Feststellungsabschlag ist deshalb nicht geboten (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1987 - IVa ZR 24/87 - KostRspr § 3 ZPO Nr. 873 [Ls]; vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 3201 f.).
In tatsächlicher Hinsicht bestehen gegen die Bewertung des Nachlasses durch das Berufungsgericht mit 2.135.572 DM (829.202 DM + 550.000 DM + 750.000 DM + 6.370 DM), also 1.091.900 EUR keine durchgreifenden Bedenken (GA III 621 f.). Die Einwände der Beklagten gegen die Bewertung der Wertpapiere mit 750.000 DM hält der Senat mit dem Berufungsgericht mangels Substantiierung für unbeachtlich.
Unterschrift
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanz
LG Kiel; 21.08.2002; 12 O 100/90 / OLG Schleswig; 20.05.2005; 3 U 159/02