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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.08.2005 - 4 A 1007/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1007/05 |
| Entscheidungsdatum : | 16. August 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 4 A 1007.05
In der Verwaltungsstreitsache BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BVerwG 4 A 1007.05 (4 A 1040.04) In der Verwaltungsstreitsache werden die aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2005 von den Klägern an den Beklagten zu erstattenden Kosten gem. § 162 Abs. 1 und 2, § 164 VwGO wie folgt festgesetzt:
Von den Klägern zu 1 und 2 sind
144,93 EUR
(in Worten: einhundertvierundvierzig 93/100),
von der Klägerin zu 3 sind
72,47 EUR
(in Worten: zweiundsiebzig 47/100),
von dem Kläger zu 4 sind
72,47 EUR
(in Worten: zweiundsiebzig 47/100)
und von der Klägerin zu 5 sind
72,47 EUR
(in Worten: zweiundsiebzig 47/100)
jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 22. Juli 2005 zu erstatten.
Gründe
Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben mit Schreiben vom 20. Juli 2005 - bei Gericht eingegangen am 22. Juli 2005 - die Festsetzung und Verzinsung ihrer Kosten beantragt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag, der den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 26. Juli 2005 zugestellt wurde, Bezug genommen.
Die Kosten waren antragsgemäß festzusetzen und zu verzinsen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich, zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) zu stellen.
Leipzig, den 16. August 2005
Karschunke
Assessorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Erteilung einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht (§§ 169, 171 VwGO).
Eine etwaige Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 169 VwGO.
Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am zugestellt worden.
Leipzig, den
Unterschrift
Karschunke