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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.08.2019 - 2 BvR 2194/18 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2194/18 |
| Entscheidungsdatum : | 22. August 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn D …, |
- Bevollmächtigte:
… -
| gegen |
| hier: | Antrag auf Auslagenerstattung und Antrag auf Prozesskostenhilfe |
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
am 22. August 2019 einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen vom 7. August 2019 wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde war unzulässig, weil der Rechtsweg noch nicht erschöpft war, § 90 Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde erhoben, bevor das Verwaltungsgericht über die eingelegte Anhörungsrüge entschieden hatte. Gründe dafür, dass ihm bei Erschöpfung des Rechtswegs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden wäre, hat er nicht vorgetragen.
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Wegen der fehlenden Rechtswegerschöpfung hatte die erhobene Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Absatz 1 Zivilprozessordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski |