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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 21.01.2026 - 25 W (pat) 48/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 48/22 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Januar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 011 544.5
ECLI:DE:BPatG:2026:210126B25Wpat48.22.0 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 23. Mai 2022 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Eintragung des Zeichens "FRIDAYS FOR FUTURE" als notorisch bekannte Marke mit dem Zeitrang 3. Juni 2019 gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister wird als nicht statthaft verworfen.
Gründe
I.
Am 21. Mai 2021 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein "Antrag auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch bekannten Marke in das Register" eingereicht worden. Für diesen wurde das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene, mit "Antrag auf Eintragung einer Marke in das Register" überschriebene Formular verwendet. Diese Bezeichnung wurde vollständig entfernt und durch obigen, dem Originalschriftbild entsprechenden Text "Antrag auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch bekannten Marke in das Register" ersetzt.
Auf dem Antragsformular ist in dem Feld "Anmelder" des Weiteren Folgendes vermerkt: X … , BERLIN
In der dem Antrag beigefügten Anlage "Weitere Anmelder" ist "Y … eingetragener Verein (e.V.)" angegeben. In den weiteren Anlagen zum Antrag vom 21. Mai 2021 wird ausgeführt, dass sowohl "X … e. V." als auch "Y … e. V." seit dem 3. Juni 2019 Inhaber der notorisch bekannten Marke "FRIDAYS FOR FUTURE" im Sinne des Artikels 6bis Abs. 1 PVÜ und § 4 Nr. 3 MarkenG seien.
In dem Feld "Markendarstellung" findet sich die Angabe
FRIDAYS FOR FUTURE
und in dem Feld "Markenform" wurde "Wortmarke" ausgewählt.
Das Feld "Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen" wurde wie folgt ausgefüllt:
Klasse 9: Elektronische Publikationen [herunterladbar], Ton- und Videoaufzeichnungen, Apps, Anwendungssoftware, Computersoftware;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Berichte, gedruckte Veröffentlichungen, Kalender, Papier-und Schreibwaren, Plakate, Banner;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 35: Verwaltung von Internet-Communities; Werbedienstleistungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Umweltthemen und Umweltinitiativen; Öffentlichkeitsarbeit; Unternehmensberatungsdienste; Förderung der sozialen Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Klimawandel und Umweltfragen, politische Korruption, wirtschaftliche Ungleichheit, Artenvielfalt, Meinungsfreiheit; Förderung in Bezug auf Streikmaßnahmen;
Klasse 36: Fundraising und finanzielles Sponsoring; Sammeln von Spenden für gemeinnützige Zwecke in Bezug auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Umweltfragen und -initiativen; Rechtsberatung in Bezug auf Streikmaßnahmen; Bereitstellung von Fördermitteln und Stipendien für Organisationen und Einzelpersonen, Sammeln von Spenden;
Klasse 41: Organisation und Durchführung von Konferenzen, Seminaren und Ausstellungen; Verlagsdienstleistungen; Elektronische Veröffentlichungsdienste; Organisation von Veranstaltungen; Erarbeitung und Herausgabe von Veröffentlichungen in Bezug auf Klimawandel und Umweltfragen; Ausbildung und Schulung in Bezug auf Natur- und Umweltschutz; Veranstaltung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben in Bezug auf Umweltfragen und - initiativen;
Klasse 42: Beratung auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Erstellen von Informationen in Bezug auf den Umweltschutz; Bereitstellung wissenschaftlicher Informationen auf dem Gebiet des Klimawandels und der globalen Erwärmung; Umweltberatungsdienstleistungen; Hosting von digitalen Inhalten; Hosting von Webseiten im Internet; Hosting von mobilen Anwendungen; Forschung im Bereich Klimawandel;
Klasse 45: Bereitstellung von Informationen über politische Fragen, öffentliche Ordnung und soziale Fragen in den Bereichen Klimawandel und Umweltfragen, politische Korruption, wirtschaftliche Ungleichheit und Meinungsfreiheit; Politisches Lobbying; Rechtsberatung in Bezug auf Streikmaßnahmen einschließlich Streikmaßnahmen von Schulen und Schülern; Sicherheitsberatung.
In dem Feld "Priorität" wurde die Bezeichnung "Ausländische Priorität" in "Inländische Priorität durch Notorietät" abgeändert und bei "Datum" "03.06.2019", bei "Staat" "Deutschland" sowie bei "Aktenzeichen" "Marke nach § 4 Nr. 3 MarkenG" vermerkt.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 wurde folgendes geändertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht:
Klasse 25: Bekleidungsstücke;
Klasse 36: Fundraising und Sponsoring; Sammeln von Spenden; Crowdfunding;
Klasse 41: Journalistische Dienstleistungen; Unterhaltungs-, Ausbildungs- und Bildungsdienstleistungen; Organisation und Durchführung von Freizeitveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten; Organisation und Durchführung von Unterhaltungs- und kulturellen Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen Aktivitäten; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen;
Klasse 42: Beratung auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Bereitstellung wissenschaftlicher Informationen auf dem Gebiet des Klimawandels und der globalen Erwärmung; Hosting von digitalen Inhalten;
Klasse 45: Unterstützende Dienstleistungen in Rechtsangelegenheiten; Online- Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte mittels herunterladbaren mobilen Anwendungen; Knüpfen von sozialen Kontakten im Internet; Organisation von politischen Veranstaltungen; Politische Beratung; Lobbyingdienste außer für wirtschaftliche Zwecke; Beratung zu politischen Kampagnen; Dienstleistungen im Bereich der politischen Kommunikation.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat mit Beschluss vom 23. Mai 2022 die Markenanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem beanspruchten Zeichen die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Mit "FRIDAYS FOR FUTURE" werde eine internationale Klimaschutzbewegung bezeichnet, die ursprünglich von Schülern initiiert worden sei. Der Verkehr verstehe das angemeldete Zeichen deshalb nicht als Unterscheidungsmittel. Es beschreibe die ursprünglich angemeldeten sowie später aktualisierten Waren und Dienstleistungen, denn sie könnten sich inhaltlich auf die Bewegung "FRIDAYS FOR FUTURE" beziehen oder diese zum Gegenstand haben. Der Eintragung mit Priorität zum 3. Juni 2019 stehe überdies entgegen, dass die Voraussetzungen der §§ 34 und 35 MarkenG nicht erfüllt seien. Danach könnten Prioritätsrechte nur in solchen Fällen in Anspruch genommen werden, in welchen der Anmelder die Marke zuvor im Ausland angemeldet oder die jeweiligen Waren und Dienstleistungen auf einer Ausstellung zur Schau gestellt habe. Ferner dürfe die Anmeldung nicht später als sechs Monate nach dem jeweiligen Prioritätstag erfolgen, um die Priorität wirksam in Anspruch nehmen zu können. Die beanspruchte Priorität beziehe sich weder auf eine Ausstellung noch auf eine im Ausland angemeldete Marke. Außerdem habe der Anmeldetag ca. 23,5 Monate nach dem geltend gemachten Prioritätstag gelegen. Eine auf der notorischen Bekanntheit einer Marke beruhende Priorität sei gesetzlich nicht vorgesehen. Weil die Markenstelle dem von den Anmeldern geltend gemachten Prioritätsanspruch von Rechts wegen nicht entsprechen könne, könne dem Antrag auf Eintragung insgesamt nicht stattgegeben werden. Die Markenstelle sei an den mit der Markenanmeldung gestellten, einheitlichen Antrag insgesamt gebunden. Die Anmelder hätten in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2021 hinreichend deutlich gemacht, dass sie unter keinen Umständen mit der Eintragung der angemeldeten Marke mit dem Zeitrang des Anmeldetags einverstanden seien und ein Verzicht auf den Prioritätsanspruch nicht in Betracht komme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 27. Juni 2022, die unter Einzahlung einer Beschwerdegebühr im Namen der Beteiligten "FRIDAYS FOR FUTURE" eingelegt wurde. Bei dem Verfahrensbevollmächtigten wurde mit Schreiben vom 21. November 2022 angefragt, welcher der beiden Anstragsteller Beschwerdeführer sei. Der Vertreter hat sich trotz entsprechender Nachfragen hierzu zunächst nicht geäußert. Da laut dem Kontoauszug des Deutschen Patent- und Markenamts die Beschwerdegebühr von "Y … E.V." eingezahlt wurde, ist dem Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 21. März 2023 mitgeteilt worden, dass dieser Antragsteller als Beschwerdeführer angesehen werde.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 ist der Verfahrensbevollmächtigte darüber informiert worden, dass nach vorläufiger Auffassung des Senats die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der in Anspruch genommenen Priorität nicht vorlägen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat daraufhin mit Schreiben vom 28. März 2024 vorgetragen, dass Beschwerdeführer "Z … UK" seien. Erhebliche Anteile des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt seien nicht durch humane Bearbeitung bewirkt worden. Die Beschwerdeführer seien Inhaber der seit März 2019, jedenfalls aber seit Juni 2019 im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch bekannten und somit gemäß § 4 Nr. 3 MarkenG umfassend geschützten Marke(n) "FRIDAYS FOR FUTURE". Sie besäßen zudem die ausschließlichen Rechte an ihrem Namen (§ 12 BGB) und der gleichlautenden geschäftlichen Bezeichnung. Sie hätten ihre bestehende, bislang noch nicht eingetragene inländische (deutsche) Notorietätsmarke in das deutsche Markenregister übernehmen wollen, so dass diese auch dort aufzufinden sei. Hieran bestehe ein Interesse, weil die Löschung von rechtswidrig in das Unionsmarkenregister eingetragenen Unionsmarken wegen gegenwärtiger Vorfälle erwirkt werden müsse. Das deutsche Markenrecht sehe auch die Möglichkeit vor, Markenschutz gemäß § 4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG zu erhalten. Eine Benutzungsmarke sei dem europäischen Markenrecht demgegenüber fremd. Sie gewähre lediglich ein Widerspruchsrecht nach Art. 8 Abs. 4 UMV. Die Markenkategorie gemäß § 4 Nr. 3 MarkenG sei im Jahr 1994 erstmalig in das bundesdeutsche Recht eingeführt worden. Selbstverständlich eröffne das Markengesetz die Übernahme einer bestehenden, nicht eingetragenen inländischen Notorietätsmarke in das Markenregister mit demselben Schutzumfang und mit dem zuvor erworbenen Zeitrang. Dieser bestimme sich bei Marken gemäß § 4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG nach § 6 Abs. 3 MarkenG. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahrensverlauf mehrfach und eindringlich auf letztgenannte Vorschrift verwiesen und dezidiert dazu ausgeführt. Für einen humanen Prüfer hätte dies erkennbar sein müssen. Es sei davon auszugehen, dass wesentliche Inhalte des angegriffenen Beschlusses KI- generiert seien. Der richterliche Hinweis auf die Prioritäten gemäß §§ 34, 35 MarkenG gehe fehl. Diese seien ausschließlich Gegenstand von Anmeldungen, um Markenschutz für bislang nicht geschützte Zeichen durch Eintragung in das Markenregister gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG zu erhalten. Sie beträfen gemäß § 6 Abs. 2 MarkenG den Zeitrang von angemeldeten oder eingetragenen Marken. Der Zeitrang einer in das Markenregister übernommenen notorisch bekannten Marke gemäß § 4 Nr. 3 MarkenG richte sich ausschließlich nach § 6 Abs. 3 MarkenG. Somit sei der Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts an der inländischen Notorietätsmarke in das Markenregister einzutragen.
Mit der Beschwerde wird sinngemäß beantragt:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 23. Mai 2022 wird aufgehoben.
2. Das Zeichen "FRIDAYS FOR FUTURE" wird als notorisch bekannte Marke mit dem Zeitrang 3. Juni 2019 gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen.
Ausweislich der Eintragung im Vereinsregister vom 5. Dezember 2024 ist der Verein "Y … e.V." aufgrund rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse aufgelöst (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die eingereichten Schriftsätze, das Schreiben vom 21. November 2022, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 16. Januar 2024 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Beschwerdeführer sind sowohl der Antragsteller zu 1 als auch der Antragsteller zu 2.
Die Beschwerde wurde am 27. Juni 2022, mithin nach Inkrafttreten des 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetzes am 18. August 2021 eingelegt. Mit ihm wurde das Gebührenverzeichnis gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG dahingehend geändert, dass auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- EUR gemäß Nummer 401 300 nur einmal erhoben wird, wenn die Beschwerde von gemeinschaftlichen Anmeldern gemeinsam eingelegt wird (vgl. Teil B Absatz 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66 Rn. 50). Sowohl der Verein "X … e. V." als auch der Verein "Y … e. V." haben den Antrag auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch bekannten Marke in das Register gestellt. In der Anlage "WEITERE INHABERDATEN" zum Antrag vom 21. Mai 2021 wird ausgeführt, dass beide Antragsteller gemeinsam Inhaber der notorisch bekannten Wortmarke "FRIDAYS FOR FUTURE" seien. Ausweislich der Vereinsregisterauszüge ist der hiesige Verfahrensbevollmächtigte zudem Vorsitzender der beiden Vereine. Er hat den Antrag vom 21. Mai 2021 in letztgenannter Funktion gestellt. Die geltend gemachte rechtliche Verbindung zwischen den beiden Antragstellern in Form einer gemeinsamen Markeninhaberschaft wird folglich ergänzt durch eine persönliche Verbindung in Form der Identität des Vereinsvorsitzenden. Insofern handelt es sich bei den beiden Vereinen um gemeinschaftliche Antragsteller und damit um "gemeinschaftliche Anmelder" im Sinne von Teil B Absatz 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG.
Auch wurde die Beschwerde gemeinsam von ihnen eingelegt. Zwar ist in der Zahlungsübersicht des Deutschen Patent- und Markenamts als Einzahler der Beschwerdegebühr nur "Y … e. V.", also der Antragsteller zu 2 vermerkt. Allein hierauf kann vorliegend allerdings nicht abgestellt werden, da die weiteren Umstände dafür sprechen, dass beide Antragsteller Rechtsmittel eingelegt haben.
Zum einen können mit der Formulierung "In der Markensache … legen wir hiermit für die Beteiligte: FRIDAYS FOR FUTURE … Beschwerde … ein" in dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Juni 2022 sowohl der Antragsteller zu 1 als auch der Antragsteller zu 2 gemeint sind, zumal eine Konkretisierung in Form von "Y … " oder "e.V." fehlt. Zudem ist in der Anlage "WEITERE INHABERDATEN" zum Antrag vom 21. Mai 2021 angegeben:
"Die Inhaber sind FRIDAYS FOR FUTURE."
Dies legt nahe, dass sich die Antragsteller zu 1 und 2 zusammenfassend selbst als "FRIDAYS FOR FUTURE" bezeichnen.
Zum anderen lassen die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten in seinem Schreiben vom 28. März 2024 zur Frage, wer Beschwerde eingelegt hat, darauf schließen, dass nicht nur ein Rechtssubjekt Beschwerdeführer ist. Selbst wenn sie schwer verständlich sind und die Antragsteller darin nicht ausdrücklich erwähnt werden, so ist dennoch die Annahme gerechtfertigt, dass mit den Formulierungen "Der Beschwerdeführer ist die fridays for future …" und "Die friedentliche Zuordnung des Beschwerdeführers fridays for future ist nominal offenkundig" beide Antragsteller gemeint sind. Die bereits in der Anlage "WEITERE INHABERDATEN" zum Antrag vom 21. Mai 2021 zu findende verkürzte Bezeichnung der beiden Verfahrensbeteiligten mit "FRIDAYS FOR FUTURE" kommt auch in diesem Kontext zum Tragen.
Demnach ist es ausreichend, dass vorliegend nur eine Beschwerdegebühr eingezahlt worden ist.
2. Das Beschwerdeverfahren ist nicht unterbrochen worden.
Es gibt kein Insolvenzverfahren, das Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 240 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist. Laut der den Verein "Y … e.V." betreffenden Eintragung im Vereinsregister vom 5. Dezember 2024 ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse rechtskräftig abgewiesen worden. Zudem ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Vereins nicht auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so dass auch § 240 Satz 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht einschlägig ist.
Darüber hinaus hat der Verein "Y … e.V." nicht seine Prozessfähigkeit verloren, was gemäß § 241 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens zur Folge hätte. Es handelt sich bei ihm um eine juristische Person, die ihre Parteifähigkeit, welche Voraussetzung der Prozessfähigkeit ist, durch die im Vereinsregister vermerkte Auflösung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verloren hat. Die Parteifähigkeit bleibt nämlich im Falle eines nachträglichen Abwicklungsbedarfs weiter bestehen (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 50 Rn. 4a). Ein solcher ist vorliegend gegeben, da über den "Antrag auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch bekannten Marke in das Register" vom 21. Mai 2021 noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
3. Die Beschwerdeführer haben beantragt, die ihrer Ansicht nach notorisch bekannte und damit bereits nach § 4 Nr. 3 MarkenG geschützte Marke "FRIDAYS FOR FUTURE" mit dem Zeitrang 3. Juni 2019 gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG in das Markenregister einzutragen, um deren Amtsbekanntheit gemäß § 37 Abs. 4 MarkenG zu begründen. Weiterer Markenschutz des Zeichens "FRIDAYS FOR FUTURE" durch Eintragung nach § 4 Nr. 1 MarkenG wurde hingegen nicht begehrt.
Folgende Umstände sind für diese Auslegung des Vorbringens der Beschwerdeführer maßgeblich:
a) Die Beschwerdeführer haben zwar das Formular zur Beantragung der Eintragung einer Marke in das Register verwendet, was zu Missverständnissen führen kann. Allerdings haben sie deutlich rechts oben auf der ersten Seite in Fettdruck "Antrag auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis PVÜ notorisch bekannten Marke in das Register" vermerkt. Diese Formulierung kann zwar auch dahingehend verstanden werden, dass eine bereits aufgrund notorischer Bekanntheit nach § 4 Nr. 3 MarkenG geschützte Marke zusätzlich Markenschutz durch Eintragung nach § 4 Nr. 1 MarkenG erhalten soll. Dieser Sichtweise steht jedoch zunächst entgegen, dass in dem Feld "Priorität" die Zeile "Ausländische Priorität" in "Inländische Priorität durch Notorietät" abgeändert und angekreuzt sowie beim Aktenzeichen "Marke nach § 4 Nr. 3 MarkenG" angegeben worden ist. Eine solche Priorität ist - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - für eingetragene Marke gesetzlich nicht vorgesehen.
b) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zusammen mit dem Antrag ein an das Deutsche Patent- und Markenamt adressiertes, mit "FRIDAYS FOR FUTURE" überschriebenes Schreiben vom 12. Mai 2021 eingereicht wurde. Darin finden sich u. a. folgende Aussagen:
"Wir wenden uns an das DPMA, als nationale Markenbehörde und zuständige Markenbehörde des Ursprungslandes i.S. des Artikels 6bis PVÜ, um die Amtsbekanntheit i.S. des § 37 Abs. 4 MarkenG unserer Inlands-Notorietätsmarke zu bewirken. Sie erhalten hier die erforderlichen Daten und Nachweise, um eine Amtsbekanntheit über unsere im Inland seit dem 03.06.2019 in Deutschland notorisch bekannte Wortmarke FRIDAYS FOR FUTURE zu begründen.", "Außerdem erbitten wir Auskunft darüber, welcher Antrag zu stellen wäre, um unsere Inlands-Notorietätsmarke endlich auch im Markenregister auffindbar zumachen.",
"Anm.: Inhaber (inländischer) Notorietätsmarken werden nie Interesse haben, dass ihre Marke so eingetragen wird und sich zwar wie eine inhaltliche Kopie ihrer Marke liest, dabei jedoch einen unrichtigen Zeitpunkt der Entstehung des Markenschutzes … und einen unrichtigen Schutzumfang (§§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) ausweist.",
"Das Register hat nicht nur die Aufgabe, Markenschutz nach § 4 Nr. 1 MarkenG "quasi deklaratorisch" zu begründen und dann ausschließlich über diese eigenen Erklärungen Einblick zu verschaffen. Gesetzlicher Markenschutz besteht seit über 25 Jahren nicht mehr nur für Marken durch Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG), sondern ausdrücklich auch für … Notorietätsmarken (§ 4 Nr. 3 MarkenG)."
und
"Dass sich die weiteren Voraussetzungen von "Marke durch Eintragung" und "Marke durch Notorietät" dann wiederum erheblich unterscheiden (u.a. besteht kein Widerspruchsrecht gegen Notorietätsmarken), stünde einer Eintragungsverpflichtung nicht entgegen.". c) Außerdem haben die Antragsteller dem Deutschen Patent- und Markenamt mit Schreiben vom 10. Juni 2021 u. a. Folgendes mitgeteilt:
"Wir haben am 21.05.2021 nicht beantragt, auf unsere seit 2 Jahren maximal geschützte bekannte inländische Marke zu verzichten und stattdessen dieselbe Marke neu als Marke nach § 4 Nr. 1 MarkenG zu beantragen, ohne jede Priorität und ohne den größten Teil ihres aktuellen Schutzumfangs."
und
"Am 21.05.2021 haben wir das DPMA über die Notorietät unserer Marke seit dem 03.06.2019 in Kenntnis gesetzt, ursprünglich in der Absicht, die Amtsbekanntheit i.S.d. § 37 Abs. 4 MarkenG bei der Behörde zu begründen.".
d) Darüber hinaus findet sich in dem Schreiben der Antragsteller vom 19. Oktober 2021 folgende Passage:
"Wir haben das DPMA bereits zum 21. Mai 2021 über unsere seit dem 03.06.2019 in Deutschland notorisch bekannte Marke FRIDAYS FOR FUTURE und unsere Inhaberschaft in Kenntnis gesetzt und beantragt, unsere Marke als notorisch bekannte Wortmarke in das Markenregister einzutragen."
e) Schließlich haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 28. März 2024 deutlich gemacht, dass sie ihre bestehende, bislang noch nicht eingetragene, inländische (deutsche) Notorietätsmarke in das deutsche Markenregister überführen lassen wollten, so dass sie dort aufzufinden sei. Ihr Zeitrang richte sich nach § 6 Abs. 3 MarkenG. Hierbei sei auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts an der notorisch bekannten Marke abzustellen.
4. Bereits die Ausführungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hätten Anlass zu weiteren Nachfragen seitens der Markenstelle geben können. Den Begriff "Eintragung" haben die Markenstelle und die Antragsteller unterschiedlich interpretiert. Während Erstgenannte darunter die Herbeiführung des Markenschutzes gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG unter Inanspruchnahme der Priorität einer notorisch bekannten Marke verstanden hat, haben Letztgenannte mit ihm die Vorstellung verbunden, dass ihre notorisch bekannte Marke im Markenregister ohne Begründung zusätzlichen Markenschutzes vermerkt wird.
Da der angegriffene Beschluss vom 23. Mai 2022 von der Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ausgeht, gehen insbesondere die dortigen Ausführungen zur Unterscheidungskraft und zur Priorität (§§ 34 und 35 MarkenG) an der eigentlichen Fragestellung, ob eine notorisch bekannte Marke (deklaratorisch) im Markenregister vermerkt werden kann, vorbei. Aus Sicht der Markenstelle konsequent ist Gegenstand des Tenors die Anmeldung einer Marke, so dass über den Antrag der Beschwerdeführer seitens des Deutschen Patent- und Markenamts darüber hinaus noch nicht entschieden worden ist.
Der Senat sieht aus Gründen der Verfahrensökonomie jedoch von einer Zurückverweisung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG ab.
5. Es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich bei "FRIDAYS FOR FUTURE" tatsächlich um eine notorisch bekannte Marke im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG i. V. m. Artikel 6bis Abs. 1 PVÜ handelt, ob ihr tatsächlich der Zeitrang 3. Juni 2019 gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG zukommt, ob sie tatsächlich Schutz für die mit Antrag vom 21. Mai 2021 beanspruchten Waren und Dienstleistungen genießt und ob das mit Schreiben vom 13. Juli 2021 neu eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis teilweise unzulässige Erweiterungen enthält.
In jedem Fall lässt sich insbesondere im Markengesetz keine Rechtsgrundlage finden, die es ermöglichen würde, eine notorisch bekannte Marke in das Markenregister einzutragen, ohne dass dadurch (weiterer) Markenschutz nach § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht. In diesem Fall weichen - entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführer - die Schutzbereiche der eingetragenen und der notorisch bekannten Marke als solcher voneinander ab. Eine Notorietätsmarke kann zwar zur Eintragung angemeldet werden, erhält dann aber den Zeitrang entsprechend ihrem Anmeldetag oder entsprechend einer ggf. nach den §§ 34 und 35 MarkenG in Anspruch genommenen Priorität (§ 6 Abs. 2 MarkenG). Der Zeitrang einer notorisch bekannten Marke als solcher bestimmt sich demgegenüber nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Notorietät (§ 6 Abs. 3 MarkenG).
Die Aufnahme von Angaben zu notorisch bekannten Marken in das Register sieht zudem § 25 MarkenV nicht vor, zumal sich auch diese Vorschrift nur auf durch Eintragung geschützte Marken bezieht.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf (deklaratorische) Eintragung einer notorisch bekannten Marke ist somit als nicht statthaft zu verwerfen.
III.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein Butscher von Bonin