Fachbeiträge • 21
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 22.01.2025 - 2 BvC 3/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvC 3/25 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Beschwerden
der Volksstimmen-Partei-Deutschland (VPD),
gegen 1. die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 13. Januar 2025,
2. die Verkürzung der Fristen für die Beibringung von Unterstützungsunterschriften
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin König, Maidowski, Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank, Wöckel am 22. Januar 2025 beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin als Partei im Sinne des § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz wird verworfen. Der Antrag ist bereits nicht wirksam anhängig gemacht worden, weil er allein vom zur alleinigen Vertretung der Beschwerdeführerin nicht berechtigten Vorsitzenden des Vorstands der Beschwerdeführerin unterzeichnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 4/21 -, Rn. 8 ff.). Darüber hinaus wird die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2, § 96a Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz offensichtlich nicht gerecht (vgl. zu den Anforderungen etwa BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 15/21 -, Rn. 7, m.w.N.).
2. Die Beschwerde gegen die Verkürzung der Fristen für die Beibringung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge wird verworfen. Sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführerin fehlt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Als nicht gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz anerkannte Partei ist sie von der Fristverkürzung nicht betroffen.
Unterschrift
König
Maidowski
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel