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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.11.2003 - 5 W (pat) 417/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 417/03 |
| Entscheidungsdatum : | 19. November 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 417/03 Verkündet am 19. November 2003 (Aktenzeichen) … BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154 6.70 …
betreffend das Gebrauchsmuster 297 19 841 (hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und Dipl.-Phys. Lokys
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung II - vom 28. November 2002 aufgehoben. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Gründe
I
Der Antragsgegner ist Inhaber des am 9. November 1997 angemeldeten und am 18. Dezember 1997 unter der Bezeichnung "Störstrahlsicheres Bus-Gehäuse" mit 11 Schutzansprüchen eingetragenen Gebrauchsmusters 297 19 841. Die Schutzdauer ist bis zum 9. November 2005 verlängert.
Die Antragstellerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 4 und der Schutzansprüche 6 bis 11, soweit diese sich auf die Schutzansprüche 1 bis 4 rückbeziehen, beantragt.
Die Antragstellerin hat ihr Löschungsbegehren auf die nachfolgenden Druckschriften gestützt:
- Katalog der Firma Harting KGaA Nr 12_1: "Faseroptische Datenübertragung für die Industrie" vom 5. September 1997, Titelblatt, Seite 16 zum Lichtwellenleiter-Interface RS 232 und vorle Seite (D1), - vollständiger Katalog der Firma Harting KGaA Nr 12_1: "Faseroptische Datenübertragung für die Industrie" vom 5. September 1997, Seite 1 bis 56 (D1'), - Technische Dokumentation der Firma Harting KGaA: "Lichtwellenleiter-Systeme RS 232 SV", 4 Blätter vom Mai 1997 und vom Februar 1997 (D2), - US-Patentschrift 4 889 497 (D3), - US-Patentschrift 4 761 145 (D4), - Patent Abstract of Japan Nr 5-217626 (D5), - Literaturstelle "Selbstversorger" in Konstruktion & Entwicklung Oktober 1997, Heft 7, Verlagsgesellschaft Grütter Hannover/Coburg, Titelseite, Seiten 4, 22, 23 und 64 (D6).
Darüber hinaus hat die Antragstellerin eine offenkundige Vorbenutzung des durch die D1, D2 und D6 dokumentierten Lichtwellenleiter-Interfaces RS 232 geltend gemacht.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag widersprochen. Er hat sein Schutzrecht mit den eingetragenen Schutzansprüchen 1 bis 11, hilfsweise mit einem Schutzanspruch 1 verteidigt, bei dem im letzten Merkmal der Ausdruck "benachbarte Gehäusewand (18)" gemäß Hauptantrag durch "benachbarte Seitenwand (18)" ersetzt wurde. Die Gebrauchsmusterabteilung II hat das Gebrauchsmuster insoweit gelöscht, als das Schutzbegehren über die eingetragenen Schutzansprüche 5, 9 und 10 hinausgeht, wobei die Schutzansprüche 6 bis 8 und 11 jedoch nur insoweit gelöscht wurden, als sie auf die Schutzansprüche 1 bis 4 rückbezogen sind.
Zur Begründung ist im Beschluß ausgeführt, daß der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D6 und D4 nicht auf einem erfinderischen Schritt des zuständigen Fachmanns beruhe, weil einerseits das Gehäuse nach der Entgegenhaltung D6, insbesondere im Bereich der Kabelöffnungen nicht über eine durch die äußeren Abmessungen des Steckverbinders definierte Begrenzungslinie hinausragt, da die über diese Begrenzungslinie hinausragenden Kabelverschraubungen als gesonderte Bauteile nicht Bestandteile des Gehäuses seien. Andererseits rege die Entgegenhaltung D4 an, für jedes Kabel eine gesonderte Öffnung vorzusehen und die nicht benutzten Öffnungen zu verschließen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Der Antragsgegner verteidigt die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 11. Er bestreitet, daß die D6 eine der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters zugänglich gemachte Druckschrift sei. Dann wendet er sich insbesondere dagegen, daß die Kabelverschraubungen nicht Bestandteile des Gehäuses sein sollen.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie reicht zur Entgegenhaltung D6 eine Kopie einer Rechnung der Deutschen Post AG ein, welche die Einlieferung der Zeitschrift "Konstruktion & Entwicklung" Zeitungsnummer 7 am 21. Oktober 1997 bei der Deutschen Post AG und die Verteilung der Zeitschrift am zweiten Tag nach der Einlieferung bei den Empfängern belege.
Sie vertritt die Ansicht, daß der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gegenüber der D6 nicht neu sei und darüber hinaus im Hinblick auf das im Rechercheverfahren ermittelte
- deutsche Gebrauchsmuster 93 18 435 (D8)
iVm der D3 oder der D4 bzw D5 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 11 haben - nach einer Korrektur eines Schreibfehlers (Längsachse) in Zeile 14 des Schutzanspruchs 1 - nachfolgenden Wortlaut:
1) Störstrahlsicheres Bus-Gehäuse (10) für einen Steckverbinder (34), - mit zumindest zwei verschließbaren Öffnungen (17, 19), durch die im geöffneten Zustand ein mit dem Steckverbinder zu verbindendes Kabel (70) in seiner Längsrichtung in das Gehäuse (10) hin- beziehungsweise aus dem Gehäuse (10) herausführbar ist, - mit einer weiteren Öffnung (21) für den Steckverbinder (34), - wobei die Längsachsen (50, 52) der Öffnungen (17, 19) für die Kabel (70) zu der Längsachse (54) der Öffnung (21) für den Steckverbinder (34) jeweils einen Winkel (56) größer Null Grad und kleiner 90 Grad besitzen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß - die Längsachsen (50, 52) von zwei Öffnungen (17, 19) für die Kabel (70) in gegenseitiger paralleler oder nahezu paralleler Ausrichtung vorhanden sind, - das Gehäuse (10) im Bereich dieser beiden Öffnungen (17, 19) nicht über eine Begrenzungslinie (60) hinausragt, welche die maximale Ausdehnung des Steckverbinders (34) im Bereich der dieser Begrenzungslinie (60) benachbarten Gehäusewand (18) definiert.
2) Gehäuse nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß - die Gehäuseecke, die der Seitenwand (18) mit den beiden Öffnungen (17, 19) für die Kabel (70) gegenüberliegt und die auf der zum Steckverbinder (34) gegenüberliegenden Gehäuseseite vorhanden ist, eine Abschrägung (66) besitzt.
3) Gehäuse nach Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß - die Abschrägung (66) parallel oder nahezu parallel zur Längsachse (50, 52) der beiden Öffnungen (17, 19) für die Kabel (70) ausgebildet ist.
4) Gehäuse nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß - der Winkel (56) zwischen den Längsachsen (50, 52) der Öffnungen (17, 19) für die Kabel (70) und der Längsachse (54) der Öffnung (21) für den Steckverbinder (34) etwa 30 Grad beträgt. 5) Gehäuse nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß - die zwei Öffnungen (17, 19) für die Kabel (70) treppenförmig beziehungsweise stufenförmig versetzt zueinander ausgerichtet sind.
6) Gehäuse nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß - eine Leiterplatte (42) im Gehäuse (10) vorhanden ist, - diese Leiterplatte (42) mit dem Steckverbinder (34) und mit den Kabeln (70) elektrisch leitend zu verbinden ist.
7) Gehäuse nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß - die Leiterplatte (42) fest mit dem Steckverbinder (34) verbunden ist, so daß - die Leiterplatte (42) und Steckverbinder (34) eine Montageeinheit bilden.
8) Gehäuse nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß - die Leiterplatte (42) an dem Gehäuse sockelartig aufsetzbar und/oder anschraubbar an dem Gehäuse ist.
9) Gehäuse nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß - jeweils ein Einsatzstück (20, 26) in die für die Kabel vorgesehenen Öffnungen (17, 19) einsetzbar ist, - dieses Einsatzstück (20, 26) ein die Öffnung (17, 19) verschlie- ßender Blindstopfen oder eine eine Öffnung besitzende Schiebeplatte ist, - das Einsatzstück (20, 26) Vorsprünge (76, 78) aufweist, die mit Rücksprüngen in dem Gehäuse (10) derart korrespondieren, daß das Einsatzstück (20, 26) längs der Rücksprünge in dem Gehäuse, die für ihn Längsführungen darstellen, in das Gehäuse einschiebbar ist, - zwischen Einsatzstück und Gehäuse eine mehrstufige Verzahnung vorhanden ist.
10) Gehäuse nach Anspruch 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß - an den Vorsprüngen (76, 78) Längsrippen (84) vorhanden sind.
11) Gehäuse nach Anspruch 9 oder 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß - eine Querrippe (90, 92) auf zumindest einer der nicht Vorsprünge (76, 78) aufweisenden Außenfläche des Einsatzstückes (20, 26) vorhanden ist.
II
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, weil der Löschungsantrag unbegründet ist. Der geltend gemachte Löschungsanspruch wegen mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist nicht gegeben.
1. Das Streitgebrauchsmuster betrifft ein störstrahlsicheres Bus-Gehäuse. Ein derartiges Gehäuse besitzt zumindest eine Öffnung für einen Steckverbinder und zwei weitere Öffnungen zum Einführen von elektrischen Kabeln. Die elektrischen Kabel und der Steckverbinder können im Innern des Gehäuses direkt oder indirekt über eine Leiterplatte miteinander verbunden sein. Derartige Bus-Gehäuse werden oftmals zu mehreren dicht aneinanderliegend platziert. Der Erfindung geht (vgl Beschreibung Seite 1, Abs 2) von einem Stand der Technik aus, dessen störstrahlsicheres Steckverbinder-Gehäuse eine Kabeleinlaßöffnung gegenüber dem Steckverbinder und zwei weitere Kabeleinlaßöffnungen an zwei gegenüberliegenden abgeschrägten Gehäuseseitenwänden aufweisen. Die in den zwei weiteren Kabeleinlaßöffnungen eingesetzten Kabel sind zueinander V- förmig ausgerichtet. Als nachteilig erweise es sich, daß bei zwei zueinander V- förmig ausgerichteten Kabeln diese nicht enganliegend und platzsparend außerhalb des Gehäuses angeordnet werden können (vgl Beschreibung Seite 1, le Abs).
Daher liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, störstrahlsichere Bus-Gehäuse der vorstehend genannten Art anzugeben, die möglichst dicht beieinanderliegend angeordnet werden können und bei denen die in das Gehäuse hineingeführten mehreren Kabeln eng beieinanderliegend und damit platzsparend unmittelbar außerhalb der Gehäuse platziert werden können (vgl Beschreibung Seite 2, Abs 1).
Die Lösung ist durch die Merkmale des Schutzanspruchs 1 im einzelnen angegeben.
Nach den Ausführungen des Antragsgegners (vgl Schutzanspruch 1 iVm Beschreibung Seite 2, le Abs) kommt es bei der Lösung wesentlich darauf an, daß die Längsachsen der zwei für das Hineinführen von Kabeln vorgesehenen Gehäuse-Öffnungen zueinander parallel und gemeinsam um einen Winkel größer Null und kleiner 90° gegenüber der Längsachse der Steckerverbinder-Öffnung geneigt angeordnet sind und daß der Gehäuse-Bereich mit diesen zwei Öffnungen für die Kabel nicht über eine Begrenzungslinie hinausragt, welche durch die maximale Ausdehnung des im Gehäuse angeordneten Steckverbinders im Bereich der benachbarten, mit Kabel-Öffnungen versehenen Gehäusewand definiert wird.
Der für die Lösung zuständige Fachmann ist ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von störstrahlsicheren Gehäusen für Steckverbinder befaßter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß.
2. Das störstrahlsichere Bus-Gehäuse gemäß dem eingetragenen Schutzanspruch 1 ist gegenüber der D6 neu.
Aufgrund der Ablichtung der Rechnung der Deutschen Post AG, die eine Einlieferung der Zeitschrift "Konstruktion & Entwicklung" Heft 7 vom Oktober 1997 bei der Deutschen Post AG am 21. Oktober 1997 belegt, ist davon auszugehen, daß diese Zeitschrift noch im Oktober 1997 an die Kunden verschickt worden ist.
Die D6 offenbart zwar ein störstrahlsicheres Bus-Gehäuse (für störsichere Übertragung von Daten, EMV-Schutz, Voll-Duplex-Datenverkehr, Miniatur-Modem für die RS 232 Schnittstelle) in der Bauform eines Standard-Steckverbindergehäuses mit zwei seitlichen Öffnungen für einzuführende Kabel und mit einer weiteren Öffnung für den Steckerverbinder (25poliger D-Sub Steckverbinder), wobei die Längsachsen der Kabel-Öffnungen zu der Längsachse der Steckerverbinder- Öffnung jeweils einen Winkel größer Null und kleiner 90° einschließen und gegenseitiger paralleler oder in nahezu paralleler Ausrichtung angeordnet sind (vgl re Abb iVm zugehörigem Text in Spalte 3).
Über eine Begrenzungslinie im Sinne des Streitgebrauchsmusters ist dieser Druckschrift nichts zu entnehmen, da die seitliche maximale Ausdehnung des Steckverbinders nicht eindeutig zu erkennen ist. Darüber hinaus kann der perspektivischen Darstellung nicht entnommen werden, ob das Gehäuse im Bereich der Kabel-Öffnungen über eine durch die maximale seitliche Ausdehnung des Steckverbinders definierte Begrenzungslinie hinausragt oder nicht.
Erst bei Hinzuziehung der D1, Seite 16 mit der Maßzeichnung des "Interface RS 232 Selbstversorger, Typ SE" ist erkennbar, daß Gehäuseteile im Bereich der beiden Kabel-Öffnungen über die von der Antragstellerin selbst eingeräumten Begrenzungslinie (strich-punktierte Linie B für RS 232 Typ SE) hinausragen.
Dem Einwand der Antragstellerin und der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung, daß die Kabelverschraubungen bzw Rändelmuttern nicht zum Gehäuse zählen, kann aus technischer Sicht nicht gefolgt werden. Denn das Bus-Gehäuse nach Schutzanspruch 1 soll ein störstrahlsicheres Gehäuse sein, in das keinerlei Strahlung eindringen darf, bei dem folglich sämtliche Öffnungen im Gehäuse verschlossen sein müssen. Würde man die Kabelverschraubungen bzw die Rändermuttern nicht als Bestandteile des Gehäuses betrachten, so wäre das Rest-Bus- Gehäuse nicht mehr störstrahlsicher.
Auch der Einwand der Antragstellerin, daß das Streitgebrauchsmuster selbst die Einsatzstücke (20 und 26) nicht als Bestandteile des störstrahlsicheren Bus- Gehäuses (10) wertet, kann nicht überzeugen.
Der von der Antragstellerin herangezogene Kurztext zur Figur 5 auf Seite 5, dem zufolge diese Figur "einen Crimpflansch als Einsatzstück für das Gehäuse gemäß Figur 1" zeigt, besagt nichts darüber, ob dieser Crimpflansch ein Bestandteil des Gehäuses ist oder nicht. Bei Berücksichtigung des Kurztextes zur Figur 1, wonach diese Figur 1 "eine perspektivisch auseinandergezogene Darstellung des erfindungsgemäßen Gehäuses" zeigt, ergibt sich aus dem Inhalt der Figur 1 aber, daß das erfindungsgemäße Gehäuse (10) ein wannenartiges Bodenteil (12), ein Deckelteil sowie die Einsatzstücke (20 und 26) aufweist. Überdies weist auch die spezielle, zum Gehäuse-Bodenteil kongruente Ausgestaltung gemäß den Figuren 5 bis 7 dieser Einsatzstücke mit Vorsprüngen (76, 78), die jeweils eine mehrstufige Verzahnung mit den angrenzenden Bereichen der Seitenwand (18) bilden, darauf hin, daß diese Teile auch dem Streitgebrauchsmuster nach Bauteile des störstrahlsicheren Bus-Gehäuses sind.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist aber auch gegenüber dem übrigen Stand der Technik neu, wie es sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum erfinderischen Schritt ergibt.
3. Die mit dem Gebrauchsmuster unter Schutz gestellte Lösung nach dem Schutzanspruch 1 ist mehr als eine Routineleistung.
Die Entgegenhaltung D8 offenbart ein störstrahlsicheres Gehäuse (1) für einen Steckerverbinder (2) mit zumindest zwei verschließbaren Kabel-Öffnungen (Durchgangsöffnung 11) und einer weiteren Steckerverbinder-Öffnung, wobei die in gegenseitiger paralleler Ausrichtung angeordneten Kabel-Öffnungen (11) zu der Längsachse der Steckerverbinder-Öffnung einen Winkel größer als Null und kleiner 90° einschließen. Der Gewindestutzen (3) des Gehäuses ragt im Bereich der mehreren Kabel-Öffnungen eindeutig über die durch die maximale Ausdehnung des Steckerverbinders definierte Begrenzungslinie hinaus.
Da in dieser Entgegenhaltung von einer möglichst dicht beieinanderliegenden Anordnung der störstrahlsicheren Gehäuse keine Rede ist, hatte der Fachmann keinen Anlaß, von der Lehre dieser Entgegenhaltung abzugehen.
Aber selbst wenn man unterstellt, der Fachmann würde - aus welchem Grund auch immer - die Längsachsen der mehreren Kabel-Öffnungen bei dem störstrahlsicheren Gehäuse gemäß D8 zu der Längsachse der Steckerverbinder-Öffnung in einem Winkel von 68° gemäß der Entgegenhaltung D1, oder in einem Winkel von 45° gemäß D3 und D4, oder in einem Winkel von 26° gemäß D5 anordnen, so würde dennoch der sehr massive Gewindestutzen dieses Gehäuses über die durch die maximale Ausdehnung des Steckerverbinders definierte Begrenzungslinie hinausragen.
Wenn man weiter annähme, der Fachmann würde von sich aus die Platzprobleme des störstrahlsicheren Gehäuses gemäß der Entgegenhaltung D8 erkennen und nach Lösungen für dieses Problem suchen, so würde er, um eine möglichst dicht beieinanderliegende Anordnung der störstrahlsicheren Gehäuse zu erreichen, allenfalls den Gewindestutzen (3) des Gehäuses gemäß der D8 parallel zur Längsachse der Steckerverbinder-Öffnung anordnen, wie es in der D3 gemäß Figur 3 oder in der D4 gemäß Figuren 6 und 8 oder in der D6 bzw D1 gemäß Abbildungen bzw Maßzeichnungen zu den Interfaces RS 232 für die direkte (direct entry) oder gerade Kabelzuführung vorgesehen ist. Damit gelangte der Fachmann aber zu einem störstrahlsicheren Gehäuse, das wegen der fehlenden Neigung der Längsachsen der Kabel-Öffnungen zu der Längsachse der Steckerverbinder-Öffnung nicht dem Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 entspräche.
Die D3 und D4 offenbaren störstrahlsichere Gehäuse mit jeweils einer direkten und zwei jeweils um 45° gegenüber der Längsachse der Steckerverbinder-Öffnung geneigten, aber nicht parallel ausgerichteten Kabel-Öffnungen. Von den drei Kabel-Öffnungen wird jedoch stets nur eine als Kabelzuführung genutzt. Eine Umgestaltung dieser störstrahlsicheren Gehäuse in der Weise, daß mindestens zwei in gegenseitig paralleler Anordnung ausgerichtete Kabel-Öffnungen mit zur Längsachse der Steckerverbinder-Öffnung um einen Winkel größer Null und kleiner 90° geneigter Ausrichtung vorgesehen werden, stellte eine völlige Neukonstruktion dieser störstrahlsicheren Gehäuse dar, die der Fachmann ohne besonderen Anlaß nicht vornehmen würde.
Das Gleiche gilt für das Gehäuse gemäß der D5, das vier verschiedene, in unterschiedlichen Winkeln angeordnete Kabel-Öffnungen vorsieht.
Die übrigen druckschriftlichen Entgegenhaltungen gehen inhaltlich nicht über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik hinaus.
Da im druckschriftlichen Stand der Technik von einer durch die maximale Ausdehnung des Steckerverbinders definierten Begrenzungslinie, über die das Gehäuse im Bereich der beiden parallel ausgerichteten Kabel-Öffnungen nicht hinausragen soll, keine Rede ist, kann der Fachmann durch diesen Stand der Technik nicht zu einem störstrahlsicheren Bus-Gehäuse mit dem letzten Teilmerkmal des Schutzanspruchs 1 angeregt werden.
Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung der RS 232 konnte dahingestellt bleiben, weil dieser Gegenstand identisch mit dem durch die D1 offenbarten Gegenstand ist, der bereits weiter oben berücksichtigt wurde.
4. Die auf den eingetragenen Schutzanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des störstrahlsicheren Bus-Gehäuses nach dem Hauptanspruch und werden von dessen Schutzfähigkeit mitgetragen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2, § 91 Abs 1 ZPO. Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.
Goebel Dr. Gottschalk Lokys
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