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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.02.2001 - 32 W (pat) 295/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 295/00 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 295/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 15 597.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs- Wissemann als Vorsitzendem, der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 4. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
BPatG 152 10.99 Gründe
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist
siehe Abb. 1 am Ende
für
Fernsehsendungen, Hörfunksendungen, Übertragungen im Internet, Print, Video- und Hörprojekte, Spiele, Druckwerte u.ä.
zur Eintragung als farbige Wort-/Bildmarke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat mit Amtsbescheid vom 8. Juni 2000 die Anmelderin darauf hingewiesen, das Waren/Dienstleistungsverzeichnis enthalte Angaben, die zu unbestimmt seien. Dies gelte insbesondere für "u.ä."; dies sei zu streichen. Vorgeschlagen wurde folgendes Waren/Dienstleistungsverzeichnis: Tonträger, Videos (Kl. 09) Druckereierzeugnisse (Kl. 16) Spiele, Spielzeug (Kl. 28). Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen und Hörfunksendungen, auch über Internet (Kl. 38); Produktion und Herausgabe von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen, Print-, Video- und Hörprojekte (Kl. 41).
Mit Beschluß vom 4. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung aus den Gründen des Amtsbescheides zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin das Waren/Dienstleistungsverzeichnis nicht berichtigt hatte. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und das Waren/Dienstleistungsverzeichnis wie folgt gefasst: Tonträger, Videos (Kl. 09) Spiele, Spielzeug, auch Video- und Internetspiele (Kl. 28), Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen und Hörfunksendungen, auch über Internet (Kl. 38); Produktion und Herausgabe von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen, Print-, Video- und Hörprojekte (Kl. 41).
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolgreich, da sie nunmehr die von der Markenstelle gemachten Auflagen (§§ 36 Abs 4 iVm Abs 1 Nr 2, 32 Abs 3 MarkenG, §§ 14 f MarkenV) erfüllt hat (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 36 Rdn 5). Da die Markenstelle bisher noch nicht in der Sache entschieden hat, war die Sache nach § 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk
Na
Abb. 1