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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.05.2007 - 15 W (pat) 17/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 15 W (pat) 17/05 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 17/05 Verkündet am 14. Mai 2007 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 20 062.5-25
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie der Richterin Schwarz-Angele, des Richters Dr. Maksymiw und der Richterin Zettler
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 6, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Seite Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß der DE 101 20 062 A1.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung wurde am 24. April 2001 mit der Bezeichnung
"Fussbodenpaneel"
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung ist am 14. November 2002 erfolgt.
Mit Beschluss vom 26. November 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F die Patentanmeldung zurückgewiesen. Dem Zurückweisungsbeschluss lagen die mit Schriftsatz vom 3. April 2002 eingereichten Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde. Der Anspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:
"1. Fussbodenpaneel, das in horizontaler Ebene begrenzt wird, von einer mit einer Dekorschicht (15) oder dergleichen versehenen Oberseite (16) und einer zur Auflage auf einem Unterboden vorgesehenen Unterseite (8) und das mit Mitteln zum lösbaren Verbinden mit weiteren Fussbodenpaneelen (1, 2) versehen ist, mit - einer an einer Längs- oder Querseite vorgesehenen, von der Oberseite (16) ausgehenden ersten Ausnehmung (3), die in einem im Winkel α zur Oberseite verlaufende Nut (4) übergeht, und - einer an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite vorgesehenen, von der Unterseite (8) ausgehenden zweiten Ausnehmung (11), die an ihrem oberen äußeren Rand begrenzt wird von einem im Winkel α zur Oberseite (16) verlaufenden Absatz (14), wobei - der Nutgrund (6) der zur Oberseite (16) geöffneten Nut (4) etwa in seiner Mitte einen über die volle Länge verlaufenden Vorsprung (7) aufweist, und wobei - der Absatz (14) an seinen zur Unterseite (8) weisenden Rändern zwei über die volle Länge reichende Vorsprünge (12, 13) aufweist, die zwischen sich eine zum Vorsprung (7) der Nut (4) korrespondierende Vertiefung (17) ausbilden, wobei - die Seitenwände der Nut (4) und des Absatzes (14) in dem gleichen Winkel (α) zu der Oberseite (16) ausgebildet sind."
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde in der Hauptsache damit begründet, dass das Fußbodenpaneel des Anspruchs 1 gegenüber den Druckschriften
D1 DE 199 33 343 A1 und D2 DE 200 05 877 U1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Daneben sind im Prüfungsverfahren noch die Entgegenhaltungen DE 198 54 475 A1 (D3) und DE 200 18 760 U1 (D4) in Betracht gezogen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, eingelegt am 12. Januar 2005, begründet mit Schriftsatz vom 22. September 2006.
Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2007 eingereichten neuen Unterlagen mit drei Patentansprüchen und einer hieran handschriftlich angepassten Beschreibung sowie einem Blatt Zeichnungen mit zwei Figuren weiter.
Die somit geltenden Patentansprüche 1 bis 3 lauten wie folgt:
"1. Fussbodenpaneel, das in horizontaler Ebene begrenzt wird, von einer mit einer Dekorschicht (15) oder dergleichen versehenen Oberseite (16) und einer zur Auflage auf einem Unterboden vorgesehenen Unterseite (8) und das mit Mitteln zum lösbaren Verbinden mit weiteren Fussbodenpaneelen (1, 2) versehen ist, mit - einer an einer Längs- oder Querseite vorgesehenen, von der Oberseite (16) ausgehenden ersten Ausnehmung (3), die in eine im Winkel α von 45° zur Oberseite verlaufende Nut (4) übergeht, und - einer an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite vorgesehenen, von der Unterseite (8) ausgehenden zweiten Ausnehmung (11), die an ihrem oberen äußeren Rand von einem im Winkel α von 45° zur Oberseite (16) verlaufenden Absatz (14) begrenzt wird, wobei - der Nutgrund (6) der zur Oberseite (16) geöffneten Nut (4) etwa in seiner Mitte einen über die volle Länge verlaufenden Vorsprung (7) aufweist, dessen Symmetrielinie (S) im Winkel α von 45° zur Oberseite (16) verläuft, - der Absatz (14) an seinen zur Unterseite (8) weisenden Rändern zwei über die volle Länge reichende Vorsprünge (12, 13) aufweist, die zwischen sich eine zum Vorsprung (7) der Nut (4) korrespondierende Vertiefung (17) ausbilden, wobei - die Seitenwände des Absatzes (14) in dem gleichen Winkel (α) von 45° zu der Oberseite (16) ausgebildet sind und - die zweite Ausnehmung (11) mit einem Hinterschnitt (9) zur Unterseite (8) ausgebildet ist und an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite eine zur Unterseite (8) geöffnete Ausnehmung (5) vorgesehen ist, zu der der durch den Hinterschnitt (9) ausgebildete Vorsprung (10) korrespondiert.
2. Fussbodenpaneel nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass die Vorsprünge (7, 12, 13) gerundet sind.
3. Fussbodenpaneel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Ausnehmung (3) mit einem Hinterschnitt (18) zur Oberseite (16) ausgebildet ist."
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, sie halte das nunmehr weiterverfolgte Patentbegehren für gewährbar. Das beanspruchte Fußbodenpaneel nach geltendem Anspruch 1 sei im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik gemäß DE 199 33 343 A1 (D1) und DE 200 05 877 U1 (D2) neu. Es werde durch diesen Stand der Technik auch nicht nahegelegt und beruhe deshalb auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin sieht die Vorteile beim beanspruchten Fußbodenpaneel insbesondere darin, dass durch die symmetrische Ausbildung von Nut und Absatz eine erhebliche Vereinfachung der Herstellung solcher Paneele erreicht werde. Die Ausrichtung der Seitenwände der Nut und des Absatzes im gleichen Winkel α von 45° zur Oberseite trage dazu bei, dass hohe Zugkräfte in der Verbindung übertragen werden könnten, ohne dass dazu eine Vorspannung in der Verbindung notwendig sei. Das Ineinanderfügen der Paneelprofile werde vereinfacht, weil die Außenwände des Absatzes durch einfaches Aneinandervorbeigleiten nur aufgrund der Schwerkraft an den Wänden der Nut in die Endposition verschoben werden könnten. Durch die im Winkel von 45° zur Oberfläche des Paneels verlaufenden Seitenwände der Nut und des Absatzes werde bei der Verbindung zweier Paneele eine stabile Verriegelung sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung erreicht. Mit der beanspruchten Ausbildung des Fußbodenpaneels könne auf den technischen Effekt der Vorspannung verzichtet werden, da dieser der Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe, nämlich dem einfachen Ineinandergleiten zweier Paneele nur aufgrund der Schwerkraft, entgegenstehe.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 6, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Seite Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß der DE 101 20 062 A1.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Anmeldung erfüllt mit den nunmehr vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Ansprüche 1 bis 3 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen bzw. daraus herleitbar sind. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 sowie in der Anmeldebeschreibung auf Seite 5, Zeilen 13/14, 16 bis 18 und 32/33 i. V. m. den Figuren 1 und 2 offenbart. Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3.
3. Die Neuheit des beanspruchten Fußbodenpaneels ist anzuerkennen, da keine der aufgegriffenen Druckschriften ein Fußbodenpaneel mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 offenbart, wie sich im Einzelnen auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.
4. Das Fußbodenpaneel nach Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Als zuständiger Fachmann ist hier ein Holzingenieur mit Erfahrung in der Entwicklung und industriellen Fertigung von Fertigpaneelen heranzuziehen.
b) Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, die sich aus der vorliegenden Anmeldebeschreibung erschließt. Danach waren Fußbodenpaneele, die in horizontaler Ebene begrenzt werden von einer mit einer Dekorschicht oder dergleichen versehenen Oberseite und einer zur Auflage auf einem Unterboden vorgesehenen Unterseite, und die mit Mitteln zum lösbaren Verbinden mit weiteren Paneelen versehen sind, aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. DE 101 20 062 A1, Abs. [0002]). Weiter waren Fußbodenpaneele mit sog. Klick-Profilen zum Zeitpunkt des Anmeldetages der Patentanmeldung bereits Stand der Technik (vgl. DE 101 20 062 A1, Abs. [0003]). Um Dichtigkeit an der Verbindungsstelle der Oberseite der zu einem Bodenbelag zusammengesetzten Paneelen zu erreichen, seien die Verrastmittel bisher so ausgebildet worden, dass zwei ineinander gesteckte Paneele unter Vorspannung ständen. Die Anmelderin hat es als nachteilig angesehen, dass aufgrund der in einer verrasteten Nut- /Feder-Verbindung vorhandenen Vorspannung eine relative Bewegung zweier Paneele zueinander nur unter einem entsprechend hohen Kraftaufwand möglich gewesen sei (vgl. DE 101 20 062 A1, Abs. [0004] bis [0007]). Von dieser Problemstellung ausgehend soll das eingangs erläuterte Fußbodenpaneel verbessert werden (vgl. DE 101 20 062 A1, Abs. [0008]). Dem Patentbegehren liegt somit objektiv die Aufgabe zugrunde, Bodenpaneele mit Profilen bereitzustellen, die sich durch einfaches Ineinandergleiten verlegen lassen, ohne wesentliche Vorspannung zu einer dichten Verbindung führen und für einen hochbeanspruchten Bodenbelag verwendet werden können (vgl. DE 101 20 062 A1, Abs. [0004] bis [0005], Abs. [0010] und [0014]).
c) Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Fußbodenpaneel gemäß geltendem Anspruch 1, der mit Gliederungspunkten versehen lautet:
M1 Fußbodenpaneel,
M2 das in horizontaler Ebene begrenzt wird von einer Oberseite (16), M2a die mit einer Dekorschicht (15) oder dergleichen versehen ist,
M3 und einer zur Auflage auf einem Unterboden vorgesehenen Unterseite (8), M4 und das mit Mitteln zum lösbaren Verbinden mit weiteren Fußbodenpaneelen (1, 2) versehen ist, mit M5 einer an einer Längs- oder Querseite vorgesehenen, von der Oberseite (16) ausgehenden ersten Ausnehmung (3), M5a die in eine im Winkel α von 45° zur Oberseite verlaufende Nut (4) übergeht, und
M6 einer an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite vorgesehenen, von der Unterseite (8) ausgehenden zweiten Ausnehmung (11), M6a die an ihrem oberen äußeren Rand von einem im Winkel α von 45° zur Oberseite (16) verlaufenden Absatz (14) begrenzt wird, wobei
M7 der Nutgrund (6) der zur Oberseite (16) geöffneten Nut (4) etwa in seiner Mitte einen über die volle Länge verlaufenden Vorsprung (7) aufweist, M7a dessen Symmetrielinie (S) im Winkel α von 45° zur Oberseite (16) verläuft,
M8 der Absatz (14) an seinen zur Unterseite (8) weisenden Rändern zwei über die volle Länge reichende Vorsprünge (12, 13) aufweist, M8a die zwischen sich eine zum Vorsprung (7) der Nut (4) korrespondierende Vertiefung (17) ausbilden, wobei
M9 die Seitenwände des Absatzes (14) in dem gleichen Winkel α von 45° zu der Oberseite (16) ausgebildet sind und
M10 die zweite Ausnehmung (11) mit einem Hinterschnitt (9) zur Unterseite (8) ausgebildet ist und M10a an der gegenüberliegenden Längs- oder Querseite eine zur Unterseite (8) geöffnete Ausnehmung (5) vorgesehen ist, M10b zu der der durch den Hinterschnitt (9) ausgebildete Vorsprung (10) korrespondiert.
d) Eine derartige Lösung wird durch die DE 199 33 343 A1 (D1) und DE 200 05 877 U1 (D2) nicht nahegelegt.
Der dem Anmeldungsgegenstand nächstliegende Stand der Technik ist in der DE 199 33 343 A1 (D1) beschrieben. Dort ist ein Fußbodenpaneel M1 mit gleichen Merkmalen M2, M3, M4, M5, M6, M7, M8 und M8a wie das beanspruchte Fußbodenpaneel offenbart.
Wie vor allem aus den Figuren 3 bis 5 der D1 ersichtlich, wird M1 das Fußbodenpaneel 1,2 M2 in horizontaler Ebene von der Oberseite 20 und M3 einer zur Auflage auf einem Unterboden vorgesehenen Unterseite 5 begrenzt. M4 Das Paneel ist mit Mitteln zum lösbaren Verbinden mit weiteren Fußbodenpaneelen versehen (D1, Ansprüche 1 und 5 i.V.m. Spalte 2, Zeilen 41 bis 44). M5 Von der Oberseite des Paneels geht im Randbereich eine erste Ausnehmung 38 aus (D1, untere Teilfigur 3). M6 Von der Unterseite des Paneels geht im gegenüberliegenden Randbereich eine zweite Ausnehmung aus (D1, obere Teilfigur 3). M7 Der Nutgrund der zur Oberseite geöffneten Nut 27 weist etwa in seiner Mitte einen über die volle Länge verlaufenden Vorsprung auf (D1, in der unteren Teilfigur 3 den zur Seitenwand 28 gehörigen Vorsprung).
M8 Der Absatz 30 weist an seinen zur Unterseite weisenden Rändern zwei über die volle Länge reichende Vorsprünge auf, M8a die zwischen sich eine zum Vorsprung der Nut 27 korrespondierende Vertiefung ausbilden (D1, obere Teilfigur 3 und Figur 4).
Das aus D1 bekannte Fußbodenpaneel unterscheidet sich vom Fußbodenpaneel gemäß geltendem Anspruch 1 also in den Merkmalen M5a und M6a hinsichtlich des dort nicht beschriebenen Winkels von 45°, darüber hinaus verfügt es über keine Dekorschicht oder dergleichen gemäß Merkmal M2a und weist keine Merkmale entsprechend M7a und M9 sowie M10 bis M10b auf.
Der Fachmann vermag der D1 somit keinen Hinweis und keine Anregung zu entnehmen, bei Fußbodenpaneelen der beanspruchten Art, sowohl die Seitenwände von Nut und Absatz parallel im gleichen Winkel α von 45° zur Oberseite auszurichten (M5a, M6a, M9), als auch den in der Mitte des Nutgrundes angeordneten Vorsprung so auszubilden, dass dessen Symmetrielinie ebenfalls im Winkel α von 45° zur Oberseite verläuft (M7a). Jedoch ist gerade diese konstruktive Ausgestaltung des Paneelprofils mit der Aufgabe korreliert, denn erst durch die beanspruchte Ausgestaltung der Kontaktflächen ist ein einfaches Ineinandergleiten zweier Paneele nur aufgrund der Schwerkraft möglich.
In der D1 ist dagegen vorgesehen, Nut und Feder derart zu dimensionieren, dass beim Einführen der Feder in die Nut die Nutöffnung in einer Parallelen zur Plattenebene in begrenztem Maße aufgeweitet wird. Dadurch liegen die Platten an mindestens zwei Stellen in unterschiedlichen orthogonalen Ebenen zur Plattenebene aneinander und bleiben in dieser Position. Aufgrund dieser Formgebung wird beim Einführen der Feder in die Nut eine Kraft in Richtung der Plattenebene erzeugt, die als Presskraft an Anlageabschnitten in einem der Oberseite der Platten benachbarten Bereich wirkt (D1, Spalte 2, Zeile 67 bis Spalte 3, Zeile 9). Um einen solchen Effekt der Vorspannung zu erreichen, verlaufen in der D1 die Seitenwände von Nut und Feder in zwei verschiedenen Winkeln zur Oberseite. Der Winkel γ, unter dem die schrägen Seitenwände 29 (Nut) und 32 (Feder) zur Orthogonalen A geneigt verlaufen, beträgt vorzugsweise 15° (D1, Figur 5 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 64 bis 66). Der Winkel, unter dem die gegenüberliegenden Seitenwände der Nut bzw. der Feder (ohne Bezugszeichen in den Figuren 3 bis 5) zur Orthogonalen A geneigt verlaufen, ist in D1 expressis verbis zwar nicht genannt, lässt sich aber ohne Weiteres aus dem Winkel β in Figur 3 ableiten. Dort ist für den Randbereich der Feder eine V-förmige Vertiefung 41 mit einem Öffnungswinkel von 90° gezeigt. Korrespondierend dazu weist der Randbereich der Nut einen trapezförmigen Vorsprung 40 auf, wobei die Seitenflächen der Trapezform im gleichen Winkel zueinander verlaufen, der dem Winkel der V-Form entspricht (D1, Figur 3 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 24 bis 32). Aufgrund der Symmetrie der V-förmigen Vertiefung bzw. des trapezförmigen Vorsprungs verlaufen die Seitenwände daher in einem Neigungswinkel von β/2 = 45°. Die somit in den Winkeln von 15° (M6b) und 45° (M5b) jeweils unterschiedlich geneigten Seitenwände von Nut und Feder führen dazu, dass in D1 die Nut zum Nutgrund hin sich erweitert, wohin entsprechend der federartige Absatz sich zum Absatzgrund verengt. Eine solche konische Ausbildung von Nut und Feder verursacht beim Fügen der Paneele eine Vorspannung, die erfindungsgemäß aber gerade durch die Merkmale M5a, M6a, M7a und M9 vermieden wird.
Insofern bestand für den Fachmann kein Anlass, die aus D1 bekannte Lehre als Vorbild zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe heranzuziehen. Vielmehr verzichtet der Anspruchsgegenstand auf den technischen Effekt der Vorspannung, da dieser dem einfachen Ineinanderlegen zweier Paneele entgegensteht. Selbst wenn in den Figuren 3 bis 5 der D1 offenbart ist, die Seitenwände der Nut und Feder mit Winkeln zur Oberseite des Paneels auszubilden, so hat der Fachmann aus diesen Darstellungen aber keinen Hinweis erhalten, das Profil so auszugestalten, dass aufgrund parallel verlaufender Seitenwände von Nut und Absatz unter einem Winkel von 45° zur Oberseite eine spannungsfreie Verlegung mehrerer Paneele möglich ist. Durch einfaches Aneinandervorbeigleiten der Außenwände des Absatzes an den Wänden der Nut können die Paneele in die Endposition verschoben
werden, wobei eine stabile Verriegelung sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung erreicht wird. Vor dem Hintergrund der D1 war daher die erfindungsgemäße, konstruktive Ausbildung der Kontaktflächen des Bodenpaneels für einen Fachmann ohne weitere Anregung aus einem Stand der Technik nicht nahegelegt. Darüber hinaus vermittelt die D1 auch keinerlei Anregung zu den Merkmalen M2a und M10 bis M10b.
Diese Lücke kann auch die DE 200 05 877 U1 (D2) nicht schließen, weil dort die Verbindung zweier Fußbodenpaneele nur aus einem "klassischen Nut- und Federsystem" ohne Verrastelemente besteht. Allerdings sind auch hier die Wirkflächen von Nut und Feder unter einem Winkel von mehr als 10° zur Horizontalen geneigt angeordnet. Nut und Feder sind jeweils mit parallelen Seitenwänden ausgebildet, jedoch ist die Neigung der Feder mit einem größeren Winkel zur Nutzebene des Fußbodens ausgeführt als die Neigung der Nut, respektive, der Neigungswinkel der Nut bezogen auf die Nutzfläche des Paneels ist kleiner als der Neigungswinkel der Feder (D2, Schutzansprüche 1 und 2 i. V. m. Seite 2, Zeilen 95 bis 97 und Seite 3, Zeilen 150 bis 154 der Beschreibung sowie Figuren 1 bis 3). Diese unterschiedlichen Neigungswinkel von Nut und Feder bewirken, dass beim Fügen die Feder leicht nach oben gebogen wird, während die untere Zunge der Nut unter Ausnutzung der Elastizität des Werkstoffs leicht nach unten aufgebogen wird (D2, Figur 3 i. V. m. Seite 2, Zeilen 108 bis 110 der Beschreibung). Beim Erreichen der Endposition liegen Nut und Feder formschlüssig spielfrei ineinander, wobei durch die Neigung des Nut- und Federsystems eine Verriegelung des Nut- und Federsystems in horizontaler Richtung stattfindet (D2, Figur 4 i. V. m. Seite 3, Zeilen 113 bis 115 der Beschreibung).
Somit offenbart D2 Fußbodenpaneele mit integrierten Kupplungsteilen in Form einer Nut und einer Feder. Die Kupplungsmittel sind derart ausgeführt, dass die Paneele mittels eines Verschiebens aufeinander zu in Form einer spielfreien, unter Spannung stehenden Verbindung ineinandergefügt werden können. Nach den Ausführungen in der Beschreibung wird hierdurch ein leichtes Ineinanderfügen,
ein optimales Zusammendrücken der Paneele und die Möglichkeit, die Paneele wieder auseinander zu nehmen, erreicht (D2, Seite 2, Zeilen 80 bis 86, 99 bis 106, Seite 3, Zeilen 117 bis 125). Wesentlich dafür ist, dass Feder und Nut so elastisch sind, dass sie sich verbiegen können. Durch diese im Bereich der Feder bleibende Verformung werden die Wirkflächen der schrägen Nut und der schrägen Feder spielfrei aneinander gepresst (D2, Seite 4, Zeilen 167 bis 172 der Beschreibung).
Die beanspruchte Ausbildung des Fußbodenpaneels stellt dagegen keine Verbindung mit einem beim Ineinanderfügen der Paneele sich verbiegbaren Teil als Verriegelungselement dar und verzichtet damit auf den technischen Effekt der Vorspannung.
Für einen Fachmann war es auch bei einer Zusammenschau des aufgezeigten Standes der Technik nicht möglich, allein mit fachlicher Routine zur Lehre nach dem Patentanspruch 1 zu gelangen. Dieser Fachmann vermag dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Stand der Technik nach D1 und D2 keinen Hinweis und keine Anregung in Richtung der Lehre nach dem Patentanspruch 1 zu entnehmen, denn die Fußbodenpaneele der beanspruchten Art erfordern kein verbiegbares Teil mit einer speziellen Kontaktfläche als Verriegelungselement, wie es bei den aus D1 und D2 bekannten Verbindungen vorgesehen ist. Derartige Kupplungsverbindungen wird der Fachmann somit bei seiner Suche nach einer Lösung des dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden technischen Problems nicht in Betracht ziehen.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften DE 198 54 475 A1 (D3) und DE 200 18 760 U1 (D4) betreffen einen noch entfernter liegenden Stand der Technik, der weder für sich allein betrachtet noch in Verbindung mit den Druckschriften D1 und D2 zum vorliegenden Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 hinführen kann. D3 und D4 können die erfinderische Tätigkeit daher ebenfalls nicht in Frage stellen.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit nicht nur neu, sondern beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch gewährbar ist.
Das gilt ebenso für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3, da diese vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Fußbodenpaneels gemäß Anspruch 1 betreffen.
Kahr Schwarz-Angele Maksymiw Zettler
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