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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.08.1996 - 7 C 38/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 38/95 |
| Entscheidungsdatum : | 29. August 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Magdeburg vom 06.06.1995 - Az.: VG 5 A 85/95 -
Normenkette
VermG § 1 Abs. 3;
DDR: ZGB § 288 Abs. 1, 4, § 289 Abs. 1, 2, § 290;
DDR: NutzungsrechtsG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 2, § 6
Leitsatz
»Das behördliche Verlangen, vor der ständigen Ausreise aus der DDR das unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtete Eigenheim zu veräußern, erfüllt nicht den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.«
Gründe
I.
Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung des Eigentums an einem Wohnhaus nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -.
Die Kläger errichteten dieses Eigenheim im Jahre 1975 auf einem volkseigenen Grundstück. Der Rat des Kreises verlieh ihnen ein dingliches Nutzungsrecht. Unmittelbar danach wurden sie als Eigentümer des Gebäudes im Gebäudegrundbuch eingetragen. Im Jahre 1988 siedelten sie in die Bundesrepublik über. Zuvor veräußerten sie das Eigenheim an den Bruder des Klägers und dessen Ehefrau. Da sich auch diese im Herbst 1989 entschlossen, die DDR zu verlassen, verkauften sie das Eigenheim mit Vertrag vom 15. November 1989 an die Beigeladenen, die später das Grundstück hinzuerwarben und inzwischen - nach Schließung des Gebäudegrundbuchblatts - im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen sind.
Im September 1990 meldeten die Kläger Rückübertragungsansprüche hinsichtlich des Eigenheims an und machten geltend, die Genehmigung zu ihrer Ausreise aus der DDR sei von der vorherigen Aufgabe des Eigentums abhängig gemacht worden. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte ihren Antrag ab. Auch ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ist abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hat dies im wesentlichen wie folgt begründet: Zwar ergebe sich bei der gebotenen Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises, daß die Kläger anläßlich ihrer Ausreise gezwungen worden seien, ihr Eigentum zu verkaufen. Diese Nötigung sei jedoch nicht rechtswidrig gewesen, so daß der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht gegeben sei. Die Aufgabe des Eigentums an dem Gebäude habe der Rechtsordnung der DDR entsprochen. Das Nutzungsrecht sei, wie sich aus § 2 und § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl I S. 372) - NRG - ergebe, Bürgern der DDR vorbehalten gewesen und zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse verliehen worden. Mit ihrer Ausreise hätten die Kläger ihre Bindungen zur DDR aufgegeben und einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft gestellt. Darüber hinaus sei eine persönliche Nutzung des Grundstücks - wie schon bei einem Umzug innerhalb der DDR - nicht mehr gewährleistet gewesen, was nach § 6 Abs. 1 NRG zum Entzug des Nutzungsrechts berechtigt habe.
Mit ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Revision machen die Kläger im wesentlichen geltend: Das Vorgehen der mit der Ausreiseangelegenheit befaßten Behörden sei rechtswidrig und auch durch die Rechtslage in der DDR nicht gerechtfertigt gewesen. Es habe darauf gezielt, Antragsteller durch finanzielle Schädigung dazu zu veranlassen, den Ausreiseantrag zurückzunehmen. Ein rechtswidriges Vorgehen werde nicht dadurch rechtmäßig, daß der Erfolg auch auf anderem Wege - hier durch Enteignung - erreicht werden könne; denn das Mittel bleibe rechtswidrig. Das Nutzungsrechtsgesetz sehe nicht vor, daß mit der Ausreise oder dem Verlust des Bürgerrechts automatisch das Nutzungsrecht entfalle; dafür sei vielmehr ein besonderer Rechtsakt erforderlich. Die Behörden hätten sich eine solche Maßnahme einschließlich der zu gewährenden Entschädigung ersparen wollen, indem sie die Ausreise von der Übertragung des Eigentums abhängig gemacht hätten.
Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen die Ausführungen des angegriffenen Urteils.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klägern zu Recht einen Rückübertragungsanspruch versagt; denn sie sind nicht Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.
Nach dieser Vorschrift sind Berechtigte u.a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. An einer solchen Schädigungsmaßnahme fehlt es hier. Da die Kläger das Gebäude seinerzeit selbst veräußert haben, kommt ausschließlich der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG in Betracht. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, daß sie das Haus aufgrund unlauterer Machenschaften verloren haben, wobei hier in erster Linie an eine Nötigung zu denken ist. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats, daß das Verwaltungsgericht aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Veräußerung des Hauses und der Ausreise der Kläger im Wege des Beweises des ersten Anscheins gefolgert hat, die Erlaubnis zur Ausreise sei vom Verkauf des Gebäudes abhängig gemacht worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 7 C 52.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 48 = NJW 1995, 2741; Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - NJW 1996, 1909). Anders als beim ausreisebedingten Verlangen nach der Aufgabe von Eigentum an Grund und Boden war der Zwang zur Eigentumsaufgabe im vorliegenden Fall jedoch nicht unlauter, sondern von der Rechtsordnung der DDR gedeckt.
Das den Klägern aufgrund des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl I S. 372) - NRG - gewährte Nutzungsrecht durfte nach § 2 Abs. 1 NRG Bürgern der DDR zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheims oder eines anderen, persönlichen Zwecken dienenden Gebäudes verliehen werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NRG und § 288 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches - ZGB - war der Nutzungsberechtigte berechtigt, aber auch verpflichtet, das volkseigene Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Das errichtete Gebäude wurde Eigentum des Nutzungsberechtigten (§ 4 Abs. 4 NRG und § 288 Abs. 4 ZGB); es konnte veräußert werden. Mit der Genehmigung des Vertrages ging das Nutzungsrecht auf den Erwerber über (§ 5 Abs. 1 NRG und § 289 Abs. 1 und 2 ZGB). Das Gebäude war vererblich; das Nutzungsrecht fiel jedoch nur dem Erben zu, wenn dieser Bürger der DDR und nicht Eigentümer anderer Eigenheime war und das Eigenheim seinen persönlichen Wohnbedürfnissen dienen sollte (§ 289 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. § 5 Abs. 2 NRG). Entzogen werden konnte das Recht, wenn der Nutzungsberechtigte das Grundstück nicht mehr bestimmungsgemäß nutzte (§ 6 Abs. 1 NRG und § 290 Abs. 1 ZGB); eine Entschädigung war vorgesehen (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NRG und § 290 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZGB). Mit dem Entzug des Nutzungsrechts ging das Gebäude in Volkseigentum über (§ 290 Abs. 2 Satz 1 ZGB).
Dieser gesetzlichen Ausgestaltung hätte das Fortbestehen des Nutzungsrechts im Falle der ständigen Ausreise des Rechtsinhabers aus der DDR widersprochen, weil damit nicht nur die Aufgabe der Staatsbürgerschaft, sondern vor allem auch die der persönlichen Nutzung des Grundstücks verbunden war. Das behördliche Verlangen nach Veräußerung des Gebäudes trug dieser Rechtslage Rechnung. Für eine davon abweichende Verwaltungspraxis, nach der es etwa generell hingenommen oder gar erlaubt worden wäre, daß Nutzungsberechtigte unter Aufrechterhaltung ihres Rechts auf Dauer ihr Grundstück verließen, gibt es nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte; dies steht - ohne daß es darauf im Revisionsverfahren noch ankäme - im Einklang mit dem Inhalt der in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. September 1993 (KPS § 4 VermG 113/93 S. 9) zitierten Hinweise und Erläuterungen des Ministeriums der Finanzen vom 31. Dezember 1986 zum Nutzungsrechtsgesetz.
Das Vorliegen unlauterer Machenschaften läßt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht damit begründen, daß das zur Nötigung eingesetzte Mittel - die Verknüpfung des Verkaufsverlangens mit der Erlaubnis zur Ausreise - unabhängig von der rechtlichen Bewertung des durch die Behörde verfolgten Ziels nicht gerechtfertigt gewesen sei. Diese Argumentation vernachlässigt zum einen, daß die Verkaufsforderung - wie bei dem ausreisebedingten Verzicht auf Bodenreformeigentum (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995, a.a.O.) und anders als bei der erzwungenen Aufgabe des Volleigentums an Grundstücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996, a.a.O.) - nicht sachwidrige Bedingung für die Ausreise war, sondern der Tatsache Rechnung trug, daß die Ausreise zwangsläufig mit der Aufgabe der Grundstücksnutzung und den sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen verbunden war. Sie übersieht zum anderen, daß die Restitution als vermögensrechtliche Regelung ihre innere Rechtfertigung durch den von der Rechtsordnung nicht gebilligten Verlust des Vermögenswertes empfängt und nicht der Wiedergutmachung anderer Nachteile, wie beispielsweise einer übermäßigen Beschränkung der Ausreisefreiheit, dient.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.